Man will nur schnell einen Anruf beantworten oder eine SMS tippen, da ist es passiert: eine kurze Unaufmerksamkeit genügt, und die Kontrolle über das Fahrzeug kann verloren gehen. Mit Glück kommt es dann nur zu Sachschäden und die Gesundheit bleibt verschont. Werden jedoch auch andere in einen Unfall verwickelt, können die Folgen das ganze Leben verändern.

Handy am Steuer - was sind die Folgen?
Doch auch, wenn die Benutzung des Handys gar keine direkten Auswirkungen in Form eines Unfalls hat, kann der Gebrauch den Anwender teuer zu stehen kommen. Unter Umständen kann sogar der Entzug des Führerscheins das Ergebnis sein. Einen Überblick über die wichtigsten Folgen gibt folgender Artikel.
Handynutzung im Auto
Zunächst ist zu klären, wann eine verbotene Benutzung des Handys im Auto überhaupt vorliegt. Die Straßenverkehrsordnung gibt dazu zunächst vor, dass jegliche Benutzung untersagt ist, sofern dazu das Mobiltelefon aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt jedoch nur für den Fahrzeugführer, also denjenigen, der das Fahrzeug unter Benutzung der mechanischen Vorrichtungen lenkt. Ausnahmen werden im Gesetz außerdem für den Fall zugelassen, dass das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Die Regelung gilt im Übrigen auch für andere Fahrzeuge wie Mopeds, Mofas und auch Fahrräder, also nicht nur für Autos. Auch an einer roten Ampel gilt das Verbot weiter, zumindest so lange, wie der Motor läuft (Oberlandesgericht Celle, 24.11.2005, Az.: 211 Ss 111/05 (Owiz)). Weiterhin ist fraglich, was unter „Benutzung“ zu verstehen ist. Die Rechtsprechung legt dieses Merkmal sehr weit aus. Grundsätzlich ist jede Nutzung erfasst (Oberlandesgericht Hamm, 25.11.2005, Az. 2 Ss OWi 1005/02) So fallen sowohl das Lesen einer Notiz oder einer Telefonnummer als auch das bloße Ablesen der Uhrzeit vom Display des Handys unter den Begriff der „Benutzung“ (Oberlandesgericht Hamm, 25.11.2002, Az. 2 Ss OWi 1005/02; Oberlandesgericht Hamm, 12.07.2006, Az. 2 Ss OWi 402/06; Oberlandesgericht Hamm, 06.07.2005, Az. 2 Ss OWi 177/05), aber auch die Nutzung des Handys als Diktiergerät (Thüringer Oberlandesgericht, 31.05.2006, Az. 1 Ss 82/06). Selbst ein in das Telefon integriertes Navigationsgerät, dessen Nutzung in einem Fahrzeug an sich ja nichts ungewöhnliches darstellen dürfte, wird erfasst (Oberlandesgericht Köln, 30.06.2008, Az. 81 Ss-OWi 49/08). Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Nutzungsverbot auch für die klassischen Autotelefone und für smartphones gilt. Lediglich die Mobilteile von Festnetztelefonen sind ausgenommen, da diese nicht unter den Gesetzeswortlaut fallen (Oberlandesgericht Köln, 22.10.2009, Az. 82 Ss-OWi 93/09). Eine weitere Ausnahme bildet die reine Umlagerung des Handys von einem Ort an einen anderen im Auto (Oberlandesgericht Köln, 23.08.2005, Az. 83 Ss OWi 19/05), also beispielsweise das Lgen vom Sitz in das Handschuhfach; auch das Aufheben eines heruntergefallenen Handys wird wohl nicht erfasst (Oberlandesgericht Bamberg, 27.04.2007, Az. 3 Ss OWi 452/07).
Daraus ergibt sich, dass eine juristisch relativ einwandfreie Nutzung des Mobiltelefons nur mit einer Freisprecheinrichtung zu bewerkstelligen ist, da das Gerät hier weder aufgenommen noch gehalten werden muss. Jedoch ist auch hier Vorsicht geboten: so gab das Landgericht Frankfurt einer Versicherung recht, die die Auszahlung der Versicherungssumme an einen Versicherten wegen dessen grober Fahrlässigkeit verweigerte, weil er mit 120 km/h einen Anruf mittels Freisprechanlage abweisen wollte und auf einen Wohnwagen auffuhr (Landgericht Frankfurt, Az. 2/23 O 506/600).
Die Folgen
Wird man bei der unerlaubten Nutzung des Mobiltelefons erwischt, drohen empfindliche Folgen. So schlägt die beschriebene Benutzung des Handys im Auto zwar „nur“ mit einem Bußgeld in Höhe von 40 € zu Buche; daneben wird jedoch ein Punkt im Verkehrszentralregister, also in der „Verkehrssünderkartei“ in Flensburg, fällig, was bei entsprechender Vorbelastung sogar zu einem Entzug des Führerscheins führen kann. Außerdem führt auch das Benutzen des Handys auf dem Fahrrad zu einem Bußgeld in Höhe von 25 €.
Was tun beim Bußgeldbescheid?
Gegen den behördlichen Bußgeldbescheid, der auf den Verstoß gegen das Benutzungsverbot folgt, kann man sich, wie bei Ordnungswidrigkeiten üblich, zunächst durch Einspruch bei der zuständigen Behörde wehren, zum Beispiel indem man darlegt, dass gar keine Handynutzung vorlag. Die Behörde kann dann durch Rücknahme des Bescheids abhelfen. Tut sie das nicht, wird die Akte der Staatsanwaltschaft übergeben, die das Ordnungswidrigkeitsverfahren vor dem zuständigen Amtsgericht weiter verfolgt. Nimmt auch dieses Verfahren ein ungünstiges Ende, bleibt dem Betroffenen schließlich noch die so genannte Rechtsbeschwerde, also die Überprüfung der Ordnungswidrigkeit am Oberlandesgericht. Hier ist dann zwingend die Einschaltung eines Anwalts erforderlich, auch wenn es sich bereits zu Beginn des Verfahrens anbietet, da dieser Akteneinsicht beantragen kann und im Allgemeinen eine bessere Verteidigung ermöglicht.
Die Rechtslage in anderen Ländern
Auch in vielen anderen Ländern ist das Telefonieren oder die bloße Nutzung eines Handys am Steuer eines Wagens nicht gestattet. Vielfach liegt die Höhe des Bußgeldes auch im Ermessen der jeweiligen Polizeibehörde. So können beispielsweise in Italien bis zu 594 € verlangt werden, in Ungarn bis zu 105 €. In Großbritannien werden ab 83 €, in Spanien ab 90 € und in Portugal ab 120 € fällig. Auch in den Niederlanden muss der erwischte Fahrer mit 150 € tief in die Tasche greifen. Nur in Bulgarien ist die Höhe des Bußgelds mit 15 € wirklich niedriger als in Deutschland; in Frankreich und in Tschechien sind mit 35 € beziehungsweise 38 € zwar die Anfangswerte niedriger, die tatsächliche Höhe steht allerdings wieder im Ermessen der Polizei. Dazu kommt, dass seit Ende Oktober 2010 Bußgeldbescheide aus dem EU-Ausland, die nicht direkt an Ort und Stelle kassiert wurden, nun auch in Deutschland vollstreckt werden können, sofern die Höhe 70 € übersteigt. Die ausländische Behörde kann sich also, anders als früher, an die zuständige deutsche Dienststelle wenden, die dann Amtshilfe leistet und das Bußgeld bei Bedarf eintreibt. Allerdings bleibt hier auch abzuwarten, ob die einzelnen Länder von dieser Möglichkeit tatsächlich in großem Umfang Gebrauch machen werden.
Wenn ein Unfall passiert
Ein Unfall während der Nutzung des Telefons kann zu schlimmen Folgen für den Verursacher führen: neben zivilrechtlichen Ersatzansprüchen des Unfallgegners kommen unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen in Frage. Die Handynutzung kann dabei als Fahrlässigkeit gedeutet werden, was beispielsweise zu einer Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung führen kann. Ist der Unfall verschuldet, kann sich die Versicherung möglicherweise aus demselben Grund weigern, den Schaden zu übernehmen. Aber auch bei einem ansonsten unverschuldeten Unfall entschied das Landgericht Düsseldorf, dass den Handynutzer ein Mitverschulden treffe mit der Folge, dass die Versicherung nicht die volle Summe zu zahlen hatte (Landgericht Kiel, 02.12.2004, Az. 7 S 100/04).
