Sie sind hier: Blog » Archiv nach Tag 'Staatsanwaltschaft'

Mit ‘Staatsanwaltschaft’ getaggte Artikel

Achtung gefälscht: Abmahnung für Firma Videorama GmbH (Rechtsanwalt Florian Giese)

Dienstag, 19. Oktober 2010

Seit einige Tagen geht eine E-Mail um, die eine angebliche Abmahnung der Firma Videorama GmbH enthalten soll. Vermeintlicher Absender ist Herr Rechtsanwalt Florian Giese. Diese Email ist nicht nur eine Fälschung sondern auch ein dreister Versuch, gutgläubige Internetnutzer um ihr Geld zu bringen.

Gefälschte Abmahnung per Email: Vermeintlicher Absender Rechtsanwalt Florian Giese weiß von nichts.

Gefälschte Abmahnung per Email: Vermeintlicher Absender Rechtsanwalt Florian Giese weiß von nichts.

In der Email wird den Empfängern eröffnet, dass Herr Rechtsanwalt Giese die Firma Videorama GmbH vertrete. Konkret geht es darum, dass der Nutzer Mp3-Dateien in einer Tauschbörse heruntergeladen haben soll und sich damit strafbar machte. Dabei werden 13 heruntergeladene und 21 hochgeladene Dateien als Tathandlung angegeben. Zudem wird sich darauf bezogen, dass man bereits Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart eingereicht hätte.

Zahlung soll anonym erfolgen

Der Nutzer wird dann dazu aufgefordert anonym einen Betrag von 100,- Euro zu zahlen, damit die Angelegenheit erledigt wäre. Interessanterweise soll die Zahlung mittels einer UKASH-Karte erfolgen. UKASH ist ein Onlinebezahldienst, bei dem jeder leicht Geldbeträge versenden kann. Dazu erwirbt man in einem normalen Geschäft einen UKASH-Gutschein gegen Bargeld und kann mit diesem dann online bezahlen. Um die Drohkulisse aufzubauschen wird zudem noch auf einen Artikel verlinkt bei dem ein Magdeburger Filesharer angeblich 3000 Euro Schadensersatz zahlen musste.

Vorsicht: Abmahnung ist gefälscht

Tatsächlich stellt sich aber heraus, dass die Abmahnungen gefälscht sind. Diese wurden nicht durch Rechtsanwalt Florian Giese, sondern durch ein Betrügerteam verschickt. Besonders dreist: Diese haben sogar den Internetauftritt vom echten Anwalt Florian Giese (http://www.rechtsanwalt-giese.de/) täuschend echt nachgebaut. Auf diese Fälschung von rechtsanwalt-giese.info wird in der Email hingewiesen, um die Email als besonders echt aussehen zu lassen. Der echte Rechtsanwalt hat auf seiner Seite sogar schon reagiert und klargestellt, dass die fraglichen Emails nicht von ihm stammen.

Zudem fällt auf, dass die Emails nicht widerspruchsfrei sind. So wird sich darauf bezogen, dass das vertretene Unternehmen in Essen befinde. Die Anzeige solle bei der Staatsanwaltschaft “am Unternehmenssitz” eingereicht worden sein. Das Aktenzeichen bezieht sich aber auf die Staatsanwaltschaft in Stuttgart. Zudem würde kein Rechtsanwalt eine Zahlung per UKASH-Verfahren vornehmen. Zahlungen an einen Anwalt erfolgen regelmäßig auf ein sogenanntes Anderkonto, auf dem der Jurist die Beträge für seine Mandanten verwaltet. Auch ist es ungewöhnlich, dass eine Abmahnung per E-Mail verschickt wird. Alleine deswegen sollte man schon skeptisch sein. Zwar hat das Landgericht Hamburg (Urteil vom 7. Juli 2009, Az.: 312 O 142/09) klargestellt, dass eine Abmahnung auch online ergehen kann, doch würde schon aus Beweisgründen eine Abmahnung nicht nur per Email ergehen. Wenn überhaupt würde die Abmahnung per Email begleitend zur schriftlichen Abmahnung ausgesprochen werden.

Auf gefälschte Abmahnung nicht reagieren

Sie sollten daher auf die gefälschte Abmahnung am besten gar nicht reagieren, insbesondere nicht zahlen. Gegebenenfalls kann es hilfreich sein eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

Anbei finden Sie den Text der aktuell kursierenden angeblichen Abmahnung:

Betreff: Ermittlungsverfahren gg. Sie

Guten Tag,

in obiger Angelegenheit zeigen wir die anwaltliche Vertretung und Interessenwahrung der Firma Videorama GmbH,
Munchener Str. 63, 45145 Essen, an.

Gegenstand unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus im sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerk
begangene Urheberrechtsverletzung an Werken unseres Mandanten. Unser Mandant ist Inhaber der ausschliesslichen
Nutzungs- und Verwertungsrechte im Sinne der §§ 15ff UrhG bzw. § 31 UrhG an diesen Werken, bei denen es sich um
geschutzte Werke nach § 2 Abs 1 Nr. 1 UrhG handelt.

Durch das Herunterladen urherberrechtlich geschutzer Werke haben sie sich laut § 106 Abs 1 UrhG i.V. mit
§§ 15,17,19 Abs. 2 pp UrhG nachweislich strafbar gemacht.
Bei ihrem Internetanschluss sind mehrere Downloads von musikalischen Werken dokumentiert worden.

Aufgrund dieser Daten wurde bei der zustandigen Staatsanwaltschaft am Firmensitz unseres Mandanten Strafanzeige
gegen Sie gestellt.

Aktenzeichen: 230 Js 413/10 Sta Stuttgart

Ihre IP Adresse zum Tatzeitpunkt: 84.190.31.155

Illegal heruntergeladene musikalische Stucke (mp3): 13

Illegal hochgeladene musikalische Stucke (mp3): 21

Wie Sie vielleicht schon aus den Medien mitbekommen haben, werden heutzutage Urheberrechtverletzungen
erfolgreich vor Gerichten verteidigt, was in der Regel zu einer hohen Geldstrafe sowie Gerichtskosten fuhrt.
Link: Urheberrecht: Magdeburger muss 3000 Euro Schadensersatz zahlen

Genau aus diesem Grund unterbreitet unsere Kanzlei ihnen nun folgendes Angebot:
Um weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und anderen offiziellen Unannehmlichkeiten wie Hausdurchsuchungen,
Gerichtsterminen aus dem Weg zu gehen, gestatten wir ihnen den Schadensersatzanspruch unseres Mandanten
aussergerichtlich zu loesen.
Wir bitten Sie deshalb den Schadensersatzanspruch von 100 Euro bis zum 22.10.2010 sicher und unkompliziert
mit einer UKASH-Karte zu bezahlen. Eine Ukash ist die sicherste Bezahlmethode im Internet und
fur Jedermann anonym an Tankstellen, Kiosken etc. zu erwerben.
Weitere Informationen zum Ukash-Verfahren erhalten Sie unter: http://www.ukash.com/de
Senden Sie uns den 19-stelligen Pin-Code der 100 Euro Ukash an folgende E-Mailadresse videorama@rechtsanwalt-giese.info

* alternativ konnen Sie auch mit Paysafecard zahlen
Link: http://www.paysafecard.com/de

Geben Sie bei Ihre Zahlung bitte ihr Aktenzeichen an!

Sollten sie diesen Bezahlvorgang ablehnen bzw. wir bis zur angesetzten Frist keinen 19- stelligen
Ukash PIN-Code im Wert von 100 Euro erhalten haben(oder gleichwertiges Paysafecard Coupon), wird der Schadensersatzanspruch offiziell
aufrecht erhalten und das Ermittlungsverfahren mit allen Konsequenzen wird eingeleitet. Sie erhalten
dieses Schreiben daraufhin nochmals auf dem normalen Postweg.

Hochachtungsvoll,
Rechtsanwalt Florian Giese

Schwarzsurfen im W-LAN ist strafbar: Google’s Strafbarkeit durch Datenklau

Mittwoch, 19. Mai 2010

Gegen den Internetgiganten Google wurde am 19. Mai 2010 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Ursache dafür ist die Datenpanne im Zusammenhang mit dem Internetdienst “Street-View”, bei der zahlreiche private Daten aus W-LAN Netzen ausgelesen und gespeichert wurden.

Hamburger Staatsanwalt ermittelt gegen Google

Den Stein ins Rollen brachte ein Rechtsanwalt aus Aachen. Er erstattete Anzeige gegen Google wegen des Abfangens von Daten. Der Grund liegt in Google’s Datenpanne bei der Anfertigung von Fotografien ganzer Straßenzüge für das Programm Street-View. Der Suchmaschinenbetreiber erfasste dabei auch Daten aus W-LAN Netzwerken und damit auch Fragmente aus privater E-Mail-Kommunikation oder aufgerufener Internetseiten. Google hatte dazu im Jahr 2007 seine Fahrzeuge mit Funkempfängern ausgestattet. Damit war es möglich die Standorte von W-LAN Netzen zu bestimmen und die Daten auszulesen.

Nach der Strafanzeige des Rechtsanwaltes nahm die Staatsanwaltschaft in Hamburg die Ermittlungen auf, da dort die deutsche Zentrale von Google ihren Sitz hat. Dieses wurde von Oberstaatsanwalt Wilhelm Möllers bestätigt. Google äußerte sich bislang nicht zu den Vorwürfen.

Hintergrund: Abfangen von Daten und Abhörverbot

Im Zentrum der juristischen Diskussion steht § 202b Strafgesetzbuch (StGB). Darin heißt es:

Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Diese Norm ist noch relativ jung und wurde erst mit einem Strafrechtsänderungsgesetz vom 11.08.2007 in das Strafgesetzbuch eingeführt, um auch “modernes Unrecht” zu ahnden, das im Zusammenhang mit Computer und der Speicherung von Daten einhergeht. Strafbar macht sich demnach derjenige, der sich unbefugt Daten aus einer nichtöffentlichen Übertragung verschafft. Sind die Daten öffentlich zugänglich, so reicht dieses für eine Strafbarkeit nicht aus. Die Tatsache, dass ein W-LAN Netzwerk jedoch nicht verschlüsselt ist und demnach jeder sich in dieses einloggen kann, macht die Daten noch lange nicht öffentlich. Entscheidend ist vielmehr, ob die Daten für die Allgemeinheit bestimmt sind. Geht es um private E-Mails kann davon kaum die Rede sein.

Entscheidend dürfte zudem sein, ob Google sich wirklich Daten verschafft hat oder ob bloß beiläufig gespeicherte Datenfragmente gar nicht unter § 202b StGB fallen.

Neben einer Strafbarkeit aus § 202b StGB kommen auch noch Strafbarkeiten nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) wegen des dort normierten Abhörverbots fremder Daten und dem Bundesdatenschutzgesetz in Betracht.

Parallelfall: Schwarz-Surfen im W-LAN ist strafbar

In der Vergangenheit sind vorallem sogenannte “Schwarz-Surfer” nach den oben genannten Vorschriften verurteilt worden. Wer sich das Geld für einen Internetzugang sparen wollte und stattdessen im ungesicherten Drahtlosnetzwerk des Nachbarn mitsurfte, der konnte leicht wegen eines Verstoßes gegen diese Vorschriften verurteilt werden. Ein Beispiel dafür ist das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 03.04.2007, Az.: 23 Ds 70 Js 6906/06. Hier wählte sich ein Angeklagter in ein fremdes WLAN ein. Der Internetanschlussinhaber bemerkte dieses und rief die Polizei, die den Laptop beschlagnamte. Der Angeklangte wurde schließlich wegen eines Verstoßes § 89 S. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) verurteilt. Darin hieß es:

Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, [...] die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden.

In § 148 TKG wird sodann angeordnet, dass bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe angeordnet werden kann. Die Richter sahen es sogar als unerheblich an, dass der Inhaber des Internetanschlusses eine Flatrate hatte, sodass ihm gar kein Schaden durch die unerlaubte Einwahl entstanden war. Insofern reicht das bloße Einwählen und Nutzen eines fremden W-LAN Netzes schon aus, um sich strafbar zu machen.

Querverweis: Inhaber von W-LAN-Netzen sollten zudem im eigenen Interesse dafür sorgen, dass ihr Netz verschlüsselt ist. Ansonsten können Sie schnell zur Verantwortung  gezogen werden, wenn andere sich in ihr Netz einwählen und darüber strafbare Handlungen begehen, wie beispielsweise Filesharing betreiben. Der Bundesgerichtshof hat jüngst geklärt, dass der Inhaber zwar keinen Schadensersatz für derartige Nutzungen zahlen muss, wohl aber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall muss er die Kosten für eine Abmahnung dann bezahlten: BGH-Urteil zu offenen WLANs

 
© 2012 law4life GbR - Luisenweg 6, 20537 Hamburg,

nach oben ⇑