Keine andere Institution beherrscht die öffentliche Diskussion zurzeit so wie der Verfassungsschutz. Dabei bleibt häufig unklar, was genau unter dieser Bezeichnung zu verstehen ist; vielmehr scheint es teilweise so, als ob es sich beim Verfassungsschutz um eine Art staatlicher Geheimorganisation handelt, die unabhängig von sonstigen Einrichtungen operiert. Was sich genau hinter diesem Begriff verbirgt, soll daher im Folgenden geklärt werden.
Der Verfassungsschutz
Unter Verfassungsschutz als Institution versteht man insbesondere diejenigen Behörden, die auf Bundes- und Länderebene eingerichtet wurden, um die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, wozu beispielsweise die Gewaltenteilung oder der Erhalt der grundgesetzlich garantierten Menschenrechte zählen, vor Bedrohungen zum Beispiel durch extremistische Gruppen zu schützen. Dabei handelt es sich eigentlich um Nachrichtendienste, die insbesondere der Informationsbeschaffung dienen, also beispielsweise im Vorfeld von Vereins- oder Parteiverboten Erkundigungen einholen sollen.
Anders als zum Beispiel beim Bundeskriminalamt gehört es jedoch nicht zu den Aufgaben des Verfassungsschutzes, aktiv bei der Verfolgung von Straftaten mitzuwirken und Ermittlungsarbeiten durchzuführen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass den Verfassungsschutzbehörden grundsätzlich keine weitergehenden polizeilichen Befugnisse zustehen; ihnen sind lediglich Kompetenzen zur Informationsbeschaffung eingeräumt, wie zur Telefonüberwachung und zur Observierung. Dies ergibt sich zum einen aus dem Grundgesetz, zum anderen aus dem Gesetz zum Bundesverfassungsschutz und den einzelnen Landesverfassungsschutzgesetzen. Daher stehen einem Mitarbeiter des Verfassungsschutzes auch keine Befugnisse zu, die über diejenigen eines normalen Bürgers hinausgehen, wenn es beispielsweise um die Festnahme eines Straftäters geht.
Sind jedoch Informationen gewonnen, ist es der einzelnen Verfassungsschutzbehörde nicht verboten, diese an die Polizei weiterzugeben; vielmehr gehört diese Informationsübermittlung sogar zu den Pflichten des Verfassungsschutzes, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass eine schwere Straftat durch die beobachtete Person begangen wurde.
Der Verfassungsschutz ist gegliedert zum einen in das Bundesamt für Verfassungsschutz, das Informationen hinsichtlich verfassungsfeindlicher Bestrebungen, die das gesamte Bundesgebiet bedrohen, sammelt, zum anderen in 16 Landesbehörden für Verfassungsschutz, die unabhängig vom Bundesamt für Verfassungsschutz ebenfalls Informationen über derartige Bestrebungen sammeln. Daneben nimmt auf Bundesebene auch der Militärische Abschirmdienst, der beim Verteidigungsministerium angesiedelt ist, Aufgaben des Verfassungsschutzes wahr.
Die Idee, eigene Nachrichtendienste zum Schutz des Grundgesetzes einzurichten, ist wohl vor allem den Erfahrungen in der Weimarer Republik geschuldet, die schließlich zur Katastrophe des Dritten Reiches führten. Damals waren verfassungsfeindliche Bestrebungen an der Tagesordnung; viele Organisationen, sogar Parteien, allen voran NSDAP und KPD, unterstützen nicht die demokratische Staatsform, sondern arbeiteten auf Umsturz hin. Straßenkämpfe und Schlägereien zwischen den Anhängern der unterschiedlichen Richtungen waren die Folge. Zwar gab es auch in der Weimarer Republik zeitweise einen Reichskommissar für die Überwachung der öffentlichen Ordnung mit ähnlichen Aufgaben; diese Behörde wurde jedoch vor der Radikalisierung des politischen Alltagslebens 1929 aufgelöst, außerdem erscheint deren Arbeit im Nachhinein betrachtet wohl als wenig effektiv.
Auch um derartige Auswüchse zu vermeiden, wurde nach dem zweiten Weltkrieg zunächst das Bundesamt für Verfassungsschutz 1950 gegründet und stand erst unter Aufsicht der Alliierten. Danach wurden auch in den einzelnen Ländern unabhängige Verfassungsschutzbehörden eingerichtet, die teilweise als Abteilungen der Innenministerien, teils als diesen unterstehende Landesämter geführt werden.
Die berühmt-berüchtigten V-Männer
Eine der wichtigsten Informationsquellen der Verfassungsschutzbehörden stellen die so genannten V-Männer dar. Bei diesen handelt es sich jedoch nicht um Mitarbeiter des Verfassungsschutzes im engeren Sinne, vielmehr sind es Vertrauensleute, die beispielsweise Mitglieder von beobachteten extremistischen Gruppen sind und meist unter gewissen Bedingungen wie Geldzahlungen oder der Gewährung von Straffreiheit Informationen über das Innenleben der jeweiligen Organisationen liefern. Im Gegensatz dazu ermitteln so genannte Verdeckte Ermittler als feste Mitarbeiter unter einer Legende, also einer falschen Identität, und werden erst in die Organisationen eingeschleust. Problematisch wurde das Verhältnis zwischen den V-Männern und dem Verfassungsschutz im Rahmen des ersten NPD-Verbotsverfahrens 2003: dabei wurde ersichtlich, dass eine Vielzahl der Informationen, die eigentlich als belastendes Material gegen die NPD gesammelt werden sollten, von Informanten stammten, die selbst Führungsrollen in der Partei bekleideten und damit aktiv an der eventuell verfassungsfeindlichen Gestaltung der NPD mitgewirkt haben.
Die aktuelle Diskussion
Auch bei den Ereignissen um den rechtsextremistischen Nationalsozialistischen Untergrund (NSU) spielt der Verfassungsschutz eine Rolle: hauptsächlich geht es darum, dass verschiedene Verfassungsschutzbehörden, allen voran das thüringische Landesamt für Verfassungsschutz, aber auch die niedersächsischen oder hessischen Behörden, bereits vor geraumer Zeit Informationen zu Aktivitäten der mutmaßlichen Täter und deren Helfer hatten, diese jedoch nicht an die Ermittlungsbehörden, also die Polizeibehörden wie die Landeskriminalämter, weitergaben. So soll bereits im Jahr 1999 Kontakt zu den drei Neonazis bestanden haben, als diese wegen eines Bombenanschlags in Jena belangt wurden. Die Vereinigung stand also schon zu diesem Zeitpunkt im Blickpunkt des Verfassungsschutzes. Auch sollen beispielsweise im Fall der Tötung einer Heilbronner Polizistin Mitarbeiter einer Verfassungsschutzbehörde sogar direkte Augenzeugen der Tat geworden sein, weil sie zufällig in anderer Sache, der Verfolgung eines mutmaßlichen Islamisten, am Tatort anwesend gewesen seien und das Geschehen beobachteten. Diese Darstellung wird allerdings dementiert. Allerdings scheint festzustehen, dass die einzelnen Verfassungsschutzbehörden über Informationen zu den drei Neonazis verfügten, die sie nicht den ermittelnden Beamten in der „Dönermord-Serie“ zur Verfügung stellten. Zudem soll ein bereits geplanter Einsatz eines Spezialeinsatzkommandos zur Ergreifung der Neonazis Ende der neunziger Jahre abgebrochen worden sein. Ob Verfassungsschutzbehörden an dieser Entscheidung beteiligt waren, lässt sich jedoch nicht sagen.
Ob diese verschiedenen Sachverhalte freilich in der Absicht geschahen, um die Täter zu schützen, oder ob die Neonazis schlicht nicht mit der Serie von Straftaten in Verbindung gebracht wurden und eine Ermittlungspanne vorliegt, muss noch geklärt werden. Aufklärung bringen soll dabei eine gemeinsame Untersuchungskommission aus verschiedenen Vertretern von Bundes- und Länderebene.
Es bleibt daher zu klären, welche Rolle der Verfassungsschutz im aktuellen Fall spielte. Darüber hinaus ist auch die Praxis der Ermittlung vor allem im Bezug auf die V-Männer starker Kritik ausgesetzt; vor allem im Fall eines erneuten NPD-Verbotsverfahrens ist dringend eine vorherige Prüfung der Informanten und eine Einholung von Informationen aus anderen Quellen nötig. Der teilweise in der Öffentlichkeit vermittelte Eindruck, dass die Verfassungsschutzbehörden aktiv die Aufdeckung rechtsradikaler Straftaten zu verhindern versuchen, können in dieser Form jedoch nicht bestätigt werden; vielmehr sollen die Verfassungsschutzbehörden durch die Informationsgewinnung gerade das schützen, was von Rechtsradikalen bekämpft wird, die freiheitlich-demokratische Grundordnung.
Unter dem Begriff materieller Verfassungsschutz lassen sich die Rechtsgrundlagen verstehen, die vorgesehen sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen. Zur Legaldefinition der freiheitlich demokratischen Grundordnung siehe insbesondere § 4 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG).