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Selbstanzeige: Verjährung im Strafrecht und im Steuerrecht
Strafrechtliche und
steuerrechtliche Verjährung laufen nach deutschem Recht nicht parallel. Dies
führt immer wieder zu Verwirrung bei der Frage, in welchem Umfang eine Selbstanzeige
abgegeben werden sollte. Fehler in diesem Bereich können gravierende Folgen
haben.
1) Steuerrechtliche Verjährung
Die steuerliche Festsetzungsverjährung richtet sich nach dem §§ 169 bis 171 AO.
Sie beträgt grundsätzlich vier Jahre. Im Falle der vorsätzlichen Steuerhinterziehung
beträgt die Festsetzungsfrist gemäß § 169 II S. 2 AO zehn Jahre. Der
Fristbeginn richtet sich dabei nach § 170 I AO, d.h. die Frist beginnt
grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuern entstanden
sind. Abweichend von § 170 I bestimmt jedoch § 170 II AO, dass, wenn eine
Steuererklärung einzureichen ist (was z.B. bei Kapitaleinkünften i.d.R. gemäß
§ 149 AO i.V.m. § 25 III EstG und § 56 EStDV der Fall ist), sich der
Fristbeginn verschiebt. Die 10-jährige steuerliche Frist beginnt somit in der
Regel erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Steuererklärung
tatsächlich eingereicht wird. Wenn gar keine Steuererklärung eingereicht wurde,
verschiebt sich die Frist noch weiter nach hinten.
Wenn also beispielsweise eine Steuererklärung für das Jahr 1999 im Jahr 2000
eingereicht wurde, beginnt die steuerliche Frist am 31.12.2000, 24 Uhr,
zu laufen. Das bedeutet, dass das Finanzamt hinterzogene Steuern aus dem
Jahr 1999 noch bis zum 31.12.2010, 24 Uhr, neu festsetzen kann.
2) Strafrechtliche Verjährung
Die strafrechtliche Verjährung beträgt grundsätzlich 5 Jahre, § 78 III Nr. 4
StGB. Seit dem 25.12.2008 gilt jedoch § 376 AO in neuer Fassung, wonach in den
in § 370 III S. 2 Nr. 1 bis 5 AO genannten Fällen die strafrechtliche
Verjährungsfrist 10 Jahre beträgt. Liegt beispielsweise eine
Steuerhinterziehung in großem Ausmaß vor (§ 370 II S. 2 Nr. 1 AO - nach
neuester Rspr. in der Regel bei einem Betrag von 50.000,00 ? bzw. bei
Nichtfestsetzung von 100.000,00 ?) muss eine Selbstanzeige bis zu 10 Jahre
umfassen, damit sie strafbefreiende Wirkung entfalten kann..
Auch in den Fällen 10-jähriger strafrechtlicher Verjährung laufen steuerliche-
und strafrechtliche Fristen allerdings nicht parallel, da der Fristbeginn
unterschiedlich ermittelt wird. Die strafrechtliche Verjährungsfrist beginnt
bei Einkommenssteuerhinterziehung mit Bekanntgabe des Steuerbescheides zu
laufen, da zu diesem Zeitpunkt der Steuerhinterziehungserfolg eingetreten ist,
d.h. die Tat beendet i.S.v. § 78 a StGB ist. Die 3-Tages-Fiktion des § 122 II
AO gilt für die Berechnung der strafrechtlichen Fristen nicht, da sie zu Lasten
des Beschuldigten ginge.
Die 10-jährige strafrechtliche Verjährung in den Fällen des § 376 AO trat erst
am 25.12.2008 in Kraft. Gemäß der Übergangsvorschrift des § 23 zu Art. 97 EGAO
greift § 376 AO in der Neufassung dann nicht ein, wenn die strafrechtlichen
Fristen nach alter Rechtslage am 25.12.2008 (=Tag des Inkrafttretens des § 376
AO) noch nicht abgelaufen waren. Zumindest für die Jahre bis 2002 gilt, dass
diese bereits aufgrund der damals geltenden 5-jährigen Verjährung nach altem
Recht vor dem 25.12.2008 (=Stichtag für Übergangsregelung) verjährt waren.
Diese Jahre leben aufgrund der Übergangsregelung des § 23 in Art. 97 EGAO nicht
"wieder auf". Sie sind endgültig verjährt. Ein Vertrauensschutz dahingehend,
dass sich ein Täter darauf verlassen kann, dass eine noch nicht verjährte Tat
nach einer bestimmten Zeit verjähren wird, besteht allerdings nicht. D.h.
spätestens ab dem Jahr 2003 kann eine Verlängerung der strafrechtlichen
Verjährung aufgrund der Neufassung des Gesetzes nicht ausgeschlossen
werden.
Nach gegenwärtiger Rechtslage sollte eine Selbstanzeige folglich in jedem Fall
den 5-jährigen strafrechtlichen Verjährungszeitraum umfassen, in den Fällen des
§ 376 AO (d.h. insbesondere bei sehr großen Summen) auch noch einige Jahre
davor.
Vor Abgabe einer
Selbstanzeige durch einen Steuerberater sollte in jedem Fall auch
strafrechtlicher Rat eingeholt werden.
3) Das "Niemandsland" zwischen strafrechtlicher und steuerrechtlicher Verjährung
In der Praxis kommt es, wenn sich eine Selbstanzeige auf den strafrechtlich
verjährten Zeitraum beschränkt, häufig zu Streitigkeiten bezüglich der Frage,
in welchem Umfang Mitwirkungspflichten für den Zeitraum davor bestehen, d.h.
für diejenigen Jahre, die steuerrechtlich noch nicht verjährt sind.
Manche Finanzämter neigen dazu, nach Abgabe einer Selbstanzeige die Herausgabe
diverser Unterlagen und Auskünfte bezüglich der Vorjahre anzufordern.
Fraglich ist, ob es für diesen Zeitraum überhaupt Rechtsgrundlagen für
derartige Auskunftsersuchen (z.B. nach § 93 AO) gibt. Häufig lohnt es sich,
genauer hinzuschauen. In der Entscheidung des BFH vom 7.11.06 (VII R 81/94,
bestätigt am 2.4.09, VII B 176/08) wurde klargestellt, dass das Finanzamt die
Beweislast dafür trifft, dass in den Vorjahren eine Steuerhinterziehung vorlag,
d.h. keine Festsetzungsverjährung nach § 169 II S.2 AO eingetreten ist. Es gilt
der Grundsatz "in dubio pro reo".
Man kann auch nicht über den
Umweg des § 153 AO eine Berichtigungspflicht konstruieren, denn dann würde die
strafrechtliche Verjährung ausgehebelt, außerdem greift § 153 AO nicht bei
vorsätzlicher Hinterziehung (gemäß BGH v. 17.4.2009, 1 StR 479/08, kann im
Einzelfall etwas anders bei sog. "dolus eventualis" gelten). Selbst wenn der
Nachweis einer Steuerhinterziehung gelingt, sind die Folgen eines Verstoßes
gegen Auskunfts- und Herausgabeobliegenheiten i.S.d. §§ 90, 93 AO i.d.R. nur
Schätzungen (§ 162 AO).
4) Fazit
Im Ergebnis sollte der Umfang einer Selbstanzeige vor deren Einreichung sorgfältig überlegt werden. Neben komplizierten juristischen Fragen der Fristberechnung spielen dabei in der Praxis auch die individuellen Verhältnisse des Mandanten eine Rolle. Die vorhandenen Mittel zur Nachzahlung sind dabei genauso zu berücksichtigen wie die persönliche Bereitschaft, es auf einen Rechtsstreit mit dem Finanzamt ankommen zu lassen. Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph berät Sie gerne in Ihrem konkreten Fall.
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