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Mit ‘Google’ getaggte Artikel

Kanzleimarketing mit Google Adwords für Anwälte

Montag, 24. Mai 2010

Viele Mandanten suchen ihren Rechtsanwalt über das Internet. Wichtig ist für Kanzleien daher, auch in Suchmaschinen wie Google gefunden zu werden. Durch Anzeigen von Google Adwords lässt sich eine Vielzahl von potentiellen Kunden erreichen.

Viele Benutzer im Internet suchen ihren Anwalt nach Suchbegriffen, wie Fachgebiet und Ort. Dieses hat die Auswertung unserer Statistiken über Suchbegriffe zu Rechtsanwälten ergeben. So wird beispielsweise nach “Mietrecht Hamburg” gesucht. Seltener sind Anfragen nach konkreten Namen, wie “Peter Mustermann, Hamburg”.

Sie sollten daher einmal die Probe aufs Exempel machen und ihr Fachgebiet und ihre Stadt eingeben, um festzustellen, wie die Position in den Suchergebnissen ist. Wenn Sie nicht auf den ersten drei Seiten auftauchen, können Sie sich sicher sein, nicht gefunden zu werden. Statistisch gesehen werden nämlich Suchergebnisse ab der dritten Ergebnisseite kaum noch wahrgenommen. Die meisten Nutzer konzentrieren sich hingegen auf die erste Seite. Das können sich Rechtsanwälte durch Google Adwords zu Nutze machen.

Was ist Google Adwords?

Adwords ist eine Funktion von Google und erlaubt es Anzeigen zu schalten. Sicherlich haben Sie die kleinen Textanzeigen auf vielen Internetseiten schon einmal gesehen. Genau diese Anzeigen werden über Google Adwords geschaltet. Der Werbende muss allerdings nur dann etwas für die Anzeige zahlen, wenn auf diese geklickt wird. Damit sind Google Adwords wesentlich kosteneffizienter als beispielsweise Werbeanzeigen in einer regionalen Zeitung. Zudem legen Sie fest, zu welchen Schlüsselwörtern die Anzeigen geschaltet werden sollen. Dabei hängt es meist vom Schlüsselwort ab, wie viel ein Klick kostet. Prominente, und häufig benutzte Wörter, kosten natürlich mehr. So kann es sein, dass für das Schlüsselwort “Kündigungsschutzklage” ein bis zwei Euro pro Klick auf Ihre Anzeige anfallen. Allerdings gelangen auch nur Besucher auf Ihre Seite, die sich für Kündigungsschutzklagen interessieren, sodass das Geld gut angelegt ist.

Damit die Kosten nicht ausufern können Sie sogar selber ein Budget festlegen, das Sie bereit sind auszugeben. So können Sie beispielsweise bestimmen, dass monatlich nicht mehr als 50,- Euro ausgegeben werden sollen. Bezahlt wird monatlich per Lastschrift. Wird die festgelegte Grenze erreicht, so werden die Anzeigen in dem betreffenden Monat nicht mehr geschaltet.

Die Anzeigen werden dabei sowohl rechts neben den Suchergebnissen bereits auf der ersten Seite angezeigt, als auch auf Internetseite, die zu den festgelegten Schlüsselwörtern passen. So werden beispielsweise auch auf unseren Seiten Anzeigen von Juristen über Google geschaltet.

Was bringt Google Adwords Rechtsanwälten?

Google Adwords ist für Rechtsanwälte besonders gut geeignet. Sie können nämlich bestimmen, dass Anzeigen nur in bestimmten Regionen geschaltet werden sollen. Sitzt die Kanzlei in Hamburg, macht es meist wenig Sinn deutschlandweit zu werben. Letzteres führt zwar zu vielen Klicks, diese kosten aber nur Geld und werden kaum zu Mandaten führen. So können Sie als Schlüsselwörter beispielsweise “Mietrecht Hamburg” oder “Rechtsanwalt Hamburg” auswählen. Geben Suchende diese Kombination ein, so wird die Anzeige geschaltet.

Aus Gesprächen mit Rechtsanwälten wissen wir, dass diese Art der Werbung funktioniert und meist auch Mandate generiert. Wichtig ist aber, dass der Nutzer der auf die Anzeige klickt dann auch auf eine professionelle Internetseite weitergeleitet wird. Am besten ist die Weiterleitung auf eine Seite, die speziell auf die Anzeige bei Google zugeschnitten ist und es dem Mandanten möglichst einfach macht, seine Anfrage direkt an den Rechtsanwalt zu stellen. Muss der Nutzer auf Ihrer Kanzleihomepage erst noch lange nach Kontaktmöglichkeiten suchen, so ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass er Sie nicht mandatiert.

Tipps für Google Adwords zum Kanzleimarketing

Wenn Sie sich dafür entscheiden, Google Adwords für Ihr Anwaltsmarketing einzusetzen, so müssen Sie lediglich ein Konto bei www.google.de/adwords einrichten. Die Einrichtung kostet lediglich 5,- Euro. Wenn Sie die Anzeigen schalten sollten Sie aber ein paar Tipps beherzigen:

  • Schalten Sie die Anzeigen lediglich regional, es sei denn Sie arbeiten überregional. Aber auch im letzteren Fall sollten Sie nicht vergessen, dass Mandanten meist Anwälte vor Ort bevorzugen.
  • Nutzen Sie ausschließlich Suchwortkombinationen. Suchbegriffe wie “Rechtsanwalt” oder “Mietrecht” bringen meist nichts, wenn Sie die Anzeigen nicht regional eingegrenzt haben. Dann werden diese deutschlandweit angezeigt und es entstehen Kosten bei den Klicks. Mandate werden wegen der räumlichen Distanz meist nicht generiert. Besser sind daher Suchwortkombinationen wie “Rechtsanwalt Hamburg” oder “Mietrecht Hamburg”
  • Setzen Sie ein Budget ein. Ansonsten laufen die Kosten für Adwords schnell aus dem Ruder. Monatliche Budgets von ca. 150,- Euro haben sich meist bewährt.
  • Optimieren Sie die “Landingpages”: Unter einer Landingpage versteht man die Seite, die der Nutzer zu sehen bekommt, wenn er auf Ihre Anzeige klickt. Sie sollte dafür sorgen, dass diese möglichst übersichtlich ist und dem Mandanten die Möglichkeit gibt, Sie sofort zu kontaktieren. Ansonsten verschenken Sie gegebenenfalls wichtige Mandate.


Haben Sie noch Fragen oder möchten weitergehende Informationen zum Thema Anwaltsmarketing? Dann können Sie mich gerne kontaktieren.


Möchten Sie mehr über die Möglichkeiten erfahren, die wir zum Anwaltsmarketing online anbieten? Erfahren Sie mehr zu den Möglichkeiten, auf unserer Seite Fachartikel zu schreiben und der Einrichtung eines Anwaltsprofils.

Schwarzsurfen im W-LAN ist strafbar: Google’s Strafbarkeit durch Datenklau

Mittwoch, 19. Mai 2010

Gegen den Internetgiganten Google wurde am 19. Mai 2010 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Ursache dafür ist die Datenpanne im Zusammenhang mit dem Internetdienst “Street-View”, bei der zahlreiche private Daten aus W-LAN Netzen ausgelesen und gespeichert wurden.

Hamburger Staatsanwalt ermittelt gegen Google

Den Stein ins Rollen brachte ein Rechtsanwalt aus Aachen. Er erstattete Anzeige gegen Google wegen des Abfangens von Daten. Der Grund liegt in Google’s Datenpanne bei der Anfertigung von Fotografien ganzer Straßenzüge für das Programm Street-View. Der Suchmaschinenbetreiber erfasste dabei auch Daten aus W-LAN Netzwerken und damit auch Fragmente aus privater E-Mail-Kommunikation oder aufgerufener Internetseiten. Google hatte dazu im Jahr 2007 seine Fahrzeuge mit Funkempfängern ausgestattet. Damit war es möglich die Standorte von W-LAN Netzen zu bestimmen und die Daten auszulesen.

Nach der Strafanzeige des Rechtsanwaltes nahm die Staatsanwaltschaft in Hamburg die Ermittlungen auf, da dort die deutsche Zentrale von Google ihren Sitz hat. Dieses wurde von Oberstaatsanwalt Wilhelm Möllers bestätigt. Google äußerte sich bislang nicht zu den Vorwürfen.

Hintergrund: Abfangen von Daten und Abhörverbot

Im Zentrum der juristischen Diskussion steht § 202b Strafgesetzbuch (StGB). Darin heißt es:

Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Diese Norm ist noch relativ jung und wurde erst mit einem Strafrechtsänderungsgesetz vom 11.08.2007 in das Strafgesetzbuch eingeführt, um auch “modernes Unrecht” zu ahnden, das im Zusammenhang mit Computer und der Speicherung von Daten einhergeht. Strafbar macht sich demnach derjenige, der sich unbefugt Daten aus einer nichtöffentlichen Übertragung verschafft. Sind die Daten öffentlich zugänglich, so reicht dieses für eine Strafbarkeit nicht aus. Die Tatsache, dass ein W-LAN Netzwerk jedoch nicht verschlüsselt ist und demnach jeder sich in dieses einloggen kann, macht die Daten noch lange nicht öffentlich. Entscheidend ist vielmehr, ob die Daten für die Allgemeinheit bestimmt sind. Geht es um private E-Mails kann davon kaum die Rede sein.

Entscheidend dürfte zudem sein, ob Google sich wirklich Daten verschafft hat oder ob bloß beiläufig gespeicherte Datenfragmente gar nicht unter § 202b StGB fallen.

Neben einer Strafbarkeit aus § 202b StGB kommen auch noch Strafbarkeiten nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) wegen des dort normierten Abhörverbots fremder Daten und dem Bundesdatenschutzgesetz in Betracht.

Parallelfall: Schwarz-Surfen im W-LAN ist strafbar

In der Vergangenheit sind vorallem sogenannte “Schwarz-Surfer” nach den oben genannten Vorschriften verurteilt worden. Wer sich das Geld für einen Internetzugang sparen wollte und stattdessen im ungesicherten Drahtlosnetzwerk des Nachbarn mitsurfte, der konnte leicht wegen eines Verstoßes gegen diese Vorschriften verurteilt werden. Ein Beispiel dafür ist das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 03.04.2007, Az.: 23 Ds 70 Js 6906/06. Hier wählte sich ein Angeklagter in ein fremdes WLAN ein. Der Internetanschlussinhaber bemerkte dieses und rief die Polizei, die den Laptop beschlagnamte. Der Angeklangte wurde schließlich wegen eines Verstoßes § 89 S. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) verurteilt. Darin hieß es:

Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, [...] die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden.

In § 148 TKG wird sodann angeordnet, dass bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe angeordnet werden kann. Die Richter sahen es sogar als unerheblich an, dass der Inhaber des Internetanschlusses eine Flatrate hatte, sodass ihm gar kein Schaden durch die unerlaubte Einwahl entstanden war. Insofern reicht das bloße Einwählen und Nutzen eines fremden W-LAN Netzes schon aus, um sich strafbar zu machen.

Querverweis: Inhaber von W-LAN-Netzen sollten zudem im eigenen Interesse dafür sorgen, dass ihr Netz verschlüsselt ist. Ansonsten können Sie schnell zur Verantwortung  gezogen werden, wenn andere sich in ihr Netz einwählen und darüber strafbare Handlungen begehen, wie beispielsweise Filesharing betreiben. Der Bundesgerichtshof hat jüngst geklärt, dass der Inhaber zwar keinen Schadensersatz für derartige Nutzungen zahlen muss, wohl aber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall muss er die Kosten für eine Abmahnung dann bezahlten: BGH-Urteil zu offenen WLANs

 
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