Im Sommer jubelten viele Studenten und Akademiker: es bestand Grund zur Annahme, dass künftig die Kosten für ein Erststudium, unter anderem die teilweise hohen Studiengebühren, im späteren Berufsleben steuerlich absetzbar sein sollten. Ursache hierfür waren Urteile des Bundesfinanzhofes, der seine bisherige Rechtsprechung damit änderte. Doch wie nun bekannt wurde, war diese Hoffnung verfrüht: eine Absetzbarkeit von Studienkosten wird es wohl auch künftig nicht in der gewünschten Form geben.

Studienkosten von der Steuer absetzen? Ein neues Urteil bringt Klarheit und Entäuschung.
Was hatte der Bundesfinanzhof entschieden?
Der Bundesfinanzhof, oberstes Gericht für Steuersachen in der Bundesrepublik, hatte im Sommer in zwei Urteilen entschieden, dass Kosten für ein Erststudium grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer als Werbungskosten abgesetzt werden können (Bundesfinanzhof, 28.7.2011, Az. VI R 7/10/VI R 38/10). Genau dies lehnten die zuständigen Behörden und auch der Bundesfinanzhof selbst bislang ab, nicht zuletzt deshalb, weil eigentlich gesetzlich geregelt ist, dass die Kosten eines Erststudiums nicht absetzbar sein sollen, solange sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses, beispielsweise bei einem dualen Studium, entstanden sind. Diese Regelung enthält § 12 des maßgeblichen Einkommenssteuergesetzes wörtlich. Allerdings gilt dies nur für die so genannten Sonderausgaben, worunter Kosten fallen, die nicht den Werbungskosten zuzurechnen sind, beispielsweise Ausgaben für den Steuerberater oder Unterhaltsleistungen. Dem trat der Bundesfinanzhof nun ausdrücklich entgegen: die gesetzliche Regelung gilt nur, solange nicht anderweitig etwas anderes bestimmt ist. Genau eine solche Bestimmung sei jedoch in einer anderen Norm des Einkommenssteuergesetzes enthalten, in der geregelt sei, dass Werbungskosten vorrangig vor Sonderausgaben steuerlich absetzbar seien. Bei den Kosten eines Studiums handle es sich aber zumindest in den entschiedenen Fällen um hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasste Kosten, so dass von Werbungskosten, nicht von Sonderausgaben auszugehen sei, die im Wege eines so genannten Verlustvortrags geltend gemacht werden können. So können im Grunde Kosten, die in früheren Jahren angefallen sind, als Werbungskosten auf späteres Einkommen angerechnet werden.
Die Absetzbarkeit konnte aber nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Kosten auch selbst getragen wurden; haben beispielsweise die Eltern das Studium finanziert, entfiel auch die Möglichkeit, die Kosten dafür später von der Steuer abzusetzen. Zudem musste zwischen dem Studium und der späteren Berufstätigkeit ein innerer Zusammenhang bestehen; es war also notwendig, dass auch der erlernte Beruf ergriffen wird. Wurde nach einem Medizinstudium dann beispielsweise in einer Backstube gearbeitet, wäre auch nach dieser Rechtsprechung keine Absetzbarkeit möglich gewesen.
In der Sache wollten ein Pilot und eine Mediziner die doch recht hohen Kosten ihrer Ausbildung, die zum Teil im Ausland stattgefunden hatte, über die Werbungskosten teilweise absetzen. Die Finanzbehörden gingen allerdings bislang davon aus, dass das Erststudium und auch die erste Ausbildung Privatsache sei und deswegen nicht unter die Werbungskosten falle.
Die Folgen
Konkrete Auswirkungen haben die Urteile zunächst nur für die beiden Kläger; diese können ihre Studienkosten, und zwar als so genannte vorweggenommene Werbungskosten, direkt geltend machen. Darunter fallen nicht nur die Studiengebühren: auch Büchergeld, PC-Kosten oder Studienreisen können diese von ihrer jetzigen Steuerlast absetzen. Für alle anderen bedeutet die Entscheidung grundsätzlich nur die Möglichkeit, dass die Behörden ihre Verwaltungspraxis künftig ändern, wenn sie sich nicht in ständige Rechtsstreitigkeiten verwickeln lassen wollen.
Staatliche Schritte
Inzwischen ist jedoch davon auszugehen, dass eine derartige Änderung bei behördlichen Entscheidungen nicht eintreffen wird. In seiner Sitzung vom 26.10.2011 hat der Finanzausschuss des Bundestages beschlossen, die maßgeblichen Regelungen klarzustellen und damit der gesetzlichen Lücke einen Riegel mit Hilfe eines Änderungsgesetzes vorzuschieben. Diese „Klarstellung der vom Gesetzgeber gewollten Rechtslage“ soll dann rückwirkend ab 2004 gelten, also ab dem Zeitpunkt, von dem ab die Absetzbarkeit des Erststudiums ausgeschlossen war. Der Finanzausschuss hält auch diese Rückwirkung für wirksam, da dadurch lediglich die Gesetzeslage wiederhergestellt werde, die der bisherigen Rechtsprechung entsprochen habe. Der Bundestag hat dem Gesetz bereits zugestimmt; die Entscheidung des Bundesrates wird im November erwartet. Grund für die Änderung sei, dass das Erststudium als Erstausbildung der privaten Lebensausbildung zuzuordnen sei. Der Beschluss hat indes wohl vor allem einen finanziellen Hintergrund: so wird geschätzt, dass die Änderung Mindereinnahmen des Bundes in Höhe von etwa einer Milliarde Euro verhindert.
Auch die Zeit bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes wird das Finanzministerium zu überbrücken wissen: mit der Möglichkeit des so genannten Nichtanwendungserlasses hat es ein Mittel, den nachgeordneten Finanzbehörden Richtlinien bei der Behandlung ihrer Fälle verbindlich vorzuschreiben. Ein Abweichen ist nicht möglich. Daher wird das Finanzministerium wohl weiterhin vorschreiben, dass die Kosten für das Erststudium inklusive Studiengebühren nicht von den Steuern absetzbar sein wird, bis die Regelung endgültig in Kraft getreten ist. Jeder einzelne Betroffene müsste dann für sich klagen, was angesichts der sich bald ändernden Rechtslage inklusive der angeordneten Rückwirkung wohl ein aussichtsloses Unterfangen darstellt.
Teilweise wird jedoch auch weiterhin eine erfolgreiche Klage vor Gericht für möglich gehalten: weil zum Beispiel bei Studenten in dualen Studiengängen oder Beamtenanwärter, also ebenfalls in Ausbildungsverhältnissen befindlichen Personen, die Möglichkeit eines Abzugs der Kosten ihrer Ausbildung als Werbungskosten gegeben wird, wird vertreten, dass dies auch Studenten gewährt werden müsste; ansonsten verstoße die gesetzliche Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz, da es sich sowohl beim Studium als auch der gewöhnlichen Ausbildung um die Vorbereitung für das spätere Berufsleben handelt. Dieser Ansatz scheint allerdings fraglich: Auszubildende machen ihre Werbungskosten meist schon direkt im laufenden Steuerjahr geltend und nicht erst Jahre später, wie es bei Studenten der Fall ist. Zudem ist bei vielen Studiengängen eine konkrete Vorprägung auf einen späteren Beruf nicht zwingend gegeben, so dass es hier an einem inneren Zusammenhang zwischen den Kosten und dem späteren Beruf fehlt, was die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte.
Eine Möglichkeit zum Steuersparen für Studenten gibt es allerdings noch: die so genannten Sonderausgaben. Hier können künftig bis zu 6.000 € statt wie bislang 4.000 € jährlich geltend gemacht werden. Allerdings wird diese Möglichkeit von den Studenten kaum genutzt: Sonderausgaben können nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem sie auch anfallen, die Studenten müssen also selbst über ein hohes zu versteuerndes Einkommen verfügen, damit sich dieser Weg lohnt.