Urlaub gehört zu den wichtigsten Dingen der Deutschen. Umso besser ist es, wenn man seine Rechte auf Urlaub kennt. Häufig sind Auseinandersetzungen um die Urlaubszeit schon vor den Arbeitsgerichten gelandet. Die Erholung war dann spätestens danach wieder dahin.
Die schönste Zeit des Jahres rückt näher – der Urlaub. Wer angestellt ist, der muss sich meist mit dem Chef über den Urlaub auseinander setzen. Wie viel Urlaub gibt es? Zu welcher Zeit wird der Urlaub genehmigt? Was ist, wenn man im Urlaub krank wird? Darf der Chef stören? Diese Fragen werden in diesem Spezial beantwortet.
Wann gibt es wieviel Urlaub?
In § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) heißt es “Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub”. Der zu gewährende Urlaub beträgt dabei jährlich mindestens 24 Werktage. Der Arbeitnehmer hat jedoch nur dann einen Anspruch dieser Höhe, wenn die Arbeitspflicht an 6 Werktagen besteht, da das BUrlG noch auf der früher üblichen 6-Tage-Woche basiert. Entsprechend hat eine „Umrechnung“ zu erfolgen, wenn die Arbeitsverpflichtung an weniger als 6 Tagen besteht. Bei der Festlegung des Urlaubes muss der Arbeitgeber grundsätzlich dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers nachkommen. Dieses regelt § 7 Abs. 1 BUrlG. Abgelehnt werden kann der gewünschte Urlaub nur, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Allerdings fordern die Arbeitsgerichte strenge Vorgaben ein. Dabei muss der Urlaub außerdem zusammenhängend gewährt werden. Auch hier gilt eine Ausnahme nur dann, wenn dringende betriebliche Gründe anderes gebieten. In diesen Fällen kann der Urlaub geteilt werden.
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Was ist wenn ich im Urlaub erkranke?
Werden Sie im Urlaub krank oder haben sogar einen Unfall, so ist die Erholung meist dahin. In diesen Fällen werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet. Das schreibt § 9 BUrlG ausdrücklich vor. Beachten Sie aber, dass der Urlaub sich nicht automatisch verlängert. Vielmehr müssen Sie beim Chef nach der Rückkehr einen erneuten Urlaub für die Krankheitstage beantragen.
Allerdings müssen die Krankheitstage durch ärztliches Attest nachgewiesen werden. Allerdings liegt die Betonung auf “Arbeitsunfähig”. Bloßes Krank sein im Sinne einer leichten Erkältung reicht nicht aus. Dabei sollte man darauf achten, dass die Bescheinigung des Arztes die Arbeitsunfähigkeit selbst auch wirklich attestiert. Macht man außerhalb der EU Urlaub und ist dort beim Arzt, so reicht eine formlose Bescheinigung in der Regel nicht aus, wenn diese nicht zwischen Arbeitsunfähigkeit und Krankheit unterscheidet (Bundesarbeitsgericht vom 01.10.1997, Az.: 5 AZR 499/96).
Wenn Sie im Urlaub erkranken, so sollten Sie Ihren Arbeitgeber schnellstmöglich (am besten per Fax) über die Krankheit informieren. Dabei sollten Sie die
- Art der Arbeitsunfähigkeit
- deren voraussichtliche Dauer
- die Adresse am Urlaubsort
- voraussichtliche Datum der Rückkehr
an den Chef übermittlen. Die Kosten für diese Informationen muss der Arbeitgeber tragen, § 5 Abs. 2 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFZG). Wer die Informationen unterlässt, geht die Gefahr ein, eine Abmahung zu erhalten.
Darf der Chef mich im Urlaub anrufen?
Nein, grundsätzlich darf der Arbeitgeber nicht im Urlaub anrufen. Der Urlaub dient der Erholung des Mitarbeiters und darf daher nicht von der Arbeit unterbrochen werden. Der Chef muss sich an den gewährten Urlaub halten.
Darf der Arbeitgeber mich aus dem Urlaub zurückrufen?
Ist der Urlaub erst einmal angetreten, so ist es grundsätzlich auch nicht möglich, den Urlaub zu widerrufen. Nur wenn der Arbeitnehmer mitspielt und dem Widerruf zustimmt, so ist dieser zulässig. Weigert sich der Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückzukehren, so ist es auch unzulässig das Urlaubsgeld nachträglich zu streichen.
Ausnahmen bestehen nur dann, wenn der Arbeitgeber in eine existenzbedrohende Situation ohne den Arbeitnehmer gerät. Das dürfte allerdings nur sehr selten der Fall sein. Zudem kann der Chef über den Rückruf nicht eigenmächtig entscheiden, sondern er muss sich mit dem Arbeitnehmer einigen. Spielt dieser nicht mit, so muss er ihn auf Änderung des Urlaubs verklagen.
Im Übrigen gilt: Wurde im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einseitig aus dem Urlaub zurückrufen kann, so ist eine derartige Klausel unwirksam, da darin ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) liegt.
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