Spätestens seit der in den Medien oft diskutierten Entscheidung einer Frankfurter Richterin aus dem Jahr 2007, die die Anwendbarkeit der im deutschen Recht eigentlich vorgesehenen Härtefallklausel in einem Scheidungsverfahren zwischen einer Deutsch-Marokkanerin und ihrem marokkanischen Ehemann trotz fortwährender Bedrohungen und Gewalttaten durch den Ehemann verneinte, weil der Ehemann sein in einer Sure des Koran festgeschriebenes Züchtigungsrecht ausüben könne, wird die Frage lauter, ob in Deutschland ein paralleles, vor allem durch islamische Rechtslehren beeinflusstes Rechtssystem entsteht. Auch die in letzter Zeit häufig auftretenden Meldungen über so genannte Friedensrichter mehren derartige Befürchtungen. Dabei ist vor allem fraglich, ob und wie die Gesamtheit des islamischen Rechts, die in der so genannten Scharia verkörpert ist, in Deutschland Anwendung finden kann.
Was ist die Scharia?
Die Scharia bezeichnet die Fülle des im Islam zu beachtenden religiösen Rechts. Anders als beispielsweise in Deutschland handelt es sich dabei nicht um eine kodifizierte Sammlung verschiedener Gesetzestexte; vielmehr ist die Scharia eine Methode der Rechtsfindung, um aus dem Koran und anderen Quellen umfassend die rechtlichen Folgen des Handelns des Einzelnen in einer den religiösen Lehren des Islam entsprechenden Weise festzulegen. Die islamische Rechtswissenschaft, die Fiqh, entwickelt diese Methodenlehre nach vorgegebenen Gesichtspunkten. Das in einem auf derartige Art und Weise zustande gekommenen Rechtssystem Widersprüche zu unseren westlichen Auffassungen auftreten, ergibt sich dabei schon daraus, dass Gott als oberste Instanz der Legislative, als finaler Gesetzgeber gesehen wird, und nicht wie in den westlichen Jurisdiktionen die Gesetzgebung ihre Berechtigung letztlich auf den einzelnen Staatsbürger zurückführt.
Geltung der Scharia
Primär verbindliches Recht ist die Scharia allerdings nur in Staaten, die die Geltung der Scharia auch als verbindlich für sich anerkannt haben. So muss nicht jeder islamisch geprägter Staat gleichzeitig sein Rechtssystem von der Scharia ableiten, sondern kann eine allein oder auch säkulare, also weltlich geprägte Rechtsordnung aufweisen.
Daneben kann die Scharia aber auch in andere Länder beispielsweise über den Umweg des so genannten Internationalen Privatrechts Einzug halten. Letzteres enthält diejenigen Normen, die die Entscheidung darüber treffen, welche Regelungen bei Sachverhalten, die einen grenzüberschreitenden oder auslandsberührenden Bezug haben. In Deutschland sind diese Normen im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt. So kann beispielsweise im Familienrecht bei einer Scheidung das Recht des Staates Anwendung finden, dem beide Ehegatten angehören. Auch im Bereich des Erbrechts ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers zu dessen Todeszeitpunkt im Regelfall maßgeblich. Über diese und andere Regelungen können dann islamische Rechtsgrundsätze in Deutschland beachtlich werden.
Grenzen für die Anwendung der Scharia in Deutschland über die Normen des Internationalen Privatrechts finden sich dann, wenn der so genannte ordre public verletzt wird. Mit ordre public sind diejenigen Regelungen gemeint, die die Basis der Wertvorstellungen des Staates bilden und gegen die unter keinen Umständen verstoßen werden soll. Um eine derartige Verletzung anzunehmen, müssen aber relativ hohe Hürden überwunden werden. So muss zunächst durch die anzuwendende ausländische Rechtsnorm ein wesentliches Grundprinzip des deutschen Rechts verletzt sein, was vor allem bei einer Grundrechtsverletzung durch eine Entscheidung nach dem ausländischen Recht, im konkreten Fall durch Anwendung der Scharia, in Betracht kommt. Zudem muss natürlich ein hinreichender Inlandsbezug vorliegen, der Sachverhalt muss also eine Beziehung zur deutschen Rechtsordnung aufweisen, damit ein Anknüpfungspunkt für deutsches Recht überhaupt gegeben ist. Schließlich muss auch im konkreten Fall eine Anwendung der ausländischen Regelung nicht vereinbar mit den inländischen Wertvorstellungen sein. Beispiel für einen derartigen Verstoß ist etwa der einseitige Verstoß einer Ehefrau durch den Ehegatten.
Auch über das Strafrecht können teilweise die Ansichten von durch die Scharia geprägten Mitbürgern in dem jeweiligen Staat Geltung erlangen, hier allerdings nur indirekt. So sieht das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) vor, dass derjenige ohne Schuld handelt, wer bei seiner Tat ohne die Einsicht, Unrecht zu tun, gehandelt hat, eine Bestrafung im Ergebnis also ausscheidet. Dieser so genannte Verbotsirrtum greift typischerweise auch in Fällen ein, in welchen Personen, die einer anderen Rechtsordnung verhaftet sind, der Meinung sind, eine gewisse Handlung verwirklichen zu dürfen, ohne eine strafrechtlich relevante Tat dabei zu verwirklichen, beispielsweise weil sie denken, ihr Handeln sei gerechtfertigt. Freilich gilt dies nicht oder nur sehr eingeschränkt im Bereich der schwereren Kriminalität; Straftaten wie Raub, Mord und Diebstahl sind auch in islamisch geprägten Ländern mit Strafen bedroht. Auch bei Personen, die sich bereits lange Zeit in Deutschland aufhalten und mit den rechtlichen Gegebenheiten vertraut sind, ist ein derartiger Irrtum in der Regel wohl ausgeschlossen. Zudem führt die Regelung nicht zwangsläufig zu einer Straffreiheit: vielmehr gilt die Schuldlosigkeit des Straftäters nur dann, wenn der Irrtum unvermeidbar war. Hier werden grundsätzlich enge Grenzen gezogen. Ist er das nicht, kann das Gericht die Strafe allenfalls mildern, es muss dies aber nicht tun. Eine vollkommene Straffreiheit dürfte daher eher einen Ausnahmefall darstellen. Allerdings sind solche wohl vor allem dann möglich, wenn der Täter sich erst seit kurzem in Deutschland aufhält oder aufgrund seiner Sozialisation derart von seinen ursprünglichen kulturellen Einflüssen geprägt ist, dass er die deutsche Rechtsordnung nicht kennt. Wie erwähnt, können sich derartige Einzelfälle jedoch wohl nur in Bereichen weniger schwerwiegender Kriminalität wie etwa bei einfacher Nötigung oder Körperverletzung ergeben, weil der Täter hier unter Umständen ein ihm zustehendes Züchtigungsrecht oder ähnliches annehmen kann.
Die Friedensrichter
Neben diesen Möglichkeiten werden auch Berichte über so genannte Friedensrichter häufiger. Diese islamischen Rechtsinstanzen, häufig in Gestalt örtlicher Imame oder ähnlicher Autoritäten, versuchen bei Streitigkeiten zu verhindern, dass sich das Problem zu einer Fehde zwischen den Beteiligten und deren Familien auswächst. Einen Anwendungsbereich können dabei die außergerichtliche Streitschlichtung zur Vermeidung zivilrechtlicher Prozesse oder im strafrechtlichen Bereich der so genannte Täter-Opfer-Ausgleich als Möglichkeit für den Täter zur Wiedergutmachung bilden. Dass sich die Lösungen hierbei an der islamischen Scharia orientieren, ist grundsätzlich unbedenklich; denn auch beispielsweise im kirchlichen Bereich gibt es unabhängige Instanzen, die Streitigkeiten nach Kirchenrecht beurteilen. Problematisch wird die Angelegenheit erst dann, wenn der Friedensrichter auch die eigentlichen Rechtsfragen und nicht nur die Frage einer gütlichen Einigung nach Scharia klärt oder die Streitbeilegung unter Zwang erfolgt, wenn beispielsweise Zeugen unter Druck des Friedensrichters ihre Aussagen im Strafverfahren revidieren oder das Opfer seinen Strafantrag zurücknimmt. Daher ist eine Überprüfung durch einen Richter im Regelfall notwendig und eine enge Zusammenarbeit zwischen den außergerichtlichen Instanzen und der eigentlichen Justiz ist unabdingbar.
Fazit
Nach all dem zeigt sich, dass das islamische Recht in Deutschland in Form der Scharia über einige Einfallstore in Deutschland Einzug halten kann oder bereits gehalten hat. Allerdings stellt dies nicht zwingend eine parallele Rechtsgesellschaft dar, sondern in manchen Fällen auch eine Bereicherung des Rechtssystems, weil beispielsweise durch das Institut des Friedensrichters eine Schlichtung im Vorfeld eines Rechtsstreits leichter möglich ist. Zudem sieht das Internationale Privatrecht ohnehin eine Berücksichtigung ausländischer Rechtsordnungen in Deutschland vor. Vorsicht ist nur dann geboten, wenn abseits von diesen Bereichen eine Anwendung an den Gerichten vorbei fernab der deutschen Justiz und Gesetze erfolgt; im Hinblick auf diese Problematik besteht derzeit wohl Handlungsbedarf. Gerade die Friedensrichter bieten allerdings im Grundsatz eine Möglichkeit, der im islamischen Recht verwurzelten Bevölkerung die Chance einer friedlichen Streitbeilegung durch eine vertraute Person zu gewähren.