Weihnachtszeit ist Geschenkezeit. Jedes Jahr werden massenweise Spielzeug, Elektronikartikel, Schmuck, Bücher und viele andere Waren gekauft, verpackt und verschenkt. Nach dem Fest ist dann die Ernüchterung oft groß, und das trotz all der Mühen bei der Beschaffung der ermüdenden Einkäufe und langen Vorbereitungen: das PC-Spiel für den Sohn ist zu langweilig, der Schmuck für die Ehefrau entspricht nicht deren Geschmack oder der Beschenkte nennt das Buch schon sein eigen. Es beginnt der Wettlauf zurück zu den Kaufhäusern, um die Waren umzutauschen, was häufig auch nicht weniger nervenaufreibend ist als der eigentliche Kauf. Doch nicht nur an Weihnachten, auch zu anderen Gelegentheiten entpuppt sich das Besorgen von Geschenken oft als großer Stressfaktor.
Hier bietet sich von vornherein ein Geschenkgutschein als entspannte Alternative an, um den genannten Problemen aus dem Weg zu gehen. Doch auch hier gilt es einiges zu beachten, damit die weihnachtliche Freude am Geschenk auch tatsächlich ungetrübt bleibt.
Der Gutschein rechtlich gesehen

Oft eine Notlösung: Der Geschenkgutschein. Damit bei der Einlösung keine Not besteht, alles wichtige dazu hier.
Bei Gutscheinen, egal, ob es nun um einen Gutschein über Waren oder Dienstleistungen geht, handelt es sich um Urkunden und, zumindest in den meisten Fällen der “klassischen” Geschenkgutscheine, um ein so genanntes „kleines Inhaberpapier“ (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 21.09.2000, Az. 10 U 11/00). Dies bedeutet, dass der Gutschein selbst dessen Inhaber das Recht verleiht, beim Aussteller eine näher bezeichnete Leistung einzufordern. Daher ist es wichtig, den Gutschein möglichst unversehrt vorzulegen; bei Verlust kann das verbriefte Recht meist nicht mehr durchgesetzt werden. In Ausnahmefällen kann es sich bei den Gutscheinen allerdings auch um bloße Beweismittel oder so genannte Legitimationszeichen (z. B. Garderobenmarken) handeln, bei der sich das Recht, eine Leistung zu fordern, nicht unmittelbar aus der Urkunde ergibt; ob ein solcher Fall vorliegt, bestimmt sich nach den durch die beteiligten Parteien verfolgten Zweck.
Häufig sind Gutscheine auch auf eine bestimmte Person ausgestellt, die dann mit Vor- und Nachnamen im Gutschein eingetragen ist. Hier ist fraglich, ob zusätzlich zur Vorlage des Gutscheins auch wirklich nur die im Gutschein bestimmte Person die Leistung verlangen kann. Hier wird differenziert: während bei Warengutscheinen die persönliche Bindung letztlich dahinstehen kann, da der Verkäufer ohnehin mit einem ihn unbekannten Dritten einen Kaufvertrag schließt und regelmäßig kein gesteigertes Interesse an einer solchen Bindung hat, die Einfügung des Namenszuges vielmehr häufig nur dem individuellen „Touch“ dient, steht bei Gutscheinen über Dienstleistungen häufiger eine Bindung an die Person im Vordergrund. Letztlich ist anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen, ob auch ein anderer den Gutschein einlösen kann.
Die Frist
In der Praxis sehr wichtig ist die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt ein Gutschein eingelöst werden kann. Zunächst ist dabei anzumerken, dass im Rahmen der Vertragsfreiheit individuelle Fristen je nach Bedarf vereinbart werden können. Es muss sich dann allerdings auch wirklich um frei ausgehandelte Fristen handeln; die Rechtslage ist nämlich bei vorformulierten Verträgen, so genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), eine andere. Hier muss sich derjenige, der die AGB stellt, zumeist der Verkäufer der Ware oder Anbieter der Dienstleistung, einer inhaltlichen Kontrolle der Bedingungen unterziehen. Dabei sind meist auch einfache Aufdrucke auf dem Gutschein oder Ähnliches als AGB zu qualifizieren. Prinzipiell ist wohl auch in AGB eine solche Befristung zulässig (vgl. Landgericht München, 26.10.1995, 7 O 2109/95). Fraglich ist nun, welcher Zeitraum als angemessene Frist für die Geltendmachung des Anspruchs aus dem Gutschein anzusehen ist. Das Oberlandesgericht München hält eine Frist von einem Jahr bei der heute im Regelfall gültigen Verjährungsfrist von drei Jahren für im Einzelfall nicht angemessen (Oberlandesgericht München, 17.01.2008, Az. 29 U 3193//07; hier setzt sich wohl die Ansicht des Landgerichts München, 26.10.1995, Az. 7 O 2109/95 fort, das eine Befristung auf 10 Monate für unangemessen hielt, allerdings bei einer damals noch geltenden Regelverjährung von 30 Jahren); jedoch ist auch hier zu beachten, dass es sich nicht um eine allgemeingültige Feststellung handelt, vielmehr muss im Einzelfall eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vorliegen, was wohl beispielsweise bei Branchenüblichkeit einer kurzen Frist entfallen kann.
Teileinlösung und Barauszahlung – ist das möglich?
Häufig problematisch ist daneben auch die Frage, ob eine Barauszahlung eines Geschenkgutscheins möglich ist. Der Beschenkte kann daran ein Interesse haben, wenn er trotz der gegenüber einem individuellen Artikel größeren Auswahl keinen Gefallen an den angebotenen Waren oder Dienstleistungen hat. Hier lassen sich unterschiedliche Ansichten vertreten. Einerseits ließe sich das Recht auf eine Barauszahlung bejahen, denn bei Gutscheinen wird dem Gläubiger ja grundsätzlich die freie Wahl gelassen, welche Art der Leistung er innerhalb des vereinbarten Wertes vom Schuldner, also dem Aussteller des Gutscheins, fordert. Daher erscheint es auf den ersten Blick gerecht, auch eine Barauszahlung zuzulassen, denn es müsste ja dann auch der Wertersatz der im Gutschein vereinbarten Summe gefordert werden können. Allerdings entspricht es gerade dem Charakter eines Gutscheins, dass damit Waren oder Dienstleistungen beim Aussteller erworben werden, der dementsprechend auch bereits den zu erwartenden Gewinn einkalkuliert hat. Bei einer Barauszahlung würde diese Möglichkeit des Ausstellers, Gewinn zu erzielen, vereitelt, die Idee hinter dem Gutschein würde in gewissem Maße ad absurdum geführt, indem aus dem geplanten Kauf eine Verwahrung des durch den ursprünglichen Erwerber des Gutscheins eingezahlten Geldes wird, das dieser wieder vollständig zurückerstatten muss. Auch die Rechtsprechung hält den Aussteller nicht für zur Barauszahlung verpflichtet (vgl. schon Amtsgericht Northeim, 26.09.1988, Az.3 C 460/88), zumindest solange keine individuellen Vereinbarungen getroffen wurden. Freilich kann eine solche Auszahlung aus Kulanzgründen erfolgen (Amtsgericht Northeim, 26.09.1988, Az.3 C 460/88). Sofern keine persönliche Gutscheinbindung besteht (vgl. oben), bleibt der Gutscheininhaber auch unbenommen, den Gutschein weiterzuverkaufen oder ihn sonst zu verwerten.
Weiterhin erscheint fraglich, ob die Einlösung lediglich eines Teilbetrags möglich ist. Oft will der Beschenkte nicht gleich den ganzen Gutschein verwenden, sondern sich die restliche Summe „aufsparen“. Hier wird zwar wohl vielmals mit Kulanz des Ausstellers zu rechnen sein. Im Streitfall hängt jedoch die Frage, ob tatsächlich ein Anspruch auf die Gutschrift der verbleibenden Summe besteht, von einer Abwägung der Interessen im Einzelfall ab. Hier ist zu fragen, ob es dem Aussteller zumutbar ist, den Restbetrag wieder gutzuschreiben, und ob auf der anderen Seite ein überwiegendes Interesse des Beschenkten an einer Teileinlösung gegeben ist. Beides wird wohl in den meisten Fällen vorliegen, insbesondere wird der Beschenkte den übrigen Wert nicht einfach verfallen lassen wollen. Nur in Ausnahmefällen sind Teileinlösungen eher unzulässig, so zum Beispiel, wenn eine Dienstleistung üblicherweise nur auf einmal und an einem Stück erbracht werden, etwa bei Gutscheinen über eine Urlaubsreise in einem bestimmten Wert.
