Nicht erst seit der umstrittenen Fernsehserie „Tatort Internet“, bei der erwachsene Männer nach Verabredungen mit vermeintlich Minderjährigen mit der Tatsache konfrontiert werden, dass sie während dieser kompromittierenden Treffen von versteckten Kameras gefilmt wurden, ist der Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit präsent. Fast wöchentlich sind Meldungen zu hören, die von schlimmen Gewalttaten an Kindern berichten, die vom mangelnden Einsatz des Jugendamts trotz bekannter Missstände oder schlimmstenfalls sogar vom Tod von Kindern und Jugendlichen erzählen.
Missbrauch ist dabei ein gesamtgesellschaftliches Problem, das nicht nur bestimmte Schichten betrifft.
Dabei ist juristisch zu unterscheiden zwischen dem sexuellen Missbrauch und der Misshandlung, womit das Vernachlässigen und Quälen von Kindern bezeichnet wird. Hier ist zu differenzieren, auch wenn die beiden Begriffe umgangssprachlich häufig synonym verwendet werden.
Was ist Missbrauch?
„Missbrauch“ im juristischen Sinne hat als Fachbegriff regelmäßig eine sexuelle Komponente. Die konkrete Strafbarkeit sowie das Strafmaß hängen darüber hinaus vom Alter der beteiligten Personen, der Form eines etwa ausgeübten Zwangs sowie der Frage ab, ob es sich um einverständliche Handlungen handelt.
Dabei gliedern sich die Tatbestände des Missbrauchs im deutschen Strafgesetzbuch, die Kinder und Jugendliche schützen sollen, in verschiedene Delikte von unterschiedlicher Schwere und Strafandrohung; diese Delikte bilden Spezialregelungen zu den allgemeinen Sexualstraftaten wie beispielsweise der sexuellen Nötigung.
Zunächst ist der sexuelle Missbrauch von Kindern zu nennen. Als Kind wird im deutschen Strafrecht jede Person verstanden, die noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat. Eine sexuelle Handlung setzt dabei einen erheblichen körperlichen Kontakt voraus. Erfasst werden sowohl Handlungen des Täters am Kind als auch umgekehrt sowie das Bestimmen des Kindes zur Vornahme solcher Handlungen an Dritten. Daneben sind auch andere Handlungen strafbar, wie beispielsweise die Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind oder das Einwirken auf ein Kind durch obszöne Reden, wenngleich die Strafandrohung hier niedriger ausfällt. So fällt auch unter diese Alternative des Missbrauchstatbestands, wenn der Täter sich nur über das Internet per webcam präsentiert (Bundesgerichtshof, 21.04.2009, Az. 1 StR 105/09); es muss ihm gerade auf die Wahrnehmung der Handlung durch das Kind ankommen (Bundesgerichtshof, 14.12.2004, Az. 4 StR 255/04).
Weiterhin ist im Strafgesetzbuch der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern geregelt. Danach wird ein Täter bestraft, wenn er entweder innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat schon einmal wegen einer ähnlichen Tat verurteilt worden ist, die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wurde oder ähnliche schärfende Umstände vorliegen.
Zudem steht der Missbrauch von Kindern mit Todesfolge gesondert unter Strafe, wenn infolge des Missbrauchs das Kind ums Leben kommt.
Wann hingegen ein Missbrauch von Jugendlichen vorliegt, ist im Strafrecht uneinheitlich geregelt: Zum einen sind hier sexuelle Handlungen an Personen unter 18 Jahren erfasst, wenn die Handlung unter Ausnutzung einer Zwangslage erfolgt ist. Zum anderen sind entgeltliche sexuelle Handlungen eines über 18-jährigen an einem unter 18-jährigen unter Strafe gestellt. Außerdem ist es einer über 21 Jahre alten Person verboten, sexuelle Handlungen mit einer Person unter 16 Jahren auszuüben, wenn dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt wird, was im Einzelfall nachgeprüft werden muss (Bundesgerichtshof, 23.01.1996. Az. BGH 1 StR 481/95).
Beide Altersgruppen können außerdem vom Delikt des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen erfasst werden. Dies liegt typischerweise vor, wenn die Handlungen von einer Person verwirklicht werden, zu der das Opfer ein besonderes Vertrauensverhältnis aufgebaut hat, beispielsweise den Eltern oder ein Lehrer. Auch hier muss ein erheblicher körperlicher Kontakt vorliegen. Daneben wird auch die Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses zur Vornahme von sexuellen Handlungen vor dem Opfer oder des Bestimmens des Opfers zur Vornahme einer solchen Handlung bestraft.
Was ist Misshandlung?
Die Misshandlung findet eine spezielle Regelung im Strafgesetzbuch. Eine so genannte Misshandlung von Schutzbefohlenen liegt vor, wenn jemand eine andere Person, die entweder minderjährig ist oder aus sonstigen Gründen wehrlos und die in einem gewissen Abhängigkeits- oder Schutzverhältnis zum Täter steht, entweder aktiv quält, roh misshandelt oder durch eine böswillige Vernachlässigung seiner Fürsorgepflicht für eine Gesundheitsschädigung verantwortlich ist. Quälen ist hierbei das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen (Bundesgerichtshof, 17.07.2007, BGH 5 StR 92/07). Eine rohe Misshandlung ist demgegenüber gegeben, wenn der Täter gefühllos und das Leiden des Opfers missachtend handelt (Bundesgerichtshof, 07.12.2006, Az. BGH 2 StR 470/06). Das ist beispielsweise der Fall, wenn Eltern ihr Kind extrem verprügeln oder sadistische Bestrafungsmethoden anwenden.Neben diesem Straftatbestand kommt in den typischen Fällen, wenn ein Kind von seinen Eltern vernachlässigt oder auch geschlagen wird, auch eine (gefährliche) Körperverletzung, je nach Fall durch aktives Tun oder durch Unterlassen, in Betracht. Daneben sind fallbezogen weitere Straftatbestände denkbar, wie zum Beispiel eine so genannte Aussetzung oder ähnliches.
Wie wehren?
Wichtig ist für Opfer sexueller und anderer körperlicher Gewalt vor allem, nicht über ihre Erlebnisse zu schweigen. Zwar ist es häufig nicht einfach, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen und in letzter Konsequenz die betreffende Person anzuzeigen. Jedoch ist dies der einzige Weg, den Täter seiner Strafe zuzuführen. Zur Betreuung stehen zahlreiche Selbsthilfegruppen zur Verfügung; auch bei der Polizei arbeiten Psychologen, die dahingehend geschult sind, den Opfer solcher Taten zur Seite zu stehen. Jedoch ist es besonders für Kinder und Jugendliche schwierig, das Geschehene zu verarbeiten; deshalb ist es für Angehörige sehr wichtig, Signale richtig zu deuten und den Opfern zu helfen, sich zu erklären und das Erlebte zu überwinden.
Damit es erst gar nicht zu sexuellen Übergriffen auf die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft kommt, ist eine gute Prävention maßgeblich. Dabei sollte nicht auf althergebrachte Floskeln wie „steig nicht in ein fremdes Auto“ abgestellt werden; dies erschreckt Kinder eher und schwächt sie im Umgang mit potentiellen Tätern. Hingegen sollte ihr Selbstbewusstsein gestärkt werden, sie sollen das „Nein“- Sagen lernen, damit sie sich auch im Falle eines Übergriffes zur Wehr setzen können.
Opfern helfen
Mit dem Verdacht auf einen Missbrauchs oder eine Misshandlung muss immer vorsichtig umgegangen werden; erweist er sich als falsch, ist der angebliche Täter gebrandmarkt und kann sich nur schwer wieder in sein angestammtes soziales Umfeld integrieren. Wird trotz begründeten Verdachts jedoch nicht eingegriffen, führt das zu schweren Schäden auf der Opferseite, dem trotz vorhandener Möglichkeit nicht geholfen wird. Daher ist stets mit Bedacht vorzugehen. So sollten zunächst geeignete Beratungsstellen aufgesucht werden, die an den Jugendämtern, Gleichstellungsstellen oder auch bei freien Trägern wie dem Kinderschutzbund angesiedelt sind, bevor ein Verdacht bei der Polizei geäußert wird. Auch Familien- oder Erziehungsberatungen können konsultiert werden. Oberstes Gebot ist der Schutz des Kindes vor weiterer Gewalteinwirkung; das Kind sollte daher nach Möglichkeit von dem etwaigen Täter fern gehalten werden. Daneben gilt, dass jegliches Vorgehen ruhig und überlegt stattfinden sollte, um die dargestellten Probleme einer Falschverurteilung zu vermeiden und das Kind nicht weiter zu verunsichern.