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Der Fall Wulff

Seit Wochen beschäftigt der Fall Wulff die Medien – und die Bürger. Dabei werden zunehmend Rufe nach dem Rücktritt des Bundespräsidenten laut. Noch scheint die Mehrheit der Deutschen diese Meinung nicht zu teilen; anscheinend gilt der Bundespräsident ihnen trotz allem dennoch als geeignet für sein Amt. Doch unabhängig von der moralischen Komponente der Vorwürfe geht es hierbei auch um handfeste rechtliche Fragen. Zwar hat die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen offenbar zunächst eingestellt; allerdings erscheint es interessant, vor diesem Hintergrund allgemein die Frage zu beantworten, wann sich ein Politiker oder sonst ein Amtsträger wegen Bestechlichkeit, Vorteilsnahme oder ähnlichen Delikten strafbar macht.

Die Vorwürfe

Beinahe täglich werden neue Einzelheiten im Fall Wulff bekannt: während zunächst nur ein zinsgünstiges Privatdarlehen durch eine befreundete Unternehmergattin in der Diskussion stand, kommen ständig neue Details ans Licht. So soll der Bundespräsident umsonst in Ferienhäusern von Freunden gewohnt haben; daneben wurden inzwischen Ungereimtheiten im Hinblick auf Bonusmeilen bei der Lufthansa publik. Aktuell steht die angeblich von einem großen Marmeladenhersteller gesponserte Hotelübernachtung für den Bundespräsidenten und seine Ehefrau zur Debatte. Zudem steht auch der ehemalige Sprecher von Wulff im Fokus der Ermittlungen: so soll der Veranstalter des Wirtschaftsgipfels „Nord-Süd-Dialog“  bei der Ausrichtung des Events durch den Sprecher in unberechtigter Weise gefördert worden sein, wofür er Gegenleistungen erhalten haben soll.

Mögliche Straftaten

Grundsätzlich kommen bei derartigen Sachverhalten als Straftaten nach dem deutschen Strafgesetzbuch Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme in Betracht. Diese Delikte sind beim Empfänger eines Vorteils, der in einer Geldleistung, Geschenken oder sonstigen „Aufmerksamkeiten“, also in irgendeinem geldwerten Vorteil bestehen kann, möglich; spiegelbildlich dazu macht sich auch derjenige, der eine derartige Leistung gewährt, strafbar, nämlich der Bestechung oder Vorteilsgewährung.

Die Straftatbestände der Bestechlichkeit und Vorteilsannahme gehören zur Deliktsgruppe der Amtsdelikte. Dies bedeutet, dass sie grundsätzlich nur verwirklicht werden können, wenn der Täter ein Amtsträger ist.

Zur Bestechlichkeit ist grundsätzlich erforderlich, dass dieser Amtsträger für die Vornahme einer Diensthandlung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Dabei sind einige Einzelheiten zu beachten. So sind laut Gesetz neben Amtsträgern auch für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete erfasst; das Delikt ist daher nicht nur auf Beamte im engeren Sinn beschränkt; vielmehr ist der Begriff weit zu verstehen, es fallen darunter all diejenigen, die bei einer Stelle beschäftigt sind, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, also zum Beispiel wohl auch grundsätzlich Beschäftigte der Stadtwerke.

Allerdings ist zu beachten, dass für eine Strafbarkeit eine Diensthandlung erforderlich ist, deren Vornahme gegen die Dienstpflichten verstößt; es muss also zunächst eine Situation vorliegen, in eine Leistung für eine konkrete Gegenleistung, beispielsweise eine Baugenehmigung oder Ähnliches, gewährt wird, und diese Gegenleistung muss zusätzlich gegen die Dienstpflicht verstoßen, dürfte also nach dem Gesetz oder auch behördeninternen Regelungen eigentlich nicht erfolgen. Bei dem obigen Beispiel einer Baugenehmigung ist dies der Fall, wenn diese beispielsweise wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Baugesetzbuches nicht erteilt werden dürfte. Daher sind hier Leistungen, die im rein privaten Rahmen, beispielsweise unter Freunden, erfolgen, nicht relevant.

Demgegenüber ist der Vorwurf der Vorteilsannahme deutlich weiter gefasst. Hier ist gerade kein Verstoß einer konkreten Diensthandlung gegen Dienstpflichten Voraussetzung; vielmehr muss der Täter lediglich einen Vorteil für die Dienstausübung im Allgemeinen erlangen, also ebenfalls nicht bloß auf privater Ebene. Dieser Straftatbestand soll sicherstellen, dass nicht schon im Vorfeld ein „günstiges Klima“ geschaffen wird und dadurch die Sauberkeit der Verwaltung bewahren.

Besonders zu beachten ist, dass unter Vorteil nicht schon jedes, also auch ganz geringfügiges, Geschenk fällt; die Grenze ist erst dann überschritten, wenn sich eine Leistung nicht mehr im Rahmen des Sozialadäquaten hält, also ein objektiv denkender Normalbürger in der gleichen Situation nicht mehr davon ausgehen würde, dass das Geschenk im konkreten Fall noch angemessen ist. So kann im Einzelfall eine Schachtel Pralinen wohl noch nicht unter den Begriff des Vorteils zu rechnen ist.  Unter einen Vorteil kann so auch ein Darlehen fallen, dass nicht oder besonders günstig verzinst ist und deshalb als Geschenk aufgefasst wird.

Ausnahmen bestehen zudem, wenn die Behörde oder Stelle, bei welcher der Täter beschäftigt ist, die Annahme des Vorteils vorher genehmigt hat.

Auf der Seite desjenigen, der einem Amtsträger eine Leistung gewährt, befinden sich nunmehr in genauer Entsprechung die Straftatbestände der Bestechung und der Vorteilsgewährung; bei ersterem muss eine konkrete Diensthandlung im Raum stehen, für die eine Leistung erbracht wird, während für letzteres lediglich die Dienstausübung im Sinne des Täters durch eine Leistung gefördert werden soll.

Die Strafen

Das Gesetz sieht sodann im Fall der Vorteilsannahme eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor; für den gewichtigeren Vorwurf der Bestechlichkeit, der ja zudem noch eine konkrete Diensthandlung voraussetzt und daher ein schwereres Unrecht erfordert, ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren möglich. Eine Geldstrafe ist insoweit nicht mehr vorgesehen.

In einem besonders schweren Fall der Bestechung oder der Bestechlichkeit, wenn durch die Tat also nach ihrem Gesamtbild ein sehr schwerwiegendes Unrecht verwirklicht wurde, kann die Strafe sogar von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichen. Das Gesetz sieht dabei vor, dass ein besonders schwerer Fall in der Regel dann gegeben ist, wenn ein sehr großer Vorteil gewährt wurde oder werden soll, der Täter sich wiederholt Vorteile gewähren lässt oder er gewerbsmäßig, also dauerhaft zur Sicherung seines Lebensunterhalts, oder als Mitglied einer Bande, also einem Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die eine wiederholte Begehung derartiger Taten verabredet haben, handelt.

Die Taten des Bundespräsidenten

Fraglich bleibt nach all dem, inwiefern sich diese Grundsätze auf die causa Wulff übertragen lassen. Da in allen Fällen wohl zumindest keine vom damaligen Ministerpräsidenten vorzunehmende Diensthandlung in Abrede steht, kommt von Vornherein allenfalls eine Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme in Betracht. Allerdings ist zu beachten, dass in den meisten der fraglichen Fälle private Freunde der Bundespräsidenten die Leistungen ohne einen Bezug zu den Ämtern von Wulff gewährten. Dabei handelt es sich dann wohl um Privatangelegenheiten, die nicht im Zusammenhang mit dem damaligen Amt als Ministerpräsidenten stehen. Anders stellt sich eventuell die Lage bei dem bezahlten Hotelaufenthalt dar; hier käme eine Vorteilsannahme schon in Betracht, wenn tatsächlich ein Bezug zu Amtsgeschäften bestand. Ob dies wirklich der Fall war, muss noch geklärt werden.

Daneben ist häufig auch von einem Verstoß gegen das Niedersächsische Ministergesetz die Rede. Dieses verbietet im Regelfall dem Ministerpräsidenten unter Anderem, Geschenke im Bezug auf sein Amt anzunehmen. Allerdings ist hier ebenfalls der Amtsbezug fraglich.

Insgesamt lässt sich sagen, dass sich der Bundespräsident mit seinem Verhalten wohl nicht strafbar gemacht hat; anrüchig sind seine Handlungen hingegen wohl schon, so dass eine umfangreichere Erklärung des Bundespräsidenten, als es in der Vergangenheit der Fall war, zu begrüßen wäre.


von Alexander Vorndran am Montag, den 23. Januar 2012 (279 views)


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