Jahr für Jahr lockt das Oktoberfest – volksmündisch auch Wiesn’ genannt – mehrere Millionen Menschen an. Schlägereien, Verletzungen und ein ordentlicher Vollrausch sind keine Seltenheit. Auch die Gerichte hat das Volksfest immer wieder beschäftigt und so sind im Laufe der Zeit interessante Urteile ergangen.
Auch das Oktoberfest ist kein rechtsfreier Raum. Es gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie sonst auch. Wer beispielsweise in einer Prügelei verletzt wird oder von der Bierbank fällt kann daher Schmerzensgeld fordern und wer mit dem Auto alkoholisiert nach Hause fährt, der riskiert seinen Führerschein und begeht je nach Promillegehalt eventuell sogar eine Straftat.

An der Brezn verschluckt? Interessante Urteile zum Oktoberfest.
Im Taxi nach Wiesn-Besuch übergeben – wer zahlt die Reinigungskosten?
Einen kuriosen Fall eines Oktoberfestbesuchers hatte das Amtsgericht München zu entscheiden. Der Herr ließ nach dem Oktoberfest 2009 das Auto lieber stehen und bestellte sich ein Taxi. Nach nur kurzer Zeit wurde dem Mann übel und er musste sich im Taxi übergeben. Der Taxifahrer musste daher sein Taxi umfangreich reinigen und erlitt auch einen Verdienstausfall in Höhe von insgesamt 241 Euro, da er während der Reinigungszeit keine anderen Fahrgäste befördern konnte. Diese Kosten verlangte er anschließend von seinem Fahrgast.
Zu Recht urteilte das Amtsgericht in München. Wer alkoholisiert ein Taxi besteige, der müsse auch damit rechnen, dass ihm übel werde und er sich übergeben muss. Das Taxi zu verunreinigen, stellt eine Pflichtverletzung des Beförderungsvertrages dar, sodass der Fahrgast den Schaden zu ersetzen hat.
In dem speziellen Fall musste der Mann jedoch nur die Hälfte bezahlen. Die Richterin sah ein Mitverschulden des Taxifahrers von 50% an der Schadensentstehung als gegeben an. Der Mann hatte beim Auftreten der Übelkeit darum gebeten anzuhalten. Dieser Bitte kam der Taxifahrer nicht nach. Stattdessen habe er den Mann nur beschimpft. Darin sah die Richterin eine Mitverursachung des Schadens, sodass der Anspruch des Taxifahrers zu mindern war (Amtsgericht München, 02.09.2010, Az.: 271 C 11329/10).
Schmerzensgeld nach Fall von einer Bierbank
Unglücklicher ging der Wiesn-Besuch für einen anderen Mann aus. Dieser stieg im Rahmen der allgemeinen Heiterkeit auf eine Bierbank und begann dort zu singen. Dabei verlor er jedoch das Gleichgewicht und stürzte auf eine hinter ihm sitzende Person. Jener wollte gerade aus seinem Bierkrug trinken und verletzte sich daher an seinem Zahn. Er verlangte nun von dem herabfallenden Besucher ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro, der die Zahlung jedoch verweigerte, weil er nur gestürzt war, weil ein anderer Besucher ihn angerempelt hätte. Der Richter ließ dieses nicht geltend und stellte klar, dass auch auf dem Oktoberfest das allgemeine Recht gilt. Demnach habe sich jeder umsichtig und sorgsam zu verhalten, sodass er keine anderen verletze. Zwar sei es mittlerweile üblich, die Bierbänke auch zum Stehen zu benutzen, doch müsse man dabei auf seine Umgebung achten und damit rechnen, dass man das Gleichgewicht – sei es selbst oder verursacht durch andere – verlieren könne. Im Endeffekt sprach der Richter dem Kläger ein Schmerzensgeld von 500 Euro zu, da er selbst nicht hinreichend aufgepasst habe, ob sich hinter ihm Leute befinden, die auf ihn stürzen können (Amtsgericht München, 12.06.2007, Az.: 155 C 4107/07).
Polizeigriff im Festzelt durch Sicherheitsmitarbeiter
Unangenehm kann es auch für denjenigen werden, der das Festzelt nicht verlässt, obwohl der Sicherheitsdienst ihn dazu aufgefordert hat. In diesen Fällen darf der Sicherheitsdienst den Polizeigriff anwenden, um den Störer zu entfernen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts München (Amtsgericht München, 23.11.2007, Az.: 223 C 16529/07.). In diesen Fällen nimmt der Dienst lediglich das Hausrecht war.
Im Jahre 2006 besuchte ein 45-jähriger Mann das Oktoberfest. Dieser hatte mit Freunden einen Tisch reserviert, der später geräumt werden musste. Dieser Aufforderung kamen die Leute nach, blieben jedoch im Gangbereich stehen. Der Sicherheitsdienst forderte die Männer dazu auf, sich zu entfernen. Nachdem es zu einer verbalen Auseinandersetzung kam, führte der Sicherheitsmann den Besucher im Polizeigriff aus dem Zelt. Dieser erlit dadurch einen Strecksehnenausriss und verlangte ein Schmerzensgeld, da er wochenlang eine Schiene tragen musste. Der Richter in München wies die Klage jedoch ab. Der Sicherheitsdienst darf den Polizeigriff anwenden, um Personen zu entfernen, die sich nicht an die Anweisungen des Personals halten. Dieses ist vom Hausrecht gedeckt. Die Arme auf dem Rücken zu fixieren sei zudem ein verhältnismäßiges Mittel gewesen, das den Kläger nicht über Geführ gefährdet hätte und davon auszugehen war, dass die Verletzungen bei dessen Gegenwehr entstanden waren.
Rücksichtnahme im Straßenverkehr auf Betrunkene
Interessant für Autofahrer in München ist vorallem ein Urteil aus dem Jahre 2009 (Amtsgericht München, 15.05.2009, Az.: 331 C 22085/07). Demnach müssen Autofahrer sich darauf einstellen, dass sich in München rund um die Theresienwiese größere Mengen betrunkener Verkehrsteilnehmer und vorallem Fußgänger bewegen. Da nicht zu erwarten ist, dass sich diese immer verkehrsgerecht verhalten, muss die Geschwindigkeit entsprechend gedrosselt werden, sodass auch bei unerwarteten Situationen ein sofortiges Bremsen möglich ist und ausgewichen werden kann.
In diesem Fall fuhr eine Motorradfahrerin mit 40 km/h durch München als plötzlich ein Betrunkener direkt vor ihr Motorrad fiel. Die Fahrerin stürzte und beschädigte ihr Motorrad. Sie wollte daraufhin den Sachschaden und ein Schmerzensgeld vom Oktoberfestbesucher ersetzt haben. Das Gericht sah jedoch ein Mitverschulden der Motorradfahrerin in Höhe von 50% als gegeben an, da sie nicht hinreichend langsam und aufmerksam fuhr.
Schlägereien besser vermeiden – sonst drohen empfindliche Strafen
Ganz verzichten sollte der umsichtige Wiesn-Besucher auch auf Schlägereien. Bei Verletzungen anderer können nicht nur Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche entstehen, unter Umständen macht man sich auch erheblich strafbar. Bei geringfügigen Verletzungen kommt dabei meist eine Körperverletzung nach § 223 Strafgesetzbuch (StGB) in Betracht. Diese werden – je nach Schwere der Verletzung – meist nur mit einer Geldstrafe geahndet. Was jedoch viele nicht wissen ist, dass auch die bloße Beteiligung an einer Schlägerei schon strafbar sein kann. So heißt es:
§ 231 StGB – Beteiligung an einer Schlägerei
(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.
Wird bei einer Schlägerei an der man selbst beteiligt war also eine andere Person getötet oder erleidetet diese dauerhafte Schäden, wie beispielsweise den Verlust des Augenlichtes oder eines Fingers, sodass eine schwere Körperverletzung vorliegt, so wird man selber bestraft, obwohl man die Person gar nicht verletzt oder getötet hat. Da Schlägereien allgemein gefährlich sind und sich meist im Nachhenein nicht mehr klären lässt, wer die entscheidenden Schläge tätigte, werden daher alle Beteiligten bestraft.
