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Neues Layout im Rechtsratgeber

Freitag, 18. Mai 2012

Liebe/r Recht-gehabt.de Besucher/in,

wir freuen uns, heute einen neuen Meilenstein bei der Entwicklung von Recht-gehabt.de verkünden zu dürfen. Wir haben nunmehr das neue Layout für den Ratgeberbereich freigeschaltet. Das neue Layout, welches möglicherweise schon aus dem RechtShop bekannt war, ist nun auch im Ratgeber zu finden. Wir hoffen, dass das neue Layout den Ratgeber übersichtlicher macht und Sie so noch schneller zu Ihrem Recht finden.

Wir haben auch darauf geachtet unter jedem Artikel die Möglichkeit zu geben, die Inhalte gleich per Facebook, Twitter oder E-Mail teilen zu können. Wenn Sie Bekannte oder Freunde haben, für die ein Artikel aus dem Ratgeber interessant sein könnte, haben Sie so die Möglichkeit dieses gleich zu teilen.

Wie gefällt Ihnen der neue Ratgeber? Wir freuen uns auf jegliche konstruktive Kritik und natürlich auch über Lob.

Das Recht-gehabt.de Team

Gesetzliche oder private Krankenversicherung – wo sind die Unterschiede?

Montag, 23. April 2012

In kaum einer anderen Branche scheinen die Unterschiede zwischen Arm und Reich deutlicher hervorzutreten wie in der Krankenversorgung: von einer Bevorzugung der lukrativen Privatversicherten durch die Ärzte ist die Rede, die gesetzlich Versicherten haben angeblich häufig das Nachsehen. Wo Privatversicherte einfach durchgewunken werden, müssen gesetzlich Versicherte Schlange stehen, heißt es oft. Doch bestehen diese Unterschiede tatsächlich und ist eine private Krankenversicherung wirklich günstiger?

Voraussetzungen

Ein freies Wahlrecht zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung besteht zunächst nicht. Vielmehr soll nach Willen des Gesetzgebers die gesetzliche Krankenversicherung wohl der Regelfall, die Privatversicherung die Ausnahme sein. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind zunächst all diejenigen Arbeitnehmer mit einem sozialversicherungspflichtigen Einkommen unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze auf Grund eines Gesetzes versichert. Diese Einkommensgrenze erhöht sich in der Regel jährlich und liegt für 2012 bei 50.850 €. Die Wahl der privaten Krankenversicherung bleibt nichtselbstständig beschäftigten Personen, deren Einkommen unter dieser Schwelle liegt, also verwehrt. Andere Berufsgruppen, also Selbstständige, Freiberufler und Beamte, unterliegen dieser Einkommensgrenze nicht; diese können die Privatversicherung frei wählen oder sich freiwillig gesetzlich versichern. Innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenkasse ist es allerdings möglich, den konkreten Anbieter frei auszusuchen, also sich beispielsweise zwischen AOK, BKK und anderen Versicherern zu entscheiden.

Selbst wenn diese Voraussetzung im Hinblick auf das Einkommen jedoch gegeben ist, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass ein Eintritt in die Privatversicherung möglich ist: während die gesetzlichen Krankenversicherungen ohne jegliche weitere Prüfung ein neues Mitglied aufnehmen müssen, können private Versicherer einen Beitritt von einem vorherigen Gesundheitscheck oder Ähnlichem abhängig machen. Fällt dieser negativ aus, weil beispielsweise erhöhte Vorbelastungen durch vorherige Erkrankungen und damit das Risiko einer erneuten langfristigen Behandlung besteht, können diese eine Versicherung ablehnen oder auch höhere Beiträge verlangen. Auch das Alter des Versicherten spielt dabei eine Rolle; hier erhöhen sich die zu zahlenden Beiträge oft exponentiell, so dass ein später Wechsel in di private Krankenversicherung häufig nicht zu empfehlen ist.

Leistungen der privaten Krankenversicherung

Die Unterschiede zur gesetzlichen Krankenversicherung werden zum einen in der Gestaltung des zu entrichtenden Beitrages, zum anderen in den gewährten Leistungen deutlich.

In der gesetzlichen Krankenversicherung wird der Beitrag streng nach dem Bruttoeinkommen des zu Versichernden berechnet; er beträgt momentan 15,5 % des Bruttoeinkommens, von welchen der Arbeitnehmer einen Anteil von 8,2 % zu tragen hat, den Rest zahlt der Arbeitgeber. Hinzu kommen Zuzahlungen bei Medikamenten sowie die so genannte Praxisgebühr, die einmalig pro Quartal für den Arztbesuch anfällt. Zudem verlangen einige Krankenkassen einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag. Dieser wird allerdings inzwischen nur noch von wenigen Kassen erhoben, was wohl vor allem der allgemein guten Ertragslage geschuldet ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei in der Regel auf alle Familienmitglieder des Versicherten, die kein eigenes Einkommen erzielen, sowie Studenten bis zu einem Alter von 25 Jahren.

Die privaten Versicherer kalkulieren indes anders: in den jeweils zu zahlenden Beitrag fließen viele Komponenten wie Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand und vereinbarte Versicherungsleistung ein. Auch muss jedes einzelne Familienmitglied selbst versichert werden. Wie bereits erwähnt, erhöht sich so der Beitrag vor allem im Alter stark. Dem steht allerdings ein möglicherweise niedriger Beitrag in jüngeren Jahren gegenüber.

Bezüglich der Leistungen existiert allerdings der häufig diskutierte Unterschied zwischen den Versicherungsarten tatsächlich. Dieser wirkt sich zwar nicht direkt am Empfang in der Praxis aus, wo der Privatpatient angeblich eindeutig bevorzugt wird – zumindest ist das nicht so vorgesehen. Jedoch sind die Leistungen in der gesetzlichen Krankenkasse darauf ausgerichtet, eine ausreichende und zweckmäßige Behandlung zu sichern. Das führt dazu, dass einige, früher selbstverständlich erbrachte Leistungen heute nicht mehr gewährt werden und von den gesetzlich Versicherten selbst teilweise oder ganz getragen werden müssen, etwa alternative Behandlungsmethoden, Sehhilfen oder weite Teile im Bereich des Zahnersatzes. Im Gegensatz dazu bieten private Krankenversicherungen meist eine Vielzahl von zuzahlungsfreien Leistungen an, weil gerade dadurch ja auch die Abgrenzung zu Konkurrenten gelingt. So werden teils hohe Zuzahlungen beim Zahnersatz und bei Brillen geleistet, alternative Heilmethoden gefördert oder eine Chefarztbehandlung ermöglicht.

Durchlässigkeit nach Wahl

Zu beachten ist allerdings, dass eine Rückkehr aus der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung nicht immer problemlos möglich ist, da eine Ausnutzung der zunächst unter Umständen günstigeren Beitragssätze in der privaten Krankenversicherung in jüngeren Jahren erschwert werden soll. Für diese Rückkehrmöglichkeit ist zwischen den verschiedenen Gruppen zu unterscheiden. Grundsätzlich darf man in die gesetzliche Krankenversicherung nur dann zurückkehren, wenn man die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt. Das bedeutet bei Arbeitnehmern in der Regel, dass die maßgebliche Einkommensgrenze auf Dauer unterschritten werden muss. Auch Selbstständige und Freiberufler haben diese Möglichkeit, wenn sie beispielsweise in einen versicherungspflichtigen Beruf wechseln und ihre Selbstständigkeit aufgeben. Besonders schwierig ist die Lage bei Personen, die über 55 Jahre alt sind: hier ist ein Wechsel nur in Ausnahmefällen möglich. Außerdem kann bei geringfügigen Einkünften wohl eine Mitversicherung als Familienmitglied des jeweiligen Partners in Betracht kommen. Dahinter steht der Gedanke, dass nicht zuerst die früher niedrigeren Beiträge der privaten Krankenversicherung und dann im Alter die Vorteile des gleichbleibenden Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung gleichermaßen genutzt werden.

Im Allgemeinen stellt sich der Wechsel jedoch nach all dem als problematisch dar und ist wohl meist mit finanziellen Einbußen verbunden.

Fazit

Das Verhältnis zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung ist gespalten: auf der einen Seite steht eine vermeintlich bessere Versorgung und zunächst niedrigere Zuzahlungen im konkreten Bedarfsfall. Auf der anderen Seite bietet die gesetzliche Krankenversicherung eine gute Grundversorgung und vor allem eine relative Planungssicherheit, da eine überraschende, hohe Beitragserhöhung faktisch ausgeschlossen ist. Vor allem angesichts des letztgenannten Aspekts wirken die oft beschworenen Vorteile der privaten Krankenversicherung längst nicht mehr als so verlockend; die niedrigen Prämien in jungen Jahren werden nur allzu oft durch horrende Beitragssätze im Alter kompensiert und durch die erschwerte Wechselmöglichkeit erschwert. Daher ist ein Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung häufig keine schlechte Wahl, zumal inzwischen ein breites Angebot an privaten Zusatzversicherungen besteht: so können beispielsweise Leistungen zum Zahnersatz, bei Sehhilfen oder für die Chefarztbehandlung individuell als Zusatztarif bei einem privaten Versicherer gebucht werden. Die Beitragsbemessung erfolgt hier ebenfalls nach den oben beschriebenen Kriterien. In Kombination mit einer gesetzlichen Krankenversicherung stellt dies wohl die optimale Lösung dar. Allerdings ist die Krankenversicherung in Deutschland von jeher eine sehr dynamische Materie, die steter Änderung unterworfen ist; so bleibt vor allem abzuwarten, wie sich die kürzlich bekannt gewordenen Milliardenüberschüsse der gesetzlichen Krankenkassen auswirken.

Der Einfluss der Rating-Agenturen

Montag, 19. März 2012

Gerade nach dem angepeilten und jüngst durchgeführten Schuldenschnitt in Griechenland sind sie wieder in aller Munde: die Rating-Agenturen, die scheinbar im Alleingang über Wohl und Wehe auf den internationalen Finanzmärkten entscheiden. Oft genug scheint es, als ob diese Institute willkürlich handeln und so die Zahlungsfähigkeit ganzer Volkswirtschaften bedrohen würden.  Unklar bleibt dabei häufig, wie das System der Rating-Agenturen überhaupt funktioniert und wer eigentlich hinter diesen Unternehmen steht. Auf diese Fragen sollen im Folgenden Antworten gegeben werden.

Geschichtliches

Die Rating-Agenturen können auf eine lange Tradition zurückblicken: bereits Mitte des 19. Jahrhunderts begann Henry Varnum Poor, in den USA ein Magazin mit Informationen über Eisenbahngesellschaften für potentielle Anleger herauszugeben, um diese vor Fehlinvestitionen zu schützen. Anfang des 20. Jahrhunderts folgte John Moody, der erstmals ein systematisches Rating ebenfalls für Eisenbahngesellschaften als eine der wichtigsten Investitionsmöglichkeiten für Großanleger einführte. Die Idee der externen Bewertung von Geldanlagen durch unabhängige Unternehmen war geboren. Im Laufe des 20. Jahrhunderts wuchs die Macht dieser Unternehmen vor allem durch staatliche Interventionen: so wurde es vor allem in den USA für jedes Unternehmen, das Anteile oder sonstige Wertpapiere emittieren, also zum Zweck der Kapitalgewinnung ausgeben wollte, zur Pflicht, sich durch mindestens zwei Rating-Agenturen bewerten zu lassen. Diese im Grundsatz gute Initiative wurde in anderen Staaten schnell nachgeahmt, da hiervon eine Verbesserung des Anlegerschutzes erwartet wurde. Verbunden war der vermehrte Einsatz der Rating-Agenturen zwangsläufig auch mit einer stetigen Ausweitung ihres Einflusses, zumal gerade die Macht einiger weniger dieser Institutionen zementiert wurde: in den maßgeblichen Gesetzen, die den Zwang zur Bewertung festlegten, waren zunächst ausdrücklich nämlich nur die drei Großen der Branche erwähnt, auf die noch zurückzukommen sein wird.

Aktueller Stand

Der Aufgabe des Anlegerschutzes gehen die Rating-Agenturen auch heute noch im Grunde nach. Wichtig sind im internationalen Umfeld derzeit vor allem die drei alteingesessenen Agenturen: Moody’s, Standard & Poor’s und Fitch. Daneben existieren weitere regionale Bewertungsunternehmen, wie die kanadische Dominion Bond Rating Service oder die deutsche Creditreform Rating AG. Maßgeblichen Einfluss üben allerdings wohl nur die erstgenannten Agenturen aus. Diese Geltung wird vor allem in der Bewertung der Bonität anderer Unternehmen oder auch ganzer Staaten durch die Agenturen deutlich. Zunächst werden die Rating-Agenturen vom zu bewertenden Unternehmen selbst oder einem Kreditgeber mit der Bonitätsbewertung beauftragt, sie sollen also prüfen, wie hoch das Risiko eines Zahlungsausfalls ist. Dazu erhalten sie Unternehmenszahlen wie etwa Umsatzhöhe, Gewinn, Eigenkapital oder bei Staaten deren Verschuldung, Bruttoinlandsprodukt oder Ähnliches und berechnen daraus dann die Bonitätserwartung des Unternehmens oder Staates. Um die abschließende Bewertung zu vereinfachen und zu typisieren, wurde von den Ratingagenturen ein System von Kennzahlen entwickelt, in welches ein untersuchtes Unternehmen anhand seiner Bonität eingeordnet wird. Dieses System reicht von AAA, dem begehrten Triple A, was einer sehr guten Bonität und einem überaus geringen Risiko eines Zahlungsausfalls entspricht, bis zu C beziehungsweise D je nach Rating-Agentur, was bereits einem faktischen Zahlungsausfall gleichkommt. Diese Einstufung allein hätte noch keine Auswirkung, würden sich nicht potentielle Kreditgeber an ebendiesen Ratings orientieren: muss ein bewertetes Unternehmen oder ein  Staat ein Darlehen aufnehmen oder sich sonst Kapital beschaffen, müssen sie für dieses Kapital in aller Regel ein Entgelt in Form von Zinsen bezahlen. Wie hoch die Zinsen sind, bemisst sich neben anderen Faktoren maßgeblich danach, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass es zu einem kompletten Zahlungsausfall des Schuldners kommt, also letztlich nach der Bonität des Unternehmens oder des Staates, die im Grunde wiederum allein von der Bewertung durch die Rating-Agenturen abhängt. Dies führt gleichsam zu einem Teufelskreis: ein gut bewertetes Unternehmen kann günstig neue Gelder aufnehmen und weitere Investitionen tätigen, während ein Unternehmen mit schlechtem Rating eine hohe Zinslast stemmen muss, was zu weiteren Ausgaben führt, die die Bewertung weiter herabdrücken können.

Kritik und Reformmöglichkeiten

Letztgenanntes Problem ist auch einer der Hauptkritikpunkte: die Rating-Agenturen sind in manchen Fällen nicht Teil der Lösung eines Problems, sondern dessen Ursache, weil sie mitverantwortlich für den Niedergang eines Unternehmens sein können. Dies gilt vor allem in Fällen, in welchen die Unternehmen mit ihren Kreditgebern Klauseln vereinbart haben, die zu einer Kündbarkeit beispielsweise eines Darlehens bei einer Verschlechterung des Ratings führen; das Unternehmen muss dann die eingeplanten Gelder zurückzahlen und sich in der Regel einen teureren, also höher verzinsten neuen Kredit besorgen, sofern das überhaupt noch möglich ist; andernfalls kann die Insolvenz drohen.

Weiterhin wird oft problematisiert, dass die Ratings der Agenturen an der Realität vorbeigehen. Dies kann das Ergebnis von zurückgehaltenen Informationen durch Unternehmen und Staaten sein, aber auch aus Betrugsfällen resultieren, bei welchen mehrere Beteiligte zur bewussten Täuschung der Anleger zusammenwirken. Zudem sollen die Rating-Agenturen sich zum Teil auch in Interessenkonflikten befinden, gerade weil sie eng mit Unternehmen zusammenarbeiten und sie selbst ja auch gewinnorientierte Unternehmen sind, die von der Beauftragung durch ihre Kunden angewiesen sind. Auch die Tatsache, dass nur wenige international tätige Agenturen gleichsam die Bewertung aller Unternehmen durchführen, ist Gegenstand der Kritik; eine wirkliche Kontrolle vor allem der Objektivität der Bewertungen erscheint hier fraglich.

Insgesamt erscheint das System also durchaus als fehleranfällig. In Anbetracht des großen Einflusses, den die Rating-Agenturen auf dem weltweiten Kapitalmarkt haben, wirkt sich dies umso stärker aus.

Um diese Situation zu verbessern, werden einige Reformvorschläge diskutiert oder wurden bereits umgesetzt. So wurden vor allem in der Europäischen Union Maßnahmen ergriffen, die zunächst 2009 in der so genannten EU-Rating-Verordnung (vgl. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:302:0001:0031:DE:PDF) ihren Ausdruck gefunden haben. Dort werden Vorgaben insbesondere im Hinblick auf die Lösung von Interessenkonflikten, Transparenz und Qualität des Bewertungsverfahrens gemacht. In Deutschland soll die Einhaltung der Verordnung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) garantiert werden, die bei Verstößen Bußgelder erheben kann. Die Verordnung wurde 2011 geändert (vgl. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:145:0030:0056:DE:PDF) und soll durch neue Vorschläge der Europäischen Kommission erneut verschärft werden, so ist unter anderem eine Regelung geplant, dass sich potentielle Anleger nicht mehr ausschließlich auf die Ratings verlassen sollen. Daneben wird auch immer wieder die Schaffung einer eigenen Europäischen Ratingagentur diskutiert, die neben die maßgeblichen amerikanischen Institute treten soll.

Fazit

Die Bewertung eines potentiellen Kreditnehmers durch einen externen, objektiven Dritten ist im Grundsatz eine gute Sache. Probleme treten jedoch dann auf, wenn gerade die Objektivität dieser Bewertung nicht sichergestellt werden kann oder der Dritte, in diesem Fall die Rating-Agenturen, einen Einfluss ausübt, der letzten Endes existenzbedrohend wirkt. Daher sind vor allem die Bemühungen der EU, die Macht der Rating-Agenturen einzuschränken, zu begrüßen.

Die Präimplantationsdiagnostik

Montag, 05. März 2012

Das Stichwort Präimplantationsdiagnostik sorgt regelmäßig für viel Furore in den Medien. Dabei stehen sich die Kritiker und Vertreter mit jeweils gewichtigen Argumenten gegenüber. Während die Befürworter beispielsweise das Recht der Eltern hervorheben, sich über etwaige Behinderungen ihrer künftigen  Kinder informieren zu dürfen, meinen Kritiker, wer die Präimplantationsdiagnostik anwende, würde sich zum Herrn über Leben und Tod aufschwingen. Vielen ist dabei nicht klar, was genau überhaupt unter dem Begriff Präimplantationsdiagnostik vor allem in Abgrenzung zu einem etwaigen Schwangerschaftsabbruch zu verstehen ist. Im Folgenden soll daher der momentane Stand erläutert werden.

Die Funktionsweise der PID

Die Präimplantationsdiagnostik (PID) wird nur dann angewandt, wenn eine künstliche Befruchtung im Raum steht. Es soll festgestellt werden, ob ein außerhalb der Gebärmutter mittels spezieller Techniken, beispielsweise der so genannten in-vitro-Fertilisation, hergestellter Embryo auch in die Gebärmutter eingepflanzt, ob ein Kind also auch tatsächlich ausgetragen werden soll. Dabei soll grundsätzlich das Hauptaugenmerk auf Erbkrankheiten und Schädigungen des Erbgutes des Embryos gelegt; es soll untersucht werden, ob der Embryo genetisch so belastet ist, dass später schwere Behinderung zu erwarten sind. Prinzipiell kann das Verfahren allerdings auch anderen Zielen dienen, zum Beispiel der Auswahl eines Kindes, das als Organspender für jemanden anderen geeignet ist, zur Geschlechtsauswahl oder zur Selektion nach bestimmten erblichen Merkmalen wie Haar- oder Augenfarbe. Festzuhalten ist, dass die PID allein nicht zwangsläufig dazu führen muss, dass ein damit behandelter Embryo nicht ausgetragen wird; vielmehr bleibt es danach immer noch den Eltern überlassen, ob das Kind ausgetragen wird.

Möglich ist diese Art der Früherkennung durch die Abspaltung einer oder zweier Zellen aus dem befruchteten Embryo, die dann anschließend auf das Vorliegen der Merkmale untersucht werden können. Das Verfahren wird in vitro durchgeführt; der Embryo ist also noch nicht in die weibliche Gebärmutter eingepflanzt, die Untersuchungen finden vielmehr außerhalb im Reagenzglas statt.

Der rechtliche Rahmen in Deutschland

In Deutschland wurden die gesetzlichen Regelungen zur PID im Jahr 2011 reformiert. Zuvor galt ein prinzipielles Verbot der PID; die rechtlichen Grundlagen dafür waren allerdings nicht klar geregelt, vielmehr wurde das Verbot aus dem so genannten Embryonenschutzgesetz hergeleitet, dessen Zweck eigentlich eher die Regelung der oben angesprochenen in-vitro-Fertilisation war. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Jahr 2010 führte zu Forderungen nach einer klaren Regelung: der Bundesgerichtshof hatte nämlich entschieden, dass das Embryonenschutzgesetz in der damaligen Fassung bei einer Untersuchung auf schwere genetische Schäden keine Strafbarkeit begründen könne (Bundesgerichtshof, 6. 7. 2010, Az. 5 StR 386/09). Dies kam einer faktischen Aufhebung des vorgeblichen Verbots zumindest in einigen Bereichen gleich. Daher wurde nach einiger Diskussion im Bundestag und -rat ein Mittelweg beschlossen: künftig ist die PID weiterhin grundsätzlich verboten, eine Ausnahme aber vorgesehen, wenn der Embryo untersucht wird, weil wegen einer besonderen genetischen Veranlagung der Eltern eine schwere Erbkrankheit oder eine Tod- oder Fehlgeburt zu befürchten ist. Eine große Minderheit der Abgeordneten plädierte allerdings auch für ein ausnahmsloses oder eingeschränkteres Verbot; die Abstimmung war dementsprechend knapp.

Vergleich mit Resteuropa und den USA

Nur wenige Länder in Europa verbieten die PID ausnahmslos, so Italien, Österreich und die Schweiz, wenngleich sich die Situation auch dort teilweise im Umbruch befindet.

Neben Ländern, in welchen die PID gar nicht geregelt ist, wie Irland oder Luxemburg, sieht der Großteil der europäischen Staaten die Erlaubnis der PID mit mehr oder weniger großen Restriktionen vor; ganz überwiegend ist dabei die Erlaubnis einer PID mit dem Ziel einer Geschlechterselektion oder der Eliminierung genetischer Fehler, die nicht zu schweren Krankheiten führen, nicht vorgesehen.

Daneben existieren in den USA nur auf Ebene der einzelnen Bundesstaaten vielfach sehr liberale Regelungen und nur vereinzelt Verbote; sogar eine PID zur Geschlechtsauswahl des Kindes ist dort teilweise möglich.

Pro und contra

Die PID wird entsprechend der möglicherweise schweren Konsequenzen eines Eingriffs sehr kontrovers diskutiert.

So wird der Eingriff aus ethischen Gründen deshalb kritisiert, weil damit Embryonen an ihrer natürlichen Entwicklung gehindert würden. Der Schutz des menschlichen Lebens beginnt bereits ab dem Zeitpunkt der Befruchtung der Eizelle, und ab diesem Zeitpunkt dürfe nicht mehr in den Vorgang eingegriffen werden. Außerdem werde auch die Frau entwürdigt, weil der weibliche Körper beeinflusst werde. Vielfach wird vorgebracht, mit der PID mache man sich zum Herrn über Leben und Tod, weil eine Selektion betrieben werde, mit deren Hilfe über die Qualität menschlichen Lebens entschieden werde. Außerdem werde dadurch die mangelnde gesellschaftliche Akzeptanz behinderter Menschen gefördert, weil die PID körperliche Mängel überflüssig erscheinen lasse. Behinderten Menschen werde dadurch Stück für Stück die Daseinsberechtigung entzogen. Vor allem kirchliche Träger kritisieren das Verfahren, weil sie Eingriffe in die menschliche Entwicklung per se als nicht gewollt sehen.

Dagegen sehen viele Befürworter der PID in diesem Verfahren eine große Chance. Ein Verbot greife in das Selbstbestimmungsrecht des einzelnen Menschen ein; Die Eltern hätten zumindest das Recht, ihren Kindern optimale Lebensbedingungen zu ermöglichen. Außerdem würde die Möglichkeit der PID dazu führen, dass viele bislang verheerende Krankheiten erfolgreich bekämpft werden und den Menschen dadurch bessere Lebensbedingungen ermöglicht werden könnten. Religiöse Argumente könne man nicht erfolgreich für eine Ablehnung ins Feld führen, weil diese keine allgemeine Geltung beanspruchen könnten. Zudem wird verneint, dass durch die Anwendung der PID eine geringere Akzeptanz behinderter Menschen die Folge wäre. Außerdem widerspreche die Haltung der Gegner, die Möglichkeit einer Verbesserung der Lebenssituation von möglicherweise durch Erbkrankheiten schwer geschädigter Menschen durch die PID zu verbieten, der gleichzeitigen Erlaubnis von Schutzimpfungen gegen andere Krankheiten, weil auch dadurch eine Teilung der Gesellschaft in Gruppen, die sich die Impfung leisten können, und solche, die nicht dazu imstande sind, bewirkt werden könne. Daneben sei nicht einsichtig, wieso im späteren Verlauf einer Schwangerschaft, wenn der Embryo sogar schon viel weiter in der Entwicklung fortgeschritten ist, eine Abtreibung auf Grund einer Behinderung straflos möglich ist, die PID aber, die einen möglichst frühzeitigen und vergleichsweise schonenden Eingriff ermöglicht, verboten sein soll. Schließlich werde durch ein Verbot hierzulande die Verlagerung von Untersuchungen in Länder, in welchen die PID erlaubt ist, gefördert.

Bewertung

Ein abschließendes Fazit ist gerade bei diesem Thema sehr schwierig. Die Entscheidung, ob das uneingeschränkte Recht jedes Embryos auf seine freie Entwicklung und Leben oder die Möglichkeit, ein Leben mit unter Umständen schwersten Behinderungen, das mit extremen Belastungen für das Kind und dessen Eltern verbunden sein kann, als höher einzuschätzen ist, kann und soll hier nicht beantwortet werden.

Allerdings lässt sich die Rechtslage in Deutschland bewerten. Die momentane Regelung stellt wohl einen Kompromiss dar, der insgesamt ausgewogen ist und die unterschiedlichen Argumente austariert. Freilich darf es nicht erlaubt sein, sich durch eine Auswahl des Embryos im Bezug auf Wunscheigenschaften vor Einpflanzung in die Gebärmutter zum uneingeschränkten „Schöpfer“ zu machen. Auf der anderen Seite stellt die Neuregelung in rechtlicher Hinsicht die Konsequenz zu der Möglichkeit zum medizinisch indizierten straffreien Schwangerschaftsabbruch her; angesichts der engen Begrenzung auf Ausnahmefälle erscheint die Regelung daher gelungen.

Die Scharia in Deutschland

Sonntag, 19. Februar 2012

Spätestens seit der in den Medien oft diskutierten Entscheidung einer Frankfurter Richterin aus dem Jahr 2007, die die Anwendbarkeit der im deutschen Recht eigentlich vorgesehenen Härtefallklausel in einem Scheidungsverfahren zwischen einer Deutsch-Marokkanerin und ihrem marokkanischen Ehemann trotz fortwährender Bedrohungen und Gewalttaten durch den Ehemann verneinte, weil der Ehemann sein in einer Sure des Koran festgeschriebenes Züchtigungsrecht ausüben könne, wird die Frage lauter, ob in Deutschland ein paralleles, vor allem durch islamische Rechtslehren beeinflusstes Rechtssystem entsteht. Auch die in letzter Zeit häufig auftretenden Meldungen über so genannte Friedensrichter mehren derartige Befürchtungen. Dabei ist vor allem fraglich, ob und wie die Gesamtheit des islamischen Rechts, die in der so genannten Scharia verkörpert ist, in Deutschland Anwendung finden kann.

Was ist die Scharia?

Die Scharia bezeichnet die Fülle des im Islam zu beachtenden religiösen Rechts. Anders als beispielsweise in Deutschland handelt es sich dabei nicht um eine kodifizierte Sammlung verschiedener Gesetzestexte; vielmehr ist die Scharia eine Methode der Rechtsfindung, um aus dem Koran und anderen Quellen umfassend die rechtlichen Folgen des Handelns des Einzelnen in einer den religiösen Lehren des Islam entsprechenden Weise festzulegen. Die islamische Rechtswissenschaft, die Fiqh, entwickelt diese Methodenlehre nach vorgegebenen Gesichtspunkten. Das in einem auf derartige Art und Weise zustande gekommenen Rechtssystem Widersprüche zu unseren westlichen Auffassungen auftreten, ergibt sich dabei schon daraus, dass Gott als oberste Instanz der Legislative, als finaler Gesetzgeber gesehen wird, und nicht wie in den westlichen Jurisdiktionen die Gesetzgebung ihre Berechtigung letztlich auf den einzelnen Staatsbürger zurückführt.

Geltung der Scharia

Primär verbindliches Recht ist die Scharia allerdings nur in Staaten, die die Geltung der Scharia auch als verbindlich für sich anerkannt haben. So muss nicht jeder islamisch geprägter Staat gleichzeitig sein Rechtssystem von der Scharia ableiten, sondern kann eine allein oder auch säkulare, also  weltlich geprägte Rechtsordnung aufweisen.

Daneben kann die Scharia aber auch in andere Länder beispielsweise über den Umweg des so genannten Internationalen Privatrechts Einzug halten. Letzteres enthält diejenigen Normen, die die Entscheidung darüber treffen, welche Regelungen bei Sachverhalten, die einen grenzüberschreitenden oder auslandsberührenden Bezug haben. In Deutschland sind diese Normen im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt. So kann beispielsweise im Familienrecht bei einer Scheidung das Recht des Staates Anwendung finden, dem beide Ehegatten angehören. Auch im Bereich des Erbrechts ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers zu dessen Todeszeitpunkt im Regelfall maßgeblich. Über diese und andere Regelungen können dann islamische Rechtsgrundsätze in Deutschland beachtlich werden.

Grenzen für die Anwendung der Scharia in Deutschland über die Normen des Internationalen Privatrechts finden sich dann, wenn der so genannte ordre public verletzt wird. Mit ordre public sind diejenigen Regelungen gemeint, die die Basis der Wertvorstellungen des Staates bilden und gegen die unter keinen Umständen verstoßen werden soll. Um eine derartige Verletzung anzunehmen, müssen aber relativ hohe Hürden überwunden werden. So muss zunächst durch die anzuwendende ausländische Rechtsnorm ein wesentliches Grundprinzip des deutschen Rechts verletzt sein, was  vor allem bei einer Grundrechtsverletzung durch eine Entscheidung nach dem ausländischen Recht, im konkreten Fall durch Anwendung der Scharia, in Betracht kommt. Zudem muss natürlich ein hinreichender Inlandsbezug vorliegen, der Sachverhalt muss also eine Beziehung zur deutschen Rechtsordnung aufweisen, damit ein Anknüpfungspunkt für deutsches Recht überhaupt gegeben ist. Schließlich muss auch im konkreten Fall eine Anwendung der ausländischen Regelung nicht vereinbar mit den inländischen Wertvorstellungen sein. Beispiel für einen derartigen Verstoß ist etwa der einseitige Verstoß einer Ehefrau durch den Ehegatten.

Auch über das Strafrecht können teilweise die Ansichten von durch die Scharia geprägten Mitbürgern in dem jeweiligen Staat Geltung erlangen, hier allerdings nur indirekt. So sieht das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) vor, dass derjenige ohne Schuld handelt, wer bei seiner Tat ohne die Einsicht, Unrecht zu tun, gehandelt hat, eine Bestrafung im Ergebnis also ausscheidet. Dieser so genannte Verbotsirrtum greift typischerweise auch in Fällen ein, in welchen Personen, die einer anderen Rechtsordnung verhaftet sind, der Meinung sind, eine gewisse Handlung verwirklichen zu dürfen, ohne eine strafrechtlich relevante Tat dabei zu verwirklichen, beispielsweise weil sie denken, ihr Handeln sei gerechtfertigt. Freilich gilt dies nicht oder nur sehr eingeschränkt im Bereich der schwereren Kriminalität; Straftaten wie Raub, Mord und Diebstahl sind auch in islamisch geprägten Ländern mit Strafen bedroht. Auch bei Personen, die sich bereits lange Zeit in Deutschland aufhalten und mit den rechtlichen Gegebenheiten vertraut sind, ist ein derartiger Irrtum in der Regel wohl ausgeschlossen. Zudem führt die Regelung nicht zwangsläufig zu einer Straffreiheit: vielmehr gilt die Schuldlosigkeit des Straftäters nur dann, wenn der Irrtum unvermeidbar war. Hier werden grundsätzlich enge Grenzen gezogen. Ist er das nicht, kann das Gericht die Strafe allenfalls mildern, es muss dies aber nicht tun. Eine vollkommene Straffreiheit dürfte daher eher einen Ausnahmefall darstellen. Allerdings sind solche wohl vor allem dann möglich, wenn der Täter sich erst seit kurzem in Deutschland aufhält oder aufgrund seiner Sozialisation derart von seinen ursprünglichen kulturellen Einflüssen geprägt ist, dass er die deutsche Rechtsordnung nicht kennt. Wie erwähnt, können sich derartige Einzelfälle jedoch wohl nur in Bereichen weniger schwerwiegender Kriminalität wie etwa bei einfacher Nötigung oder Körperverletzung ergeben, weil der Täter hier unter Umständen ein ihm zustehendes Züchtigungsrecht oder ähnliches annehmen kann.

Die Friedensrichter

Neben diesen Möglichkeiten werden auch Berichte über so genannte Friedensrichter häufiger. Diese islamischen Rechtsinstanzen, häufig in Gestalt örtlicher Imame oder ähnlicher Autoritäten, versuchen bei Streitigkeiten zu verhindern, dass sich das Problem zu einer Fehde zwischen den Beteiligten und deren Familien auswächst. Einen Anwendungsbereich können dabei die außergerichtliche Streitschlichtung zur Vermeidung zivilrechtlicher Prozesse oder im strafrechtlichen Bereich der so genannte Täter-Opfer-Ausgleich als Möglichkeit für den Täter zur Wiedergutmachung bilden. Dass sich die Lösungen hierbei an der islamischen Scharia orientieren, ist grundsätzlich unbedenklich; denn auch beispielsweise im kirchlichen Bereich gibt es unabhängige Instanzen, die Streitigkeiten nach Kirchenrecht beurteilen. Problematisch wird die Angelegenheit erst dann, wenn der Friedensrichter auch die eigentlichen Rechtsfragen und nicht nur die Frage einer gütlichen Einigung nach Scharia klärt oder die Streitbeilegung unter Zwang erfolgt, wenn beispielsweise Zeugen unter Druck des Friedensrichters ihre Aussagen im Strafverfahren revidieren oder das Opfer seinen Strafantrag zurücknimmt. Daher ist eine Überprüfung durch einen Richter im Regelfall notwendig und eine enge Zusammenarbeit zwischen den außergerichtlichen Instanzen und der eigentlichen Justiz ist unabdingbar.

Fazit

Nach all dem zeigt sich, dass das islamische Recht in Deutschland in Form der Scharia über einige Einfallstore in Deutschland Einzug halten kann oder bereits gehalten hat. Allerdings stellt dies nicht zwingend eine parallele Rechtsgesellschaft dar, sondern in manchen Fällen auch eine Bereicherung des Rechtssystems, weil beispielsweise durch das Institut des Friedensrichters eine Schlichtung im Vorfeld eines Rechtsstreits leichter möglich ist. Zudem sieht das Internationale Privatrecht ohnehin eine Berücksichtigung ausländischer Rechtsordnungen in Deutschland vor. Vorsicht ist nur dann geboten, wenn abseits von diesen Bereichen eine Anwendung an den Gerichten vorbei fernab der deutschen Justiz und Gesetze erfolgt; im Hinblick auf diese Problematik besteht derzeit wohl Handlungsbedarf. Gerade die Friedensrichter bieten allerdings im Grundsatz eine Möglichkeit, der im islamischen Recht verwurzelten Bevölkerung die Chance einer friedlichen Streitbeilegung durch eine vertraute Person zu gewähren.

Die De-Mail – der neue Weg zu den Behörden?

Montag, 06. Februar 2012

De-Mail ist ein beliebtes Schlagwort dieser Tage; es steht für Fortschritt, technische Entwicklung und Bürgernähe vor allem im Hinblick auf die Verwaltung. Die Gegner sehen eine weitere Entwicklung hin zum gläsernen Menschen. Was sich überhaupt genau hinter dem Begriff verbirgt, ist vielen jedoch unklar. Daher soll De-Mail  im Folgenden erklärt und näher erläutert werden.

Grundlegendes zu De-Mail

Bei De-Mail handelt es sich um ein Projekt des Bundesinnenministeriums, dessen Ziel es ist, auch die Versendung von verbindlichen und wichtigen Mitteilungen, Nachrichten und Dokumenten über das Internet möglich zu machen. Dies ist vor allem im Umgang mit Behörden interessant: zwar können einfache Anfragen vielfach auch bisher per email getätigt werden. Nach wie vor verlangen die Behörden in der Regel bei verbindlichen Erklärungen wie beispielsweise der Steuererklärung (trotz der Möglichkeit des Elster-Verfahrens) Widersprüchen gegen Bescheiden, mit welchen bestimmte Fristen gewahrt werden müssen, oder auch Anträgen auf bestimmte Genehmigungen eine Einlegung per Brief oder zumindest per Fax. Das De-Mail-Verfahren soll das ändern: hierdurch soll eine Möglichkeit geschaffen werden, rechtlich verbindlich mit Behörden über das Internet mit einem ähnlichen Medium wie der email zu kommunizieren. Daneben kann über De-Mail auch auf besonders sichere Weise mit anderen Personen kommuniziert werden. Für diesen Zweck wurde eigens ein Gesetz geschaffen, dass die besonderen Voraussetzungen zur sicheren und vertraulichen elektronischen Kommunikation, insbesondere, aber nicht nur mit Behörden, regelt, das DE-Mail-Gesetz. Mit diesem Gesetz werden gleichzeitig auch verbindliche europäische Vorgaben in nationales Recht umgesetzt. Nicht zu verwechseln ist das De-mail-Verfahren mit dem E-Post-Brief der Deutschen Post: letztgenanntes weist zwar ähnliche Sicherheitsstandards auf, gehört jedoch nicht zu dem Projekt und ist deshalb auch nicht von den Regelungen des de-Mail-Gesetzes umfasst. Es handelt sich vielmehr um eine Eigenschöpfung der Deutschen Post als Konkurrenzprodukt.  Allerdings will die Deutsche Post eine Zulassung als Anbieter von De-Mail-Dienstleistungen beantragen.

Realisierung

Realisiert wird das Projekt, indem der Nutzer ein Postfach bei einem zugelassenen Betreiber einrichtet. Ein derartiges Postfach können nicht nur natürliche Personen, also der normale Bürger, sondern auch beispielsweise juristische Personen wie etwa Vereine oder Aktiengesellschaften und ähnliche Unternehmen einrichten. Das Innenministerium betreibt und verwaltet den Dienst nicht selbst; vielmehr wird dies einigen zertifizierten Unternehmen überlassen, die den De-Mail-Dienst gemeinsam abwickeln und die zunächst ein spezielles Akkreditierungsverfahren durchlaufen müssen, in dessen Rahmen nachzuweisen ist, dass sie den Sicherheitsanforderungen von De-Mail erfüllen. Zu den geprüften Anbietern sollen dann unter anderem die für ihre eMail-Dienste bekannten Provider web.de und GMX sowie die Deutsche Telekom gehören. Bei der Einrichtung des Postfachs muss der Nutzer sich zunächst ausweisen, es werden Name, Geburtsdatum, Meldeadresse sowie weitere Daten erfasst, die Bestandteil des Personalausweises sind. Damit diese Daten bei der Erstanmeldung zuverlässig übermittelt werden und Missbrauch ausgeschlossen wird, ist eine Registrierung über ein sicheres Verfahren notwendig, beispielsweise über die Funktionen des elektronischen Personalausweises oder das so genannte Post-ident-Verfahren, bei welchem die Richtigkeit der Daten durch die Deutsche Post überprüft wird. Der Nutzer erhält bei positiver Überprüfung eine De-Mail-Adresse, die den Vor- und Nachnamen des Nutzers enthält und den normalen email-Adressen ähnelt. Eine erneute Identifizierung ist auch dann notwendig, wenn der Nutzer seine Adresse oder beispielsweise bei einer Heirat seinen Namen ändert.

Weitere Funktionen neben dem bloßen sicheren und verbindlichen Nachrichtenversand eines De-Mail-Kontos sind die so genannten de-ident sowie de-safe-Verfahren. Während ersteres dazu dient, im Umgang mit Behörden oder auch Dritten wie beispielsweise Onlineshops die Identität und das Alter zu bestätigen, beschreibt zweitgenanntes die Funktion, dass Nachrichten sicher und vor fremder Manipulation geschützt online aufbewahrt werden können. Wichtig ist daneben auch das Verfahren bei Vertragsende: bis zu drei Monate danach soll der Nutzer noch auch seine gespeicherten Daten zugreifen können, danach darf der Anbieter diese löschen.

Kritikpunkte

Trotz der zweifellos bestehenden Vorteile gibt es in mancherlei Hinsicht Vorbehalte gegen das De-Mail-Verfahren. Zunächst existieren in datenschutzrechtlicher Hinsicht Bedenken: so muss, anders als bei der herkömmlichen Briefzustellung, erst eine Identitätsfeststellung vorgenommen werden. Ein anderes Problem ist die Verfügbarkeit dieser Daten für eine Vielzahl von Behörden, die zum Teil ohne weiteres auf Grund der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes auf diese zugreifen können. Auch die umstrittene Vorratsdatenspeicherung ist im Bezug auf die De-Mails in den Vorgaben aus dem dazugehörenden Gesetz nicht zwingend ausgeschlossen, so dass es prinzipiell möglich sein kann, dass jede über das Postfach geführte Kommunikation ohne den Willen des Nutzers weiter gespeichert wird. Es wird daher befürchtet, dass in Zukunft nur noch eine offene Kommunikation ohne jede Anonymität angestrebt wird, und zwar auch bei Behörden und Stellen, die ihre Leistungen bisher ohne weiteren Identitätsnachweis erbracht haben. Zudem kann die Möglichkeit, die Identität eines Kunden eindeutig festzustellen, dazu gebraucht werden, ihn von Produkten oder Dienstleistungen auszuschließen. Damit würde ein Schritt hin zum gläsernen Menschen gemacht. Auch wird teilweise bemängelt, dass mit dem Bundesinnenministerium die gleiche Stelle federführend ist, die auch die Onlinedurchsuchung zu verantworten habe. Zudem wird kritisiert, dass gerade die Deutsche Telekom, die ja selbst schon in Probleme mit dem Datenschutz verwickelt war, eine maßgebliche Rolle im De-Mail-Verfahren spielen soll. Fraglich bleibt auch bis zur tatsächlichen Einführung, wie viel die De-Mails eigentlich kosten sollen; dies ist Sache der einzelnen Anbieter.

Auch in verwaltungsrechtlicher Hinsicht gibt es Bedenken. So können durch das De-Mail-Verfahren behördliche Bescheide verbindlich zugestellt werden, ohne dass es einer weiteren Empfangsbestätigung bedürfte; der Nutzer könnte also gerade bei wichtigen Nachrichten ohne Information bleiben, während maßgebliche Fristen bereits laufen. Dem Nutzer könnte auf diese Weise die Möglichkeit zu einem gerichtlichen Vorgehen genommen werden, da die Bescheide nach einer gewissen Zeit unanfechtbar werden. Auch ist unklar, was die Folgen eines Missbrauchs des Kontos sind. Teilweise wird befürchtet, dass der Nutzer die Beweislast für einen Missbrauch tragen müsste – wäre dies wirklich der Fall und kann er das nicht, was die Regel sein dürfte, müsste er die rechtlichen Folgen eines Missbrauchs tragen, beispielsweise die Versäumnis von Fristen oder auch über das Konto eingegangene Verträge bei Onlinehändlern.

Insgesamt bleibt es spannend, abzuwarten, wie sich der Dienst entwickeln und ob es in der Bevölkerung überhaupt zu einer Akzeptanz kommen wird. Zwar ist eine Abwicklung von Behördengängen und ähnlichen Geschäften bequem von zu Hause aus eine verführerische Idee; allerdings geht dies wohl auf Kosten der Anonymität und des Datenschutzes.

Der Fall Wulff

Montag, 23. Januar 2012

Seit Wochen beschäftigt der Fall Wulff die Medien – und die Bürger. Dabei werden zunehmend Rufe nach dem Rücktritt des Bundespräsidenten laut. Noch scheint die Mehrheit der Deutschen diese Meinung nicht zu teilen; anscheinend gilt der Bundespräsident ihnen trotz allem dennoch als geeignet für sein Amt. Doch unabhängig von der moralischen Komponente der Vorwürfe geht es hierbei auch um handfeste rechtliche Fragen. Zwar hat die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen offenbar zunächst eingestellt; allerdings erscheint es interessant, vor diesem Hintergrund allgemein die Frage zu beantworten, wann sich ein Politiker oder sonst ein Amtsträger wegen Bestechlichkeit, Vorteilsnahme oder ähnlichen Delikten strafbar macht.

Die Vorwürfe

Beinahe täglich werden neue Einzelheiten im Fall Wulff bekannt: während zunächst nur ein zinsgünstiges Privatdarlehen durch eine befreundete Unternehmergattin in der Diskussion stand, kommen ständig neue Details ans Licht. So soll der Bundespräsident umsonst in Ferienhäusern von Freunden gewohnt haben; daneben wurden inzwischen Ungereimtheiten im Hinblick auf Bonusmeilen bei der Lufthansa publik. Aktuell steht die angeblich von einem großen Marmeladenhersteller gesponserte Hotelübernachtung für den Bundespräsidenten und seine Ehefrau zur Debatte. Zudem steht auch der ehemalige Sprecher von Wulff im Fokus der Ermittlungen: so soll der Veranstalter des Wirtschaftsgipfels „Nord-Süd-Dialog“  bei der Ausrichtung des Events durch den Sprecher in unberechtigter Weise gefördert worden sein, wofür er Gegenleistungen erhalten haben soll.

Mögliche Straftaten

Grundsätzlich kommen bei derartigen Sachverhalten als Straftaten nach dem deutschen Strafgesetzbuch Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme in Betracht. Diese Delikte sind beim Empfänger eines Vorteils, der in einer Geldleistung, Geschenken oder sonstigen „Aufmerksamkeiten“, also in irgendeinem geldwerten Vorteil bestehen kann, möglich; spiegelbildlich dazu macht sich auch derjenige, der eine derartige Leistung gewährt, strafbar, nämlich der Bestechung oder Vorteilsgewährung.

Die Straftatbestände der Bestechlichkeit und Vorteilsannahme gehören zur Deliktsgruppe der Amtsdelikte. Dies bedeutet, dass sie grundsätzlich nur verwirklicht werden können, wenn der Täter ein Amtsträger ist.

Zur Bestechlichkeit ist grundsätzlich erforderlich, dass dieser Amtsträger für die Vornahme einer Diensthandlung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Dabei sind einige Einzelheiten zu beachten. So sind laut Gesetz neben Amtsträgern auch für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete erfasst; das Delikt ist daher nicht nur auf Beamte im engeren Sinn beschränkt; vielmehr ist der Begriff weit zu verstehen, es fallen darunter all diejenigen, die bei einer Stelle beschäftigt sind, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, also zum Beispiel wohl auch grundsätzlich Beschäftigte der Stadtwerke.

Allerdings ist zu beachten, dass für eine Strafbarkeit eine Diensthandlung erforderlich ist, deren Vornahme gegen die Dienstpflichten verstößt; es muss also zunächst eine Situation vorliegen, in eine Leistung für eine konkrete Gegenleistung, beispielsweise eine Baugenehmigung oder Ähnliches, gewährt wird, und diese Gegenleistung muss zusätzlich gegen die Dienstpflicht verstoßen, dürfte also nach dem Gesetz oder auch behördeninternen Regelungen eigentlich nicht erfolgen. Bei dem obigen Beispiel einer Baugenehmigung ist dies der Fall, wenn diese beispielsweise wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Baugesetzbuches nicht erteilt werden dürfte. Daher sind hier Leistungen, die im rein privaten Rahmen, beispielsweise unter Freunden, erfolgen, nicht relevant.

Demgegenüber ist der Vorwurf der Vorteilsannahme deutlich weiter gefasst. Hier ist gerade kein Verstoß einer konkreten Diensthandlung gegen Dienstpflichten Voraussetzung; vielmehr muss der Täter lediglich einen Vorteil für die Dienstausübung im Allgemeinen erlangen, also ebenfalls nicht bloß auf privater Ebene. Dieser Straftatbestand soll sicherstellen, dass nicht schon im Vorfeld ein „günstiges Klima“ geschaffen wird und dadurch die Sauberkeit der Verwaltung bewahren.

Besonders zu beachten ist, dass unter Vorteil nicht schon jedes, also auch ganz geringfügiges, Geschenk fällt; die Grenze ist erst dann überschritten, wenn sich eine Leistung nicht mehr im Rahmen des Sozialadäquaten hält, also ein objektiv denkender Normalbürger in der gleichen Situation nicht mehr davon ausgehen würde, dass das Geschenk im konkreten Fall noch angemessen ist. So kann im Einzelfall eine Schachtel Pralinen wohl noch nicht unter den Begriff des Vorteils zu rechnen ist.  Unter einen Vorteil kann so auch ein Darlehen fallen, dass nicht oder besonders günstig verzinst ist und deshalb als Geschenk aufgefasst wird.

Ausnahmen bestehen zudem, wenn die Behörde oder Stelle, bei welcher der Täter beschäftigt ist, die Annahme des Vorteils vorher genehmigt hat.

Auf der Seite desjenigen, der einem Amtsträger eine Leistung gewährt, befinden sich nunmehr in genauer Entsprechung die Straftatbestände der Bestechung und der Vorteilsgewährung; bei ersterem muss eine konkrete Diensthandlung im Raum stehen, für die eine Leistung erbracht wird, während für letzteres lediglich die Dienstausübung im Sinne des Täters durch eine Leistung gefördert werden soll.

Die Strafen

Das Gesetz sieht sodann im Fall der Vorteilsannahme eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor; für den gewichtigeren Vorwurf der Bestechlichkeit, der ja zudem noch eine konkrete Diensthandlung voraussetzt und daher ein schwereres Unrecht erfordert, ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren möglich. Eine Geldstrafe ist insoweit nicht mehr vorgesehen.

In einem besonders schweren Fall der Bestechung oder der Bestechlichkeit, wenn durch die Tat also nach ihrem Gesamtbild ein sehr schwerwiegendes Unrecht verwirklicht wurde, kann die Strafe sogar von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichen. Das Gesetz sieht dabei vor, dass ein besonders schwerer Fall in der Regel dann gegeben ist, wenn ein sehr großer Vorteil gewährt wurde oder werden soll, der Täter sich wiederholt Vorteile gewähren lässt oder er gewerbsmäßig, also dauerhaft zur Sicherung seines Lebensunterhalts, oder als Mitglied einer Bande, also einem Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die eine wiederholte Begehung derartiger Taten verabredet haben, handelt.

Die Taten des Bundespräsidenten

Fraglich bleibt nach all dem, inwiefern sich diese Grundsätze auf die causa Wulff übertragen lassen. Da in allen Fällen wohl zumindest keine vom damaligen Ministerpräsidenten vorzunehmende Diensthandlung in Abrede steht, kommt von Vornherein allenfalls eine Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme in Betracht. Allerdings ist zu beachten, dass in den meisten der fraglichen Fälle private Freunde der Bundespräsidenten die Leistungen ohne einen Bezug zu den Ämtern von Wulff gewährten. Dabei handelt es sich dann wohl um Privatangelegenheiten, die nicht im Zusammenhang mit dem damaligen Amt als Ministerpräsidenten stehen. Anders stellt sich eventuell die Lage bei dem bezahlten Hotelaufenthalt dar; hier käme eine Vorteilsannahme schon in Betracht, wenn tatsächlich ein Bezug zu Amtsgeschäften bestand. Ob dies wirklich der Fall war, muss noch geklärt werden.

Daneben ist häufig auch von einem Verstoß gegen das Niedersächsische Ministergesetz die Rede. Dieses verbietet im Regelfall dem Ministerpräsidenten unter Anderem, Geschenke im Bezug auf sein Amt anzunehmen. Allerdings ist hier ebenfalls der Amtsbezug fraglich.

Insgesamt lässt sich sagen, dass sich der Bundespräsident mit seinem Verhalten wohl nicht strafbar gemacht hat; anrüchig sind seine Handlungen hingegen wohl schon, so dass eine umfangreichere Erklärung des Bundespräsidenten, als es in der Vergangenheit der Fall war, zu begrüßen wäre.

Der gesetzliche Mindestlohn – Fluch oder Segen?

Montag, 09. Januar 2012

Kaum ein arbeitsmarktpolitischer Begriff erhitzt die Gemüter momentan so wie das Schlagwort Mindestlohn. In der Diskussion fahren Befürworter wie Gegner teils schwere Geschütze auf, die einen warnen vor Verarmung breiter Bevölkerungsschichten, die anderen vor Massenarbeitslosigkeit. Dabei bleiben sachliche Argumente häufig im Hintergrund, ebenso wie die eigentlichen rechtlichen Grundlagen eines gesetzlichen Mindestlohns. Daher soll im Folgenden ein kurzer Überblick über den aktuellen Meinungsstand sowie die rechtlichen Fundamente gegeben werden.

Der Begriff Mindestlohn

Ein Mindestlohn bezeichnet das kleinste rechtlich noch zugelassene Arbeitsentgelt. Wer derjenige ist, der diese Größe bestimmt, kann im Einzelfall unterschiedlich sein. Zum einen kann der Gesetzgeber per Gesetz regeln, dass in einer speziellen Branche, für einen Beruf oder ganz allgemein für sämtliche Tätigkeiten eine Lohnuntergrenze gilt. Zum anderen können jedoch auch durch Tarifvertrag, also durch rechtlich verbindliche Vereinbarung zwischen Tarifvertragsparteien wie etwa Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, Mindestlöhne festgelegt werden. Dann gilt der Mindestlohn allerdings im Grundsatz nur zwischen den Angehörigen der Tarifparteien, also beispielsweise den Arbeitgebern und den Gewerkschaftsmitgliedern, die den Tarifvertrag abgeschlossen haben.

Schließlich ist  es möglich, einen Mindestlohn indirekt zu bestimmen, indem Löhne ab einer gewissen Grenze als sittenwidrig oder Wucher gelten. Eine derartige Grenze ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in der Bundesrepublik seit Langem vorgesehen; allerdings gibt es hier keine allgemeingültigen Beträge, ab welchen ein Lohn sittenwidrig ist, sondern es ist eine einzelfallabhängige Entscheidung zu treffen, die sich von Beruf zu Beruf unterscheiden kann und die auch die betroffene Person, deren Qualifikation, die jeweilige Tätigkeit und Ähnliches einbezieht. Grundsätzlich ist aber von Sittenwidrigkeit auszugehen, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, was in der Regel der Fall ist, wenn das gezahlte Entgelt um 1/3 niedriger ist als die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs, sofern in der Branche überhaupt Tariflöhne gezahlt werden (so Landesarbeitsgericht Bremen, 28.08.08, Az. 3 Sa 69/08, Bundesarbeitsgericht, 22.04.09, Az. 5 AZR 436/08).

Mindestlohn im engeren Sinn

Die momentane Diskussion um den Mindestlohn bezieht sich allerdings hauptsächlich auf einen gesetzlich festgelegten Satz als Untergrenze des Einkommens. Der Gesetzgeber hat, im Gegensatz zu den anderen aufgezeigten Formen eines Mindestlohns, die weitreichendsten Möglichkeiten, da er grundsätzlich für sämtliche Tätigkeiten und Berufssparten einen konkreten Betrag als Mindestlohn einführen kann.

In Deutschland wird allerdings bislang ein anderer, von den obigen Möglichkeiten abweichender Weg in Form einer Mischlösung bevorzugt: statt einen gemeinsamen Mindestlohn zu bestimmen, werden in verschiedenen Branchen, die als besonders durch extrem niedrige Löhne gefährdet gelten, bestehende Tarifverträge einzelner Tarifpartner, die bereits Mindestlöhne festgelegt haben, durch das Bundesarbeitsministerium für allgemeinverbindlich für alle Angehörige der Branche erklärt; damit gilt er dann auch für diejenigen, die nicht beispielsweise Mitglied der Gewerkschaft sind, die den Tarifvertrag mit den Arbeitgebern ausgehandelt hat. Diese Möglichkeit der Erklärung zur Allgemeinverbindlichkeit in bestimmten Branchen regelt das so genannte Arbeitnehmerentsendegesetz, das in den 90ern zunächst zum Schutz bestimmter Branchen vor ausländischer Konkurrenz geschaffen worden war. Derzeit bestehen in 10 Branchen Mindestlöhne, die auf diese Art zustande gekommen sind, etwa im Bereich der Gebäudereinigung, der Sicherheitsdienstleistung oder dem Maler- und Lackiererhandwerk; ab Januar kommt die Zeit- oder Leiharbeitsbranche als 11. dazu. Die Zeitarbeiter waren bereits bislang insofern durch einen Mindestlohn geschützt, als dass ein solcher durch den Arbeitgeber, an welchen sie „entliehen“ waren, zu zahlen war, sofern dieser selbst in den Geltungsbereich einer Mindestlohnbranche fiel; nunmehr erhalten sie ihre eigene Gehaltsuntergrenze. Neben der Möglichkeit zur Allgemeinverbindlicherklärung im Rahmen des Arbeitnehmerentsendegesetzes kann auch beispielsweise ein Tarifvertrag allgemeine Geltung entfalten, dessen Tarifparteien mindestens 50 % der im Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer angehören; diese Art der Allgemeinverbindlichkeit kann für weitere Sparten eingeschränkt Mindestlöhne erzeugen.

Im Ergebnis lässt sich auf diese Weise für jede einzelne der erfassten Branchen ein situationsangepasster Mindestlohn generieren, der im Prinzip zudem auf örtliche Gegebenheiten Rücksicht nehmen kann. Bei den nunmehr so gebildeten Mindestlöhnen wird faktisch teilweise zwischen einzelnen Berufsgruppen in der Branche oder regionalen Unterschieden differenziert. Die dabei tatsächlich gezahlten Mindestlöhne unterscheiden sich daher von Bereich zu Bereich stark, so dass man von einem branchenspezifischen statt von einem branchenübergreifenden Mindestlohn spricht.

Pro & Contra

Rund um den Mindestlohn besteht eine sehr kontroverse Debatte. Die Befürworter verweisen vor allem darauf, dass durch einen Mindestlohn soziale Ungerechtigkeiten und steigende Armut verhindert werden könnten. Insbesondere dem Problem der „Aufstocker“, also diejenigen Arbeitnehmer, die trotz Vollzeitbeschäftigung zusätzlich Arbeitslosengeld II oder ähnliche Sozialleistungen beziehen müssen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, könne so wirksam entgegengewirkt werden. Außerdem gebe es auch in wirtschaftlich erfolgreichen  Ländern wie den Niederlanden und Luxemburg Mindestlöhne. Daneben wird ins Feld geführt, einen gesetzlicher Mindestlohn müsse es deshalb geben, weil in den nicht betroffenen Branchen die Arbeitnehmer weiterhin dem Lohndruck durch ausländische Arbeitnehmer ausgesetzt seien, die auf Grund der innerhalb der Europäischen Union geltenden Arbeitnehmerfreizügigkeit in Deutschland teils zu Dumpinglöhnen tätig werden könnten. Zudem könne ein Mindest- und damit in Augen der Befürworter gerechterer Lohn die Qualität der geleisteten Arbeit positiv beeinflussen sowie die Gleichberechtigung der Frau fördern, die häufig noch immer schlechter als ein Mann in vergleichbarer Stellung entlohnt wird: ein einheitlicher Mindestlohn würde zu gleicher Entlohnung ohne Unterschiede führen.

Die Gegner eines gesetzlichen Mindestlohns fürchten vor allem Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt; so sei bei höheren Lohnkosten mit Stellenabbau und Verlagerung der Arbeitsplätze ins kostengünstige Ausland zu rechnen. Dies erschwere es für die Arbeitnehmer dann sogar, einen Arbeitsplatz zu finden, da die Unternehmer die Arbeitsplätze lieber verlagern. Daneben würden auch Probleme im Zusammenhang mit den sozialen Sicherungssystemen entstehen: im Moment sind Empfänger von Transferleistungen gezwungen, Tätigkeiten anzunehmen, die bis zu 30 % unter dem Tariflohn bezahlt werden. Werden weitere Mindestlöhne geschaffen, existieren in diesen Bereichen keine Arbeitsplätze mehr, die derartige Bedingungen erfüllen. Folge ist der Wegfall von Arbeitsmöglichkeiten für Empfänger von Transferleistungen, da ein Niedriglohnsektor in diesem Sinne dann nicht mehr bestehe. Auch stelle sich die Frage der konkreten Höhe eines solchen Mindestlohns, da dieser wohl erkennbar höher als der Durchschnittssatz eines Arbeitslosengeld II-Empfängers sein müsste, um diesen zur Annahme zu bewegen. Dies gebiete auch das so genannte Lohnabstandsgebot, das fordert, dass ein durch Arbeit erwirtschaftetes Einkommen deutlich höher sein muss als solches, welches durch Sozialtransfers erworben wird.  Zudem sei ein Mindestlohn zur Armutsbekämpfung gar kein effektives Mittel; in vielen Fällen müssten weiterhin Sozialleistungen gezahlt werden. Schließlich führt nach Ansicht der Gegner die Einführung eines Mindestlohnes zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand wegen der notwendigen Kontrolle.

Fazit

Insgesamt erscheint eine eindeutige Beurteilung eines gesetzlichen Mindestlohns, der für alle Branchen verbindlich ist, angesichts der Vielzahl von Argumenten schwierig. Der eingeschlagene Weg, maßvoll besonders bedrohte Gruppen zu schützen, erscheint dagegen, richtig angewandt, als probates Mittel, um einen Ausgleich zwischen Ausbeutung und Arbeitslosigkeit zu schaffen.

Die NPD in der Stadthalle

Montag, 19. Dezember 2011

Oft ist der Aufschrei in der Bevölkerung groß, sobald die NPD oder eine ähnliche Partei ankündigt, eine Versammlung in der Gemeinde abhalten oder die örtliche Gemeindehalle nutzen zu wollen. Jedoch sind der örtlichen Verwaltung vielfach die Hände gebunden, was das Verbot einer Versammlung oder den Zugang zur Gemeindehalle bei Veranstaltungen anbelangt.

Die Partei und die Stadthalle

Nicht selten treten Vertreter der NPD oder anderer politisch im rechten Spektrum angesiedelter Parteien an die zuständigen Gemeindebehörden heran und verlangen Zugang zur Stadthalle zur Veranstaltung von Parteitagen, Informationssitzungen oder Ähnlichem. Trotz der verständlichen Ablehnung durch die Verwaltung haben jedoch auch derartige Vereinigungen im Regelfall ein Recht darauf, die gemeindlichen Einrichtungen zu nutzen.

Grundsätzlich richtet sich das Recht auf Nutzung einer gemeindlichen Einrichtung nach den jeweiligen Landesgesetzen, meistens den Gemeindeordnungen. Dort ist im Regelfall, wie beispielsweise in der Bayerischen Gemeindeordnung, vorgesehen, dass Gemeindeangehörige die gemeindlichen Einrichtungen im Rahmen der Widmung nach den allgemeinen Vorschriften nutzen dürfen.

Dabei sind als Gemeindeangehörige zunächst nicht nur der einzelne Bürger, sondern auch dort ansässige juristische Personen zu qualifizieren. Darunter fallen insbesondere auch die örtlichen politischen Gliederungen, also auch die jeweiligen Ortsverbände der ansässigen Parteien, die dann als Ausrichter der Veranstaltung beziehungsweise eigentlicher Nutzer der Einrichtung auftreten.

Mit einer Nutzung im Rahmen der Widmung ist im Grunde gemeint, dass die Einrichtung nur dem vorher festgelegten Zweck gemäß genutzt werden darf. Wenn also durch Beschluss des Gemeinderates festgelegt wurde, dass die Gemeindehalle nur für Kulturzwecke, nicht aber für Parteitage oder ähnliche politische Absichten genutzt werden darf, muss die Partei nicht zugelassen werden (vgl. hierzu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 25.02.2009, Az. 4 B 249/09). Teilweise verhält es sich jedoch so, dass auch bei einem derartigen Widmungszweck in der Vergangenheit bürgerlichen Parteien eine Nutzung erlaubt wurde; ist dies der Fall, haben auch andere Parteien unabhängig von ihrer politischen Orientierung einen Anspruch auf die Nutzung, weil der Widmungszweck durch die frühere Praxis erweitert wurde.

Unter allgemeinen Vorschriften sind weiterhin vor allem sicherheitsrechtliche Aspekte zu verstehen. Eine Nutzung muss nicht gestattet werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu befürchten ist, dass von der Veranstaltung selbst Gefahren für die öffentliche Ordnung ausgehen, beispielsweise eine Zerstörung des Inventars zu besorgen ist. Die Nutzung kann daher in dem Fall untersagt werden, dass beispielsweise bei einer Nutzung im Vorjahr massiver Krawall von den Veranstaltungsteilnehmern ausging, der nicht reguliert wurde.

Insbesondere reicht es dafür jedoch nicht aus, dass eine etwaige Gegendemonstration zu befürchten ist; die davon ausgehende Gefahr ist im Regelfall nicht der Veranstaltung als solcher anzulasten, die Beseitigung von Gefahren ist vielmehr Aufgabe der Polizei.

Auch die oft vorgebrachte Verfassungsfeindlichkeit der NPD und ähnlicher Parteien ist kein taugliches Ablehnungskriterium. Dieses Vorbringen entfaltet auf Grund des so genannten Parteienprivilegs keine Wirkung: eine politische Partei ist in der Bundesrepublik so lange mit ihren Rechten ausgestattet, bis durch ein förmliches Verbotsverfahren ihre Verfassungsfeindlichkeit festgestellt wurde. Dies wird den Parteien im Grundgesetz garantiert. Das letzte NPD-Verbotsverfahren war 2003 gescheitert; bislang wurde der Anlauf für ein neues noch nicht unternommen.  Ihr stehen daher die gleichen Rechte wie den bürgerlichen Parteien zu, was auch für die Zulassung zu einer Gemeindehalle gilt.  Solange die NPD daher als Partei gilt, kann ihr nicht eine etwaige Verfassungsfeindlichkeit als Ablehnungskriterium entgegengesetzt werden.

Daneben bietet auch das Versammlungsrecht häufig keine Möglichkeit, eine Veranstaltung abzuwehren; solange formell der Status einer Partei besteht, können sich auch politisch rechts stehende Gruppierungen auf die Versammlungsfreiheit berufen, die bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen in noch höherem Maße garantiert ist als im Freiem. Eine Einschränkung ist daher nur sehr schwer möglich. Im Übrigen können sich auch rechte Gruppen, die keine Partei sind, im Regelfall auf die Versammlungsfreiheit zurückziehen und beispielsweise in Gaststätten Tagungen abhalten, ohne dass ein Verbot möglich ist. Ausnahmen sind beispielsweise dann möglich, wenn die betreffende Vereinigung bereits als verfassungsfeindlich verboten ist, Waffen mitgeführt werden und der Leiter der Versammlung nichts dagegen unternimmt oder zu Straftaten aufgefordert wird.

Eine Zulassung können die Parteien indes über den Verwaltungsrechtsweg erreichen; hier ist auch die Möglichkeit des einstweiligen Rechtschutz gegeben, der Anspruch lässt sich also in einer Art vorläufigem Eilverfahren durchsetzen.

Abhilfe bei derartigen Problemen bietet für die betroffenen Gemeinden entweder die konsequente Durchsetzung des Widmungszwecks, also der Ausschluss sämtlicher Parteien von der Nutzung durch Begrenzung auf andere Zwecke. Eine andere Möglichkeit ist allerdings die konkrete Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses: die Benutzung der Halle, die zivilrechtlich durch Mietvertrag oder öffentlich-rechtlich beispielsweise durch eine gemeindliche Satzung geregelt werden kann, kann beispielsweise nur gegen ein sehr hohes Entgelt gestattet werden, das für die entsprechende Gruppierung nicht erschwinglich ist. Die erforderliche Regelung sollte jedoch rechtzeitig erfolgen, da die Rechtsprechung eine kurzfristige Änderung wohl als unwirksam ansieht (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, 14.04.2011, Az. 10 ME 47/11).

NPD-Versammlungen im Stadtgebiet

Die oben dargestellten Grundsätze gelten in ähnlicher Weise auch bei Versammlungen, also Demonstrationen, Aufmärschen und Sonstigem. Während viele Gemeinden gerne NPD-Aufmärsche auf ihrem Gebiet verhindern würden, sind sie wegen der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit hinsichtlich eines Verbotes oftmals eingeschränkt.

Eine Genehmigung ist für eine Versammlung nämlich grundsätzlich schon gar nicht erforderlich; sie muss lediglich angemeldet werden. In Betracht kommt allenfalls ein Verbot, was auch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. So kann ein Aufmarsch an an die nationalsozialistische Herrschaft erinnernden Plätzen wie beispielsweise das Reichsparteitagsgelände in Nürnberg oder an für diese bedeutsamen Tagen wie dem 1.September, dem Beginn des Zweiten Weltkriegs, untersagt werden; ebenso sind solche Versammlungen nicht zugelassen, die die Würde der Opfer des Nationalsozialismus beeinträchtigen. Für letzteres sind allerdings konkrete Anhaltspunkte erforderlich, es muss beispielsweise mit hoher Wahrscheinlichkeit zu vermuten sein, dass verfassungsfeindliche Symbole nicht nur von Einzelnen verwendet werden.

Einen anderen Ansatzpunkt für ein Verbot bietet eine mögliche Gewalttätigkeit der Teilnehmer; diese dürfen keine Waffen tragen, sie dürfen sich ebenso nicht vermummen. Tun sie dies dennoch, kann die Versammlung aufgelöst werden. Die Polizei kann in diesem Fall eingreifen und die Versammlung notfalls auch gewaltsam auflösen.

Allerdings kann auch hier eine gewalttätige Gegendemonstration nicht als Argument für ein Verbot ins Feld geführt werden; vielmehr führt dies zur oftmals skurrilen Situation, dass die Polizei eine Demonstration von Rechtsextremen beschützt und die Gegendemonstration auflöst. Zudem führen die Gegendemonstrationen oft dazu, dass ein viel größeres Medienecho entsteht, als es auf Grund der meist kleinen Ansammlungen von NPD-Parteigängern der Fall wäre.

Vielmehr ist zu empfehlen, dass bei der Demonstration auf sämtliche Vorgaben genau geachtet wird und die Instrumente des Versammlungsgesetzes streng gehandhabt werden, beispielsweise durch sofortigen Ausschluss von Teilnehmern mit Waffen etc.

Nach all dem lässt sich daher sagen, dass ein frontales Vorgehen gegen NPD und Konsorten bei Aufmärschen und Veranstaltungen wohl meist eher wenig Erfolg verspricht. Vielmehr erscheint es effektiver, den gesetzlichen Spielraum auszunutzen, der Möglichkeiten bietet, die Aktivitäten rechtsradikaler Organisationen einzudämmen.

Was darf der Verfassungsschutz?

Montag, 05. Dezember 2011

Keine andere Institution beherrscht die öffentliche Diskussion zurzeit so wie der Verfassungsschutz. Dabei bleibt häufig unklar, was genau unter dieser Bezeichnung zu verstehen ist; vielmehr scheint es teilweise so, als ob es sich beim Verfassungsschutz um eine Art staatlicher Geheimorganisation handelt, die unabhängig von sonstigen Einrichtungen operiert. Was sich genau hinter diesem Begriff verbirgt, soll daher im Folgenden geklärt werden.

Der Verfassungsschutz

Unter Verfassungsschutz als Institution versteht man insbesondere diejenigen Behörden, die auf Bundes- und Länderebene eingerichtet wurden, um die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, wozu beispielsweise die Gewaltenteilung oder der Erhalt der grundgesetzlich garantierten Menschenrechte zählen, vor Bedrohungen zum Beispiel durch extremistische Gruppen zu schützen. Dabei handelt es sich eigentlich um Nachrichtendienste, die insbesondere der Informationsbeschaffung dienen,  also beispielsweise im Vorfeld von Vereins- oder Parteiverboten Erkundigungen einholen sollen.

Anders als zum Beispiel beim Bundeskriminalamt gehört es jedoch nicht zu den Aufgaben des Verfassungsschutzes, aktiv bei der Verfolgung von Straftaten mitzuwirken und Ermittlungsarbeiten durchzuführen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass den Verfassungsschutzbehörden grundsätzlich keine weitergehenden polizeilichen Befugnisse zustehen; ihnen sind lediglich Kompetenzen zur Informationsbeschaffung eingeräumt, wie zur Telefonüberwachung und zur Observierung. Dies ergibt sich zum einen aus dem Grundgesetz, zum anderen aus dem Gesetz zum Bundesverfassungsschutz und den einzelnen Landesverfassungsschutzgesetzen. Daher stehen einem Mitarbeiter des Verfassungsschutzes auch keine Befugnisse zu, die über diejenigen eines normalen Bürgers hinausgehen, wenn es beispielsweise um die Festnahme eines Straftäters geht.

Sind jedoch Informationen gewonnen, ist es der einzelnen Verfassungsschutzbehörde nicht verboten, diese an die Polizei weiterzugeben; vielmehr gehört diese Informationsübermittlung sogar zu den Pflichten des Verfassungsschutzes, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass eine schwere Straftat durch die beobachtete Person begangen wurde.

Der Verfassungsschutz ist gegliedert zum einen in das Bundesamt für Verfassungsschutz, das Informationen hinsichtlich verfassungsfeindlicher Bestrebungen, die das gesamte Bundesgebiet bedrohen, sammelt, zum anderen in 16 Landesbehörden für Verfassungsschutz, die unabhängig vom Bundesamt für Verfassungsschutz ebenfalls Informationen über derartige Bestrebungen sammeln. Daneben nimmt auf Bundesebene auch der Militärische Abschirmdienst, der beim Verteidigungsministerium angesiedelt ist, Aufgaben des Verfassungsschutzes wahr.

Die Idee, eigene Nachrichtendienste zum Schutz des Grundgesetzes einzurichten, ist wohl vor allem den Erfahrungen in der Weimarer Republik geschuldet, die schließlich zur Katastrophe des Dritten Reiches führten. Damals waren verfassungsfeindliche Bestrebungen an der Tagesordnung; viele Organisationen, sogar Parteien, allen voran NSDAP und KPD, unterstützen nicht die demokratische Staatsform, sondern arbeiteten auf Umsturz hin. Straßenkämpfe und Schlägereien zwischen den Anhängern der unterschiedlichen Richtungen waren die Folge. Zwar gab es auch in der Weimarer Republik zeitweise einen Reichskommissar für die Überwachung der öffentlichen Ordnung mit ähnlichen Aufgaben; diese Behörde wurde jedoch vor der Radikalisierung des politischen Alltagslebens 1929 aufgelöst, außerdem erscheint deren Arbeit im Nachhinein betrachtet wohl als wenig effektiv.

Auch um derartige Auswüchse zu vermeiden, wurde nach dem zweiten Weltkrieg zunächst das Bundesamt für Verfassungsschutz 1950 gegründet und stand erst unter Aufsicht der Alliierten. Danach wurden auch in den einzelnen Ländern unabhängige Verfassungsschutzbehörden eingerichtet, die teilweise als Abteilungen der Innenministerien, teils als diesen unterstehende Landesämter geführt werden.

Die berühmt-berüchtigten V-Männer

Eine der wichtigsten Informationsquellen der Verfassungsschutzbehörden stellen die so genannten V-Männer dar. Bei diesen handelt es sich jedoch nicht um Mitarbeiter des Verfassungsschutzes im engeren Sinne, vielmehr sind es Vertrauensleute, die beispielsweise Mitglieder von beobachteten extremistischen Gruppen sind und meist unter gewissen Bedingungen wie Geldzahlungen oder der Gewährung von Straffreiheit Informationen über das Innenleben der jeweiligen Organisationen liefern. Im Gegensatz dazu ermitteln so genannte Verdeckte Ermittler als feste Mitarbeiter unter einer Legende, also einer falschen Identität, und werden erst in die Organisationen eingeschleust. Problematisch wurde das Verhältnis zwischen den V-Männern und dem Verfassungsschutz im Rahmen des ersten NPD-Verbotsverfahrens 2003: dabei wurde ersichtlich, dass eine Vielzahl der Informationen, die eigentlich als belastendes Material gegen die NPD gesammelt werden sollten, von Informanten stammten, die selbst Führungsrollen in der Partei bekleideten und damit aktiv an der eventuell verfassungsfeindlichen Gestaltung der NPD mitgewirkt haben.

Die aktuelle Diskussion

Auch bei den Ereignissen um den rechtsextremistischen Nationalsozialistischen Untergrund (NSU) spielt der Verfassungsschutz eine Rolle: hauptsächlich geht es darum, dass verschiedene Verfassungsschutzbehörden, allen voran das thüringische Landesamt für Verfassungsschutz, aber auch die niedersächsischen oder hessischen Behörden, bereits vor geraumer Zeit Informationen zu Aktivitäten der mutmaßlichen Täter und deren Helfer hatten, diese jedoch nicht an die Ermittlungsbehörden, also die Polizeibehörden wie die Landeskriminalämter, weitergaben. So soll bereits im Jahr 1999 Kontakt zu den drei Neonazis bestanden haben, als diese wegen eines Bombenanschlags in Jena belangt wurden. Die Vereinigung stand also schon zu diesem Zeitpunkt im Blickpunkt des Verfassungsschutzes. Auch sollen beispielsweise im Fall der Tötung einer Heilbronner Polizistin Mitarbeiter einer Verfassungsschutzbehörde sogar direkte Augenzeugen der Tat geworden sein, weil sie zufällig in anderer Sache, der Verfolgung eines mutmaßlichen Islamisten, am Tatort anwesend gewesen seien und das Geschehen beobachteten. Diese Darstellung wird allerdings dementiert.  Allerdings scheint festzustehen, dass die einzelnen Verfassungsschutzbehörden über Informationen zu den drei Neonazis verfügten, die sie nicht den ermittelnden Beamten in der „Dönermord-Serie“ zur Verfügung stellten. Zudem soll ein bereits geplanter Einsatz eines Spezialeinsatzkommandos zur Ergreifung der Neonazis Ende der neunziger Jahre abgebrochen worden sein. Ob Verfassungsschutzbehörden an dieser Entscheidung beteiligt waren, lässt sich jedoch nicht sagen.

Ob diese verschiedenen Sachverhalte freilich in der Absicht geschahen, um die Täter zu schützen, oder ob die Neonazis schlicht nicht mit der Serie von Straftaten in Verbindung gebracht wurden und eine Ermittlungspanne vorliegt, muss noch geklärt werden. Aufklärung bringen soll dabei eine gemeinsame Untersuchungskommission aus verschiedenen Vertretern von Bundes- und Länderebene.

Es bleibt daher zu klären, welche Rolle der Verfassungsschutz im aktuellen Fall spielte. Darüber hinaus ist auch die Praxis der Ermittlung vor allem im Bezug auf die V-Männer starker Kritik ausgesetzt; vor allem im Fall eines erneuten NPD-Verbotsverfahrens ist dringend eine vorherige Prüfung der Informanten und eine Einholung von Informationen aus anderen Quellen nötig. Der teilweise in der Öffentlichkeit vermittelte Eindruck, dass die Verfassungsschutzbehörden aktiv die Aufdeckung rechtsradikaler Straftaten zu verhindern versuchen, können in dieser Form jedoch nicht bestätigt werden; vielmehr sollen die Verfassungsschutzbehörden durch die Informationsgewinnung gerade das schützen, was von Rechtsradikalen bekämpft wird, die freiheitlich-demokratische Grundordnung.

 
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