Im Dezember 2009 sorgte ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) für Aufruhr, welches bisher groteske Konsequenzen mit sich zog.
Was besagt dieses Urteil?
Der europäische Gerichtshof gab einer Beschwerde eines Häftlings in Sicherungsverwahrung statt, der 1986 zu höchstens 10 Jahren Sicherungsverwahrung im sofortigen Anschluss an seine Haftstrafe verurteilt worden war. Dies gab die damalige Gesetzeslage so wieder.
1998 wurde die geltende Gesetzeslage jedoch geändert und besagte fortan, dass die Sicherungsverwahrung für bereits einsitzende Täter nachträglich noch verlängert werden konnte.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah dies als groben Verstoß gegen das zentrale Rechtsstaatsprinzip an und erklärte:
“Es ist nicht zulässig, eine Strafe aufgrund einer Gesetzesänderung rückwirkend zu verschärfen.”
Welche Folgen hat das Urteil nun konkret für Deutschland?
Eine unmittelbare Wirkung entfaltet das Urteil nur für die konkreten Kläger selbst.
Die deutschen Gerichte kommen jedoch nicht darum, die Entscheidungen als allgemeine rechtliche Leitlinien zu benutzen. Zur Folge hatte dies letztlich, dass mehrere vor 1998 verurteilte deutsche Sicherungsverwahrte mittlerweile ihre Freilassung durchsetzen konnten.
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung nun diesbezüglich?
Es obliegt zunächst der Polizei die bereits freigelassenen ehemaligen Sicherungsverwahrten notfalls durchgehend zu überwachen. Um dieser Aufgabe adäquat nachzukommen, sind vom Bundeskabinett bereits Reform-Eckpunkte beschlossen worden, die unter anderem auch den Einsatz von elektronischen Ortungsgeräten vertieft.
Die Polizei lehnt dies jedoch strikt ab und fordert, Gewalttäter auch weiterhin in Haft zu belassen.
Als Dauerlösung wird nunmehr die Idee des Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDUangesehen, die auf “geschlossene Heime” zielt. Dieser Vorschlag geht auf die Kritik des EGMR ein, dass Haft und Sicherungsverwahrung soweit nur mangelhaft zu unterscheiden sind.
Wenn folglich die Betroffenen in derartigen speziellen Einrichtungen mit besonderen Behandlungsmöglichkeiten einsitzen würden, so entfalle zugleich die Grundlage für Klagen aus prinzipiellen rechtsstaatlichen Gründen. Man könne dann erst klar zwischen Haft und Sicherungsverwahrung differenzieren.
Und was bedeutet “nachträgliche Sicherungsverwahrung” und wieso wird darüber debattiert?
Der Streit um die Abschaffung der “nachträglichen Sicherungsverwahrung” hat mit dem Urteil des EGMR an sich nichts zu tun. Eine Zusatzregelung, die 2004 in Kraft getreten ist, ermöglicht es, eine “nachträgliche Sicherungsverwahrung” zu erlassen, wenn “neue Tatsachen” während der Haft auftauchen auch wenn die Option der Sicherungsverwahrung in der konkreten Verurteilung nicht vorgesehen war. Seitens der Regierung wurde die Abschaffung dieser Regelung jedoch bereits in das Reformpaket eingebracht, da diese Regelung kaum genutzt wird und generell für wenig hilfreich gilt.
Ein toller Ratgeber, und er wäre noch besser, wenn nicht die ganzen grammatikalischen Fehler da wären…
(Im Bezug auf alle Artikel, nicht nur diesen.)
Hallo Moritz,
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