Sie sind hier: Blog » Archiv nach Tag 'Steuer'

Mit ‘Steuer’ getaggte Artikel

Kosten für Studium von der Steuer absetzbar?

Montag, 07. November 2011

Im Sommer jubelten viele Studenten und Akademiker: es bestand Grund zur Annahme, dass künftig die Kosten für ein Erststudium, unter anderem die teilweise hohen Studiengebühren, im späteren Berufsleben steuerlich absetzbar sein sollten. Ursache hierfür waren Urteile des Bundesfinanzhofes, der seine bisherige Rechtsprechung damit änderte. Doch wie nun bekannt wurde, war diese Hoffnung verfrüht: eine Absetzbarkeit von Studienkosten wird es wohl auch künftig nicht in der gewünschten Form geben.

Studienkosten von der Steuer absetzen? Ein neues Urteil bringt Klarheit und Entäuschung.

Studienkosten von der Steuer absetzen? Ein neues Urteil bringt Klarheit und Entäuschung.

Was hatte der Bundesfinanzhof entschieden?

Der Bundesfinanzhof, oberstes Gericht für Steuersachen in der Bundesrepublik, hatte im Sommer in zwei Urteilen entschieden, dass Kosten für ein Erststudium grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer als Werbungskosten abgesetzt werden können (Bundesfinanzhof, 28.7.2011, Az. VI R 7/10/VI R 38/10). Genau dies lehnten die zuständigen Behörden und auch der Bundesfinanzhof selbst bislang ab, nicht zuletzt deshalb, weil eigentlich gesetzlich geregelt ist, dass die Kosten eines Erststudiums nicht absetzbar sein sollen, solange sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses, beispielsweise bei einem dualen Studium, entstanden sind. Diese Regelung enthält § 12 des maßgeblichen Einkommenssteuergesetzes wörtlich. Allerdings gilt dies nur für die so genannten Sonderausgaben, worunter Kosten fallen, die nicht den Werbungskosten zuzurechnen sind, beispielsweise Ausgaben für den Steuerberater oder Unterhaltsleistungen. Dem trat der Bundesfinanzhof nun ausdrücklich entgegen: die gesetzliche Regelung gilt nur, solange nicht anderweitig etwas anderes bestimmt ist. Genau eine solche Bestimmung sei jedoch in einer anderen Norm des Einkommenssteuergesetzes enthalten, in der geregelt sei, dass Werbungskosten vorrangig vor Sonderausgaben steuerlich absetzbar seien. Bei den Kosten eines Studiums handle es sich aber zumindest in den entschiedenen Fällen um hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasste Kosten, so dass von Werbungskosten, nicht von Sonderausgaben auszugehen sei, die im Wege eines so genannten Verlustvortrags geltend gemacht werden können. So können im Grunde Kosten, die in früheren Jahren angefallen sind, als Werbungskosten auf späteres Einkommen angerechnet werden.

Die Absetzbarkeit konnte aber nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Kosten auch selbst getragen wurden; haben beispielsweise die Eltern das Studium finanziert, entfiel auch die Möglichkeit, die Kosten dafür später von der Steuer abzusetzen. Zudem musste zwischen dem Studium und der späteren Berufstätigkeit ein innerer Zusammenhang bestehen; es war also notwendig, dass auch der erlernte Beruf ergriffen wird. Wurde nach einem Medizinstudium dann beispielsweise in einer Backstube gearbeitet, wäre auch nach dieser Rechtsprechung keine Absetzbarkeit möglich gewesen.

In der Sache wollten ein Pilot und eine Mediziner die doch recht hohen Kosten ihrer Ausbildung, die zum Teil im Ausland stattgefunden hatte, über die Werbungskosten teilweise absetzen. Die Finanzbehörden gingen allerdings bislang davon aus, dass das Erststudium und auch die erste Ausbildung Privatsache sei und deswegen nicht unter die Werbungskosten falle.

Die Folgen

Konkrete Auswirkungen haben die Urteile zunächst nur für die beiden Kläger; diese können ihre Studienkosten, und zwar als so genannte vorweggenommene Werbungskosten, direkt geltend machen. Darunter fallen nicht nur die Studiengebühren: auch Büchergeld, PC-Kosten oder Studienreisen können diese von ihrer jetzigen Steuerlast absetzen. Für alle anderen bedeutet die Entscheidung grundsätzlich nur die Möglichkeit, dass die Behörden ihre Verwaltungspraxis künftig ändern, wenn sie sich nicht in ständige Rechtsstreitigkeiten verwickeln lassen wollen.

Staatliche Schritte

Inzwischen ist jedoch davon auszugehen, dass eine derartige Änderung bei behördlichen Entscheidungen nicht eintreffen wird. In seiner Sitzung vom 26.10.2011 hat der Finanzausschuss des Bundestages beschlossen, die maßgeblichen Regelungen klarzustellen und damit der gesetzlichen Lücke einen Riegel mit Hilfe eines Änderungsgesetzes vorzuschieben. Diese „Klarstellung der vom Gesetzgeber gewollten Rechtslage“ soll dann rückwirkend ab 2004 gelten, also ab dem Zeitpunkt, von dem ab die Absetzbarkeit des Erststudiums ausgeschlossen war. Der Finanzausschuss hält auch diese Rückwirkung für wirksam, da dadurch lediglich die Gesetzeslage wiederhergestellt werde, die der bisherigen Rechtsprechung entsprochen habe. Der Bundestag hat dem Gesetz bereits zugestimmt; die Entscheidung des Bundesrates wird im November erwartet. Grund für die Änderung sei, dass das Erststudium als Erstausbildung der privaten Lebensausbildung zuzuordnen sei. Der Beschluss hat indes wohl vor allem einen finanziellen Hintergrund: so wird geschätzt, dass die Änderung Mindereinnahmen des Bundes in Höhe von etwa einer Milliarde Euro verhindert.

Auch die Zeit bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes wird das Finanzministerium zu überbrücken wissen: mit der Möglichkeit des so genannten Nichtanwendungserlasses hat es ein Mittel, den nachgeordneten Finanzbehörden Richtlinien bei der Behandlung ihrer Fälle verbindlich vorzuschreiben. Ein Abweichen ist nicht möglich. Daher wird das Finanzministerium wohl weiterhin vorschreiben, dass die Kosten für das Erststudium inklusive Studiengebühren nicht von den Steuern absetzbar sein wird, bis die Regelung endgültig in Kraft getreten ist. Jeder einzelne Betroffene müsste dann für sich klagen, was angesichts der sich bald ändernden Rechtslage inklusive der angeordneten Rückwirkung wohl ein aussichtsloses Unterfangen darstellt.

Teilweise wird jedoch auch weiterhin eine erfolgreiche Klage vor Gericht für möglich gehalten: weil zum Beispiel bei Studenten in dualen Studiengängen oder Beamtenanwärter, also ebenfalls in Ausbildungsverhältnissen befindlichen Personen, die Möglichkeit eines Abzugs der Kosten ihrer Ausbildung als Werbungskosten gegeben wird, wird vertreten, dass dies auch Studenten gewährt werden müsste; ansonsten verstoße die gesetzliche Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz, da es sich sowohl beim Studium als auch der gewöhnlichen Ausbildung um die Vorbereitung für das spätere Berufsleben handelt. Dieser Ansatz scheint allerdings fraglich: Auszubildende machen ihre Werbungskosten meist schon direkt im laufenden Steuerjahr geltend und nicht erst Jahre später, wie es bei Studenten der Fall ist. Zudem ist bei vielen Studiengängen eine konkrete Vorprägung auf einen späteren Beruf nicht zwingend gegeben, so dass es hier an einem inneren Zusammenhang zwischen den Kosten und dem späteren Beruf fehlt, was die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte.

Eine Möglichkeit zum Steuersparen für Studenten gibt es allerdings noch: die so genannten Sonderausgaben. Hier können künftig bis zu 6.000 € statt wie bislang 4.000 € jährlich geltend gemacht werden. Allerdings wird diese Möglichkeit von den Studenten kaum genutzt: Sonderausgaben können nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem sie auch anfallen, die Studenten müssen also selbst über ein hohes zu versteuerndes Einkommen verfügen, damit sich dieser Weg lohnt.

Hintergrund: Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Montag, 31. Mai 2010

Die Ankündigung der CD mit Steuersünderdaten führte zu einer großen Welle von Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung. Viele Menschen gingen diesen Weg, da sie sich so Straffreiheit erhofften. Wir erklären die Hintergründe und geplante sowie aktuelle Veränderungen, die es Steuersündern nicht mehr so einfach wie früher machen.

Bedeutung der Selbstanzeige

Die Selbstanzeige ist in § 371 Abgabenordnung (AO) geregelt. Demnach muss der Steuerzahler nicht nur die hinterzogenen Steuern nachzahlen sondern auch unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt, ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt. Der Hauptgrund für diese Privilegierung ist, dass der Staat nachträglich noch das Steueraufkommen erhalten soll. Die Steuerhinterziehung ist dabei auch dann möglich, wenn diese schon vollständig abgeschlossen wurde.

Die Voraussetzungen der Selbstanzeige

Eine Selbstanzeige kann jeder abgeben, der als Täter eine Steuerhinterziehung begangen hat. Die Selbstanzeige ist an das örtlich und sachlihe Finanzamt zu richten. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben. Aus Gründen der Vereinfachung und Beweisbarkeit sollte die Selbstanzeige aber schriftlich formuliert werden. Ferner müssen die hinterzogenen Steuern nachgezahlt werden. Dazu setzt das Finanzamt in der Regel eine angemessene Frist, vgl. § 371 Abs. 3 AO. Sollte der Steuerzahler nicht genügend Eigenmittel haben, um die Steuern nebst Hinterziehungszinsen zurückzuzahlen, so kommt eine Finanzierung in Betracht.

Wann eine Selbstanzeige nicht möglich ist

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Selbstanzeige allerdings nicht möglich. Dieses regelt § 371 Abs. 2 AO.

  • der Betriebsprüfer ist bereits erschienen
  • dem Täter wurde die Einleitung des Verfahrens wegen der Tat bereits bekanntgegeben
  • die Tat war entdeckt und der Täter wusste dieses oder konnte davon ausgehen
Aktuelle Einschränkungen durch den BGH und Gesetzesinitiative

Der Bundesgerichtshof (BGH  Az.: StR 1 577/09) hat nun ein Grundsatzurteil zur Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung erlassen und damit klargestellt, dass eine Bestrafung nur dann ausscheidet, wenn der Bürger vollständig zur Steuerehrlichkeit zurückkehrt. Demnach muss er reinen Tisch machen und alle verheimlichten Auslandskosten offenbahren. Es reicht nicht aus, nur die Konten anzugeben, deren Entdeckung der Steuerzahler befürchtet. Zudem muss die Selbstanzeige erfolgen, bevor die Straftat entdeckt wird. Hat die Polizei erst Ermittlungen aufgenommen und beispielsweise die Wohnung durchsucht, so ist eine Selbstanzeige zu spät.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs geht damit in dieselbe Richtung, wie ein derzeit diskutierter Gesetzesentwurf, der von Unionsparteien und FDP im Bundestag eingebracht wurde, um die Möglichkeiten der Selbstanzeige einzuschränken. Die Initiative erfolgte vorallem, da mehr als 10.000 Steuerhinterzieher sich selbst angezeigt hatten, nachdem die Bundesregierung den Ankauf der Steuer-CD bekannt machte. Drei Punkte werden in dieser Initiative angesprochen:

  • Keine Teilselbstanzeigen
    Nicht ausreichend für eine Selbstanzeige ist es, wenn nur für bestimmte Jahre eine Offenbahrung erfolgt. Vielmehr soll der Steuerschuldner für die gesamte Vergangenheit reinen Tisch machen müssen.
  • Einschränkung des Anzeigezeitpunkts
    Bis jetzt konnte die Steuerhinterziehung solange angezeigt werden, wie die Tat noch nicht entdeckt war. Auch dieses soll sich nach dem Gesetzesentwurf ändern. Vielmehr soll schon die Zustellung einer Prüfungsanordnung durch den Betriebsprüfer dazu führen, dass eine Selbstanzeige nicht mehr möglich ist.
  • Höhere Zinsen
    Zudem sollen Steuersündern höhere Zinsen für die nachzuzahlenden Steuern abverlangt werden. Damit soll ein die Steuern hinterziehender schlechter gestellt werden, als derjenige, der lediglich vergessen hat, die Steuerschulden zu überweisen.

Dass die Steuerhinterziehung zu empfindlichen Haftstrafen führen kann, das hat das aktuelle Urteil des BGH gezeigt. Das Gericht bestätigte nämlich die Verurteilung eines Geschäftsmannes, der wegen Steuerhinterziehung zu sieben Jahren Haft verurteilt wurde. Der Mann hatte fast drei Millionen Euro an Steuern hinterzogen.

 
© 2012 law4life GbR - Luisenweg 6, 20537 Hamburg,

nach oben ⇑