Ein Gebrauchtwagenkauf muss wohlüberlegt sein. Gerade bei der Vielzahl der Angebote ist es unabdingbar, sich genau zu informieren, auch weil es einige „schwarze Schafe“ in der Branche gibt. Häufig stellt der Käufer erst im Nachhinein fest, dass beim Wagen leichte Fehler oder sogar schwerwiegende Mängel vorliegen.
Jedoch hat der Kunde beim Gebrauchtwagenkauf weitgehende Rechte, insbesondere dann, wenn das Fahrzeug von einem gewerblichen Händler erworben wurde.
Gewährleistung – auch beim Gebrauchtwagenkauf?

Beim Gebrauchtwagenkauf gibt es viele juristische Fallstricke. Darauf sollten Sie achten, um alles richtig zu machen.
Beim Gebrauchtwagenkauf bestehen grundsätzlich die gleichen Rechte des Käufers wie auch beim Kauf eines Neufahrzeugs. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, also in der Regel bei Übergabe, bereits ein Mangel des Fahrzeugs vorlag, den der Käufer nicht kannte. Im Grunde ist ein solcher Mangel im Rechtssinne dann gegeben, wenn die tatsächliche Beschaffenheit des Fahrzeugs negativ von der vereinbarten oder zu erwartenden Beschaffenheit abweicht. Auch in der Eigenschaft als Unfallwagen, die dem Käufer nicht mitgeteilt worden ist, kann ein solcher Mangel liegen (vgl. Bundesgerichtshof, 12.03.2008, VIII ZR 253/05). Gewerbliche Händler müssen hierbei sogar für nicht mitgeteilte Vorschäden haften, die sie selbst nicht kannten; es besteht insofern in einem bestimmten Rahmen eine Prüfungspflicht (Landgericht München, 25.06.2004, Az. 6 O 12298/02).
Die konkreten Rechte
Tritt ein solcher Mangel auf, muss der Verkäufer grundsätzlich zunächst nacherfüllen, das heißt, entweder versuchen, den Mangel zu beheben, oder ein anderes Fahrzeug ohne Mangel liefern. Ob diese zweite Alternative, die so genannte Nachlieferung, bei Gebrauchtfahrzeugen jedoch überhaupt möglich ist, ist umstritten, wird aber wohl überwiegend bejaht (vgl. Bundesgerichtshof, 07.06.2006, Az. VIII ZR 209/05).
Kommt der Verkäufer dieser Verpflichtung nicht nach, beispielsweise weil sie mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist, kann ein Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht kommen. Dieser ist nach einer erfolglosen Fristsetzung zur Nacherfüllung am besten schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu erklären. Der Rücktritt führt dann zu einer kompletten Rückabwicklung, der Verkäufer hat den Wagen zurückzunehmen und bereits erfolgte Zahlungen sind zurückzugewähren. In Betracht kommt ein solcher Rücktritt allerdings nur dann, wenn auch ein erheblicher Mangel vorliegt.
Eine weitere Möglichkeit, insbesondere bei nicht allzu gravierenden Mängeln, bietet die Minderung: die Voraussetzungen sind hier dieselben wie beim Rücktritt. Liegen sie vor, kann der Kaufpreis im Verhältnis des Wertes des mangelfreien Fahrzeuges zum Wert des Fahrzeugs mit dem Mangel herabgesetzt werden; der zuviel gezahlte Betrag muss zurückerstattet werden.
Weiterhin kann der Käufer eines mangelhaften Kfz unter Umständen einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Ein solcher kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn aufgrund des Mangels ein Unfall oder ähnliches verursacht wird. Allerdings muss auch hier eine Frist zunächst eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden sein, die nur unter bestimmten Umständen entbehrlich ist; zudem ist ein Verschulden des Verkäufers Voraussetzung, er muss vorsätzlich oder fahrlässig die Pflicht zur mangelfreien Lieferung oder Nacherfüllung verletzt haben.
Zu beachten bleibt allerdings, dass der Käufer die genannten Rechte nur bis zu zwei Jahre nach Ablieferung des Wagens beim Käufer geltend machen kann.
Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf
Anders kann es sich aber verhalten, wenn „von Privat“ gekauft wird: stehen sowohl auf Käufer- als auch auf Verkäuferseite Verbraucher, kann der Verkäufer die Rechte zur Mängelgewährleistung in großem Umfang bis hin zum vollständigen Ausschluss abbedingen. Die Haftung besteht bei erfolgtem Ausschluss nur in begrenzten Ausnahmefällen weiter, beispielsweise wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
Im Gegenzug werden die Rechte des Verbrauchers bei einem Kauf vom gewerbsmäßigem Händler gestärkt: hier sind die Mängelrechte weitgehend den Verhandlungen der Vertragsparteien entzogen. Zudem stellt das Gesetz eine Vermutung auf, dass ein Mangel, der innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang aufgetreten ist, schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Diese Vermutung kann sogar unter Umständen bei Verschleißteilen eingreifen (vgl. Oberlandesgericht Koblenz, 19.04.2007, Az. 5 U 768/06). Über die tatsächliche Reichweite dieser Vermutung besteht jedoch Streit, so sieht insbesondere der Bundesgerichtshof darin eine rein zeitlich wirkende Vermutung (Bundesgerichtshof, 18. 07. 2007, Az. VIII ZR 259/ 06). Weiterhin muss der Käufer beweisen, dass er selbst Verbraucher und der Verkäufer Unternehmer ist.
Wenn der Verkäufer den Mangel verschweigt…
Auch, wenn kein Unfall oder ähnliches passiert ist, kommt ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer in Betracht. Voraussetzung ist, dass eine von diesem verschuldete Pflichtverletzung vorliegt; dies kann beispielsweise im vorsätzlichen Verschweigen eines dem Verkäufer bekannten Mangels bei gleichzeitigem Vorliegen einer Aufklärungspflicht liegen (vgl. Bundesgerichtshof, 3027.03.2009, Az. V ZR 30/08). Der dazu notwendige Schaden kann dann bereits im Abschluss eines Vertrages gesehen werden, der ohne Kenntnis des Käufers ein mangelbehaftetes Kaufobjekt zum Gegenstand hat. Hier kann der Käufer dann unter Umständen sogar die komplette Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen (vgl. Bundesgerichtshof, 26.09.1997, Az. V ZR 29/96). Die Frist zur Geltendmachung dieses Anspruchs beträgt drei Jahre.
Daneben besteht auch die Möglichkeit des Käufers, bei Verschweigen eines Mangels durch den Verkäufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Tachometer zurückgestellt wurde.
Der Verkäufer muss jedoch nicht jeden Mangel von sich aus erwähnen. Es ist nicht seine Sache, den Käufer über jede Einzelheit umfassend aufzuklären, insoweit liegt das Risiko häufig auf Seiten des Käufers. Der Verkäufer haftet allerdings bei Angaben „ins Blaue hinein“, also bei der Weitergabe von Informationen, die nicht hinreichend fundiert sind (Bundesgerichtshof, 07.06.2006, Az. VIII ZR 209/05), oder bei bewussten Falschangaben auf Nachfrage des Käufers. Besteht jedoch eine Aufklärungspflicht des Verkäufers bei besonders wichtigen Details wie beispielsweise Angaben zu den Vorbesitzern, muss der Verkäufer aus eigenem Antrieb tätig werden (Oberlandesgericht Hamm, 30.08.2010,
Az. I-4 U 101/10). Liegt dann ein solcher Anfechtungsgrund vor, muss die Anfechtung innerhalb eines Jahres nach Kenntnis von der Täuschung gegenüber dem Verkäufer erklärt werden.
Wird der Kaufvertrag wirksam angefochten, kommt es, ähnlich wie beim Rücktritt, zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Käufer hat zwar das Kfz zurückzugeben, der Verkäufer muss jedoch auch den gezahlten Kaufpreis komplett zurückgewähren. Ist der Wagen zwischenzeitlich beschädigt worden oder hat sich sein Wert sonst gemindert, wird der arglistig Getäuschte jedoch privilegiert, er muss nur zurückgewähren, was er noch hat. Der getäuschte Käufer soll nicht benachteiligt werden.
Zudem ist auch hier die Möglichkeit gegeben, unter den obigen Voraussetzungen zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
