Oft ist der Aufschrei in der Bevölkerung groß, sobald die NPD oder eine ähnliche Partei ankündigt, eine Versammlung in der Gemeinde abhalten oder die örtliche Gemeindehalle nutzen zu wollen. Jedoch sind der örtlichen Verwaltung vielfach die Hände gebunden, was das Verbot einer Versammlung oder den Zugang zur Gemeindehalle bei Veranstaltungen anbelangt.
Die Partei und die Stadthalle
Nicht selten treten Vertreter der NPD oder anderer politisch im rechten Spektrum angesiedelter Parteien an die zuständigen Gemeindebehörden heran und verlangen Zugang zur Stadthalle zur Veranstaltung von Parteitagen, Informationssitzungen oder Ähnlichem. Trotz der verständlichen Ablehnung durch die Verwaltung haben jedoch auch derartige Vereinigungen im Regelfall ein Recht darauf, die gemeindlichen Einrichtungen zu nutzen.
Grundsätzlich richtet sich das Recht auf Nutzung einer gemeindlichen Einrichtung nach den jeweiligen Landesgesetzen, meistens den Gemeindeordnungen. Dort ist im Regelfall, wie beispielsweise in der Bayerischen Gemeindeordnung, vorgesehen, dass Gemeindeangehörige die gemeindlichen Einrichtungen im Rahmen der Widmung nach den allgemeinen Vorschriften nutzen dürfen.
Dabei sind als Gemeindeangehörige zunächst nicht nur der einzelne Bürger, sondern auch dort ansässige juristische Personen zu qualifizieren. Darunter fallen insbesondere auch die örtlichen politischen Gliederungen, also auch die jeweiligen Ortsverbände der ansässigen Parteien, die dann als Ausrichter der Veranstaltung beziehungsweise eigentlicher Nutzer der Einrichtung auftreten.
Mit einer Nutzung im Rahmen der Widmung ist im Grunde gemeint, dass die Einrichtung nur dem vorher festgelegten Zweck gemäß genutzt werden darf. Wenn also durch Beschluss des Gemeinderates festgelegt wurde, dass die Gemeindehalle nur für Kulturzwecke, nicht aber für Parteitage oder ähnliche politische Absichten genutzt werden darf, muss die Partei nicht zugelassen werden (vgl. hierzu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 25.02.2009, Az. 4 B 249/09). Teilweise verhält es sich jedoch so, dass auch bei einem derartigen Widmungszweck in der Vergangenheit bürgerlichen Parteien eine Nutzung erlaubt wurde; ist dies der Fall, haben auch andere Parteien unabhängig von ihrer politischen Orientierung einen Anspruch auf die Nutzung, weil der Widmungszweck durch die frühere Praxis erweitert wurde.
Unter allgemeinen Vorschriften sind weiterhin vor allem sicherheitsrechtliche Aspekte zu verstehen. Eine Nutzung muss nicht gestattet werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu befürchten ist, dass von der Veranstaltung selbst Gefahren für die öffentliche Ordnung ausgehen, beispielsweise eine Zerstörung des Inventars zu besorgen ist. Die Nutzung kann daher in dem Fall untersagt werden, dass beispielsweise bei einer Nutzung im Vorjahr massiver Krawall von den Veranstaltungsteilnehmern ausging, der nicht reguliert wurde.
Insbesondere reicht es dafür jedoch nicht aus, dass eine etwaige Gegendemonstration zu befürchten ist; die davon ausgehende Gefahr ist im Regelfall nicht der Veranstaltung als solcher anzulasten, die Beseitigung von Gefahren ist vielmehr Aufgabe der Polizei.
Auch die oft vorgebrachte Verfassungsfeindlichkeit der NPD und ähnlicher Parteien ist kein taugliches Ablehnungskriterium. Dieses Vorbringen entfaltet auf Grund des so genannten Parteienprivilegs keine Wirkung: eine politische Partei ist in der Bundesrepublik so lange mit ihren Rechten ausgestattet, bis durch ein förmliches Verbotsverfahren ihre Verfassungsfeindlichkeit festgestellt wurde. Dies wird den Parteien im Grundgesetz garantiert. Das letzte NPD-Verbotsverfahren war 2003 gescheitert; bislang wurde der Anlauf für ein neues noch nicht unternommen. Ihr stehen daher die gleichen Rechte wie den bürgerlichen Parteien zu, was auch für die Zulassung zu einer Gemeindehalle gilt. Solange die NPD daher als Partei gilt, kann ihr nicht eine etwaige Verfassungsfeindlichkeit als Ablehnungskriterium entgegengesetzt werden.
Daneben bietet auch das Versammlungsrecht häufig keine Möglichkeit, eine Veranstaltung abzuwehren; solange formell der Status einer Partei besteht, können sich auch politisch rechts stehende Gruppierungen auf die Versammlungsfreiheit berufen, die bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen in noch höherem Maße garantiert ist als im Freiem. Eine Einschränkung ist daher nur sehr schwer möglich. Im Übrigen können sich auch rechte Gruppen, die keine Partei sind, im Regelfall auf die Versammlungsfreiheit zurückziehen und beispielsweise in Gaststätten Tagungen abhalten, ohne dass ein Verbot möglich ist. Ausnahmen sind beispielsweise dann möglich, wenn die betreffende Vereinigung bereits als verfassungsfeindlich verboten ist, Waffen mitgeführt werden und der Leiter der Versammlung nichts dagegen unternimmt oder zu Straftaten aufgefordert wird.
Eine Zulassung können die Parteien indes über den Verwaltungsrechtsweg erreichen; hier ist auch die Möglichkeit des einstweiligen Rechtschutz gegeben, der Anspruch lässt sich also in einer Art vorläufigem Eilverfahren durchsetzen.
Abhilfe bei derartigen Problemen bietet für die betroffenen Gemeinden entweder die konsequente Durchsetzung des Widmungszwecks, also der Ausschluss sämtlicher Parteien von der Nutzung durch Begrenzung auf andere Zwecke. Eine andere Möglichkeit ist allerdings die konkrete Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses: die Benutzung der Halle, die zivilrechtlich durch Mietvertrag oder öffentlich-rechtlich beispielsweise durch eine gemeindliche Satzung geregelt werden kann, kann beispielsweise nur gegen ein sehr hohes Entgelt gestattet werden, das für die entsprechende Gruppierung nicht erschwinglich ist. Die erforderliche Regelung sollte jedoch rechtzeitig erfolgen, da die Rechtsprechung eine kurzfristige Änderung wohl als unwirksam ansieht (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, 14.04.2011, Az. 10 ME 47/11).
NPD-Versammlungen im Stadtgebiet
Die oben dargestellten Grundsätze gelten in ähnlicher Weise auch bei Versammlungen, also Demonstrationen, Aufmärschen und Sonstigem. Während viele Gemeinden gerne NPD-Aufmärsche auf ihrem Gebiet verhindern würden, sind sie wegen der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit hinsichtlich eines Verbotes oftmals eingeschränkt.
Eine Genehmigung ist für eine Versammlung nämlich grundsätzlich schon gar nicht erforderlich; sie muss lediglich angemeldet werden. In Betracht kommt allenfalls ein Verbot, was auch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. So kann ein Aufmarsch an an die nationalsozialistische Herrschaft erinnernden Plätzen wie beispielsweise das Reichsparteitagsgelände in Nürnberg oder an für diese bedeutsamen Tagen wie dem 1.September, dem Beginn des Zweiten Weltkriegs, untersagt werden; ebenso sind solche Versammlungen nicht zugelassen, die die Würde der Opfer des Nationalsozialismus beeinträchtigen. Für letzteres sind allerdings konkrete Anhaltspunkte erforderlich, es muss beispielsweise mit hoher Wahrscheinlichkeit zu vermuten sein, dass verfassungsfeindliche Symbole nicht nur von Einzelnen verwendet werden.
Einen anderen Ansatzpunkt für ein Verbot bietet eine mögliche Gewalttätigkeit der Teilnehmer; diese dürfen keine Waffen tragen, sie dürfen sich ebenso nicht vermummen. Tun sie dies dennoch, kann die Versammlung aufgelöst werden. Die Polizei kann in diesem Fall eingreifen und die Versammlung notfalls auch gewaltsam auflösen.
Allerdings kann auch hier eine gewalttätige Gegendemonstration nicht als Argument für ein Verbot ins Feld geführt werden; vielmehr führt dies zur oftmals skurrilen Situation, dass die Polizei eine Demonstration von Rechtsextremen beschützt und die Gegendemonstration auflöst. Zudem führen die Gegendemonstrationen oft dazu, dass ein viel größeres Medienecho entsteht, als es auf Grund der meist kleinen Ansammlungen von NPD-Parteigängern der Fall wäre.
Vielmehr ist zu empfehlen, dass bei der Demonstration auf sämtliche Vorgaben genau geachtet wird und die Instrumente des Versammlungsgesetzes streng gehandhabt werden, beispielsweise durch sofortigen Ausschluss von Teilnehmern mit Waffen etc.
Nach all dem lässt sich daher sagen, dass ein frontales Vorgehen gegen NPD und Konsorten bei Aufmärschen und Veranstaltungen wohl meist eher wenig Erfolg verspricht. Vielmehr erscheint es effektiver, den gesetzlichen Spielraum auszunutzen, der Möglichkeiten bietet, die Aktivitäten rechtsradikaler Organisationen einzudämmen.