Kaum ein arbeitsmarktpolitischer Begriff erhitzt die Gemüter momentan so wie das Schlagwort Mindestlohn. In der Diskussion fahren Befürworter wie Gegner teils schwere Geschütze auf, die einen warnen vor Verarmung breiter Bevölkerungsschichten, die anderen vor Massenarbeitslosigkeit. Dabei bleiben sachliche Argumente häufig im Hintergrund, ebenso wie die eigentlichen rechtlichen Grundlagen eines gesetzlichen Mindestlohns. Daher soll im Folgenden ein kurzer Überblick über den aktuellen Meinungsstand sowie die rechtlichen Fundamente gegeben werden.
Der Begriff Mindestlohn
Ein Mindestlohn bezeichnet das kleinste rechtlich noch zugelassene Arbeitsentgelt. Wer derjenige ist, der diese Größe bestimmt, kann im Einzelfall unterschiedlich sein. Zum einen kann der Gesetzgeber per Gesetz regeln, dass in einer speziellen Branche, für einen Beruf oder ganz allgemein für sämtliche Tätigkeiten eine Lohnuntergrenze gilt. Zum anderen können jedoch auch durch Tarifvertrag, also durch rechtlich verbindliche Vereinbarung zwischen Tarifvertragsparteien wie etwa Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, Mindestlöhne festgelegt werden. Dann gilt der Mindestlohn allerdings im Grundsatz nur zwischen den Angehörigen der Tarifparteien, also beispielsweise den Arbeitgebern und den Gewerkschaftsmitgliedern, die den Tarifvertrag abgeschlossen haben.
Schließlich ist es möglich, einen Mindestlohn indirekt zu bestimmen, indem Löhne ab einer gewissen Grenze als sittenwidrig oder Wucher gelten. Eine derartige Grenze ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in der Bundesrepublik seit Langem vorgesehen; allerdings gibt es hier keine allgemeingültigen Beträge, ab welchen ein Lohn sittenwidrig ist, sondern es ist eine einzelfallabhängige Entscheidung zu treffen, die sich von Beruf zu Beruf unterscheiden kann und die auch die betroffene Person, deren Qualifikation, die jeweilige Tätigkeit und Ähnliches einbezieht. Grundsätzlich ist aber von Sittenwidrigkeit auszugehen, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, was in der Regel der Fall ist, wenn das gezahlte Entgelt um 1/3 niedriger ist als die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs, sofern in der Branche überhaupt Tariflöhne gezahlt werden (so Landesarbeitsgericht Bremen, 28.08.08, Az. 3 Sa 69/08, Bundesarbeitsgericht, 22.04.09, Az. 5 AZR 436/08).
Mindestlohn im engeren Sinn
Die momentane Diskussion um den Mindestlohn bezieht sich allerdings hauptsächlich auf einen gesetzlich festgelegten Satz als Untergrenze des Einkommens. Der Gesetzgeber hat, im Gegensatz zu den anderen aufgezeigten Formen eines Mindestlohns, die weitreichendsten Möglichkeiten, da er grundsätzlich für sämtliche Tätigkeiten und Berufssparten einen konkreten Betrag als Mindestlohn einführen kann.
In Deutschland wird allerdings bislang ein anderer, von den obigen Möglichkeiten abweichender Weg in Form einer Mischlösung bevorzugt: statt einen gemeinsamen Mindestlohn zu bestimmen, werden in verschiedenen Branchen, die als besonders durch extrem niedrige Löhne gefährdet gelten, bestehende Tarifverträge einzelner Tarifpartner, die bereits Mindestlöhne festgelegt haben, durch das Bundesarbeitsministerium für allgemeinverbindlich für alle Angehörige der Branche erklärt; damit gilt er dann auch für diejenigen, die nicht beispielsweise Mitglied der Gewerkschaft sind, die den Tarifvertrag mit den Arbeitgebern ausgehandelt hat. Diese Möglichkeit der Erklärung zur Allgemeinverbindlichkeit in bestimmten Branchen regelt das so genannte Arbeitnehmerentsendegesetz, das in den 90ern zunächst zum Schutz bestimmter Branchen vor ausländischer Konkurrenz geschaffen worden war. Derzeit bestehen in 10 Branchen Mindestlöhne, die auf diese Art zustande gekommen sind, etwa im Bereich der Gebäudereinigung, der Sicherheitsdienstleistung oder dem Maler- und Lackiererhandwerk; ab Januar kommt die Zeit- oder Leiharbeitsbranche als 11. dazu. Die Zeitarbeiter waren bereits bislang insofern durch einen Mindestlohn geschützt, als dass ein solcher durch den Arbeitgeber, an welchen sie „entliehen“ waren, zu zahlen war, sofern dieser selbst in den Geltungsbereich einer Mindestlohnbranche fiel; nunmehr erhalten sie ihre eigene Gehaltsuntergrenze. Neben der Möglichkeit zur Allgemeinverbindlicherklärung im Rahmen des Arbeitnehmerentsendegesetzes kann auch beispielsweise ein Tarifvertrag allgemeine Geltung entfalten, dessen Tarifparteien mindestens 50 % der im Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer angehören; diese Art der Allgemeinverbindlichkeit kann für weitere Sparten eingeschränkt Mindestlöhne erzeugen.
Im Ergebnis lässt sich auf diese Weise für jede einzelne der erfassten Branchen ein situationsangepasster Mindestlohn generieren, der im Prinzip zudem auf örtliche Gegebenheiten Rücksicht nehmen kann. Bei den nunmehr so gebildeten Mindestlöhnen wird faktisch teilweise zwischen einzelnen Berufsgruppen in der Branche oder regionalen Unterschieden differenziert. Die dabei tatsächlich gezahlten Mindestlöhne unterscheiden sich daher von Bereich zu Bereich stark, so dass man von einem branchenspezifischen statt von einem branchenübergreifenden Mindestlohn spricht.
Pro & Contra
Rund um den Mindestlohn besteht eine sehr kontroverse Debatte. Die Befürworter verweisen vor allem darauf, dass durch einen Mindestlohn soziale Ungerechtigkeiten und steigende Armut verhindert werden könnten. Insbesondere dem Problem der „Aufstocker“, also diejenigen Arbeitnehmer, die trotz Vollzeitbeschäftigung zusätzlich Arbeitslosengeld II oder ähnliche Sozialleistungen beziehen müssen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, könne so wirksam entgegengewirkt werden. Außerdem gebe es auch in wirtschaftlich erfolgreichen Ländern wie den Niederlanden und Luxemburg Mindestlöhne. Daneben wird ins Feld geführt, einen gesetzlicher Mindestlohn müsse es deshalb geben, weil in den nicht betroffenen Branchen die Arbeitnehmer weiterhin dem Lohndruck durch ausländische Arbeitnehmer ausgesetzt seien, die auf Grund der innerhalb der Europäischen Union geltenden Arbeitnehmerfreizügigkeit in Deutschland teils zu Dumpinglöhnen tätig werden könnten. Zudem könne ein Mindest- und damit in Augen der Befürworter gerechterer Lohn die Qualität der geleisteten Arbeit positiv beeinflussen sowie die Gleichberechtigung der Frau fördern, die häufig noch immer schlechter als ein Mann in vergleichbarer Stellung entlohnt wird: ein einheitlicher Mindestlohn würde zu gleicher Entlohnung ohne Unterschiede führen.
Die Gegner eines gesetzlichen Mindestlohns fürchten vor allem Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt; so sei bei höheren Lohnkosten mit Stellenabbau und Verlagerung der Arbeitsplätze ins kostengünstige Ausland zu rechnen. Dies erschwere es für die Arbeitnehmer dann sogar, einen Arbeitsplatz zu finden, da die Unternehmer die Arbeitsplätze lieber verlagern. Daneben würden auch Probleme im Zusammenhang mit den sozialen Sicherungssystemen entstehen: im Moment sind Empfänger von Transferleistungen gezwungen, Tätigkeiten anzunehmen, die bis zu 30 % unter dem Tariflohn bezahlt werden. Werden weitere Mindestlöhne geschaffen, existieren in diesen Bereichen keine Arbeitsplätze mehr, die derartige Bedingungen erfüllen. Folge ist der Wegfall von Arbeitsmöglichkeiten für Empfänger von Transferleistungen, da ein Niedriglohnsektor in diesem Sinne dann nicht mehr bestehe. Auch stelle sich die Frage der konkreten Höhe eines solchen Mindestlohns, da dieser wohl erkennbar höher als der Durchschnittssatz eines Arbeitslosengeld II-Empfängers sein müsste, um diesen zur Annahme zu bewegen. Dies gebiete auch das so genannte Lohnabstandsgebot, das fordert, dass ein durch Arbeit erwirtschaftetes Einkommen deutlich höher sein muss als solches, welches durch Sozialtransfers erworben wird. Zudem sei ein Mindestlohn zur Armutsbekämpfung gar kein effektives Mittel; in vielen Fällen müssten weiterhin Sozialleistungen gezahlt werden. Schließlich führt nach Ansicht der Gegner die Einführung eines Mindestlohnes zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand wegen der notwendigen Kontrolle.
Fazit
Insgesamt erscheint eine eindeutige Beurteilung eines gesetzlichen Mindestlohns, der für alle Branchen verbindlich ist, angesichts der Vielzahl von Argumenten schwierig. Der eingeschlagene Weg, maßvoll besonders bedrohte Gruppen zu schützen, erscheint dagegen, richtig angewandt, als probates Mittel, um einen Ausgleich zwischen Ausbeutung und Arbeitslosigkeit zu schaffen.