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Filesharing - Betrug durch Massenabmahnungen?
Bezüglich des
Gebührenerstattungsanspruchs, der i.d.R. bei Abmahnungen
wegen vermuteter Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing gefordert
wird, bahnt sich eine aktuelle Diskussion an, die das gesamte Abmahnwesen
grundlegend verändern könnte. Im Mittelpunkt der Diskussion steht dabei die
vermutete Praxis vieler Abmahnanwälte, ihren eigenen Mandanten (d.h. der
Musik- und Filmindustrie) bei Massenabmahnungen nicht wie üblich für jeden
Einzelfall die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen, sondern anhand von
internen Erfolgsabsprachen abzurechnen.
Das AG Frankfurt hat in einer neueren Entscheidung diese Problematik
thematisert. In seiner Entscheidung vom 29.01.2010 (Az. 31 C 1078/09) verweigerte
das Gericht dem abmahnenden Anwalt die Erstattung der eingeforderten Gebühren
durch den Abgemahnten. Der Anwalt hatte von dem Abgemahnten die hohen Gebühren
nach dem RVG geltend gemacht, obwohl sein Mandant nach einer gesonderten
Vereinbarung im Innenverhältnis einen erheblich geringeren Betrag bezahlen
musste. Mit anderen Worten: Der Gegner sollte dem Abmahner Anwaltsgebühren
erstatten, die in Wirklichkeit gar nicht angefallen sind. Das Gericht entschied
zu Recht, das Unternehmen könne allenfalls einen Schaden "gemäß der sich
aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ergebenen Vermögenseinbuße" geltend
machen.
Auch das LG Köln hat aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 26.08.2009 diverse
Anwälte darüber als Zeugen vernommen, ob die Berechnung der bezifferten Kosten
für die Rechtsverfolgung im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihren
Prozessbevollmächtigten nach dem RVG und im voll geltend gemachten Umfang
erfolgt, oder ob eine andere Vereinbarung besteht, wonach die Leistungen der
Prozessbevollmächtigten nicht oder nur in geringerem Umfang vergütet werden.
In seiner darauf ergangenen Entscheidung vom 27. Januar 2010 (Az: 28 O 241/09) ging das
LG Köln davon aus, dass eine solche Vereinbarung im vorliegenden
Fall durch die Beklagten nicht nachgewiesen werden konnte. Die
Rechtsanwälte, die als Zeugen geladen worden waren, beriefen sich bezüglich
ihrer eigenen Abrechnungen teilweise auf anwaltliche Schweigerechte.
Es ist zu erwarten, dass sich in Zukunft noch einige Gerichte mit der Thematik
der Gebührenabsprachen im Innenverhältnis beschäftigen werden. Die Diskussion
zu diesem Thema steht noch ganz am Anfang. Auch Finanzämter, Medien und
Staatsanwaltschaften beginnen, sich für die Gebührenabsprachen zwischen
Abmahnanwälten und Musikindustrie zu interessieren.
Das Thema wird auch weiterhin aktuell bleiben, da der Gesetzgeber zwar die
Problematik der Abmahnkosten erkannt hat, durch die Schaffung des
§ 97a Abs. 2 UrhG (Deckelung der Abmahnkosten) jedoch nur eine
sehr halbherzige Antwort darauf gegeben hat. Die aktuelle
Gesetzesfassung lässt die entscheidenden Fragen offen. Das
Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 20.01.2010 mit den Abmahnkosten bisher nur
am Rande auseinandergesetzt.
In einer neueren Entscheidung des BGH wurde angedeutet, dass § 97a Abs. 2 UrhG bei Abmahnungen wegen Filesharing wahrscheinlich nicht anwendbar ist.
Teilweise wird vertreten,
dass es einen Betrug durch die Abmahnanwälte (§ 263 StGB) darstellt, wenn
in einem Abmahnschreiben Rechtsanwaltsgebühren-Erstattungsansprüche
vorgespiegelt würden, obwohl diese nie von der Musikindustrie bezahlt wurden
und auch nicht beabsichtigt ist, dass diese bezahlt werden.
RA Dr. Rudolph empfiehlt, bei Abmahnungen auf die Klärung folgender Fragen hinzuwirken:
1.
Sind die geltend gemachten Anwaltsgebühren und Auslagen dem Auftraggeber
(= Unterhaltungsindustrie) tatsächlich entstanden und wurden durch den
Abmahnanwalt entsprechende Rechnungen gestellt?
2. Wurde der Auftraggeber auf die Vorschrift des § 97a UrhG hingewiesen? Hat
der Abmahnanwalt gleichwohl darüber hinausgehende Auslagen in der Höhe
verlangt, wie sie nun von dem Abgemahnten als Auslagenersatz geltend gemacht
werden?
3. Hat das abmahnende Unternehmen die Forderungen, die durch die behaupteten
Anwaltsgebührenrechnungen entstanden sein sollen, in der Buchhaltung als
Passiva bzw. Betriebsausgaben verbucht und entsprechende Rückstellungen
gebildet?
4. Wurden die Einnahmen des abmahnenden Rechtsanwaltes, die diesem
angeblich entstanden sind, dem Finanzamt als Betriebseinnahmen offen gelegt?
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