Ob zu schnelles Fahren oder Verstöße gegen das Schwarzarbeitsgesetz, ein Bußgeldbescheid kann den Bürger schnell treffen. Dabei ist ein Bußgeldbescheid häufig nicht nur ärgerlich, sondern kann unter Umständen zu erheblichen Vermögenseinbußen und beträchtlichen Auswirkungen auf die Lebensgestaltung führen.
Schon allein deshalb ist es wichtig, zu wissen, welche Möglichkeiten für ein Vorgehen bei einem unrechtmäßig erlassenen Bußgeldbescheid gegeben sind.
Was ist ein Bußgeldbescheid?

Polizeikontrolle: Wenn man sich auffällig verhalten hat oder alkoholisiert ist folgt ein Bußgeldbescheid.
Der Bußgeldbescheid bildet den Abschluss des Bußgeldverfahrens zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Durch dieses Verfahren werden mittels einer Geldbuße Verstöße zum Beispiel gegen die Straßenverkehrsordnung oder das Straßenverkehrsgesetz, das Jugendschutzgesetz, das Gewerberecht oder gegen Datenschutzbestimmungen geahndet. Auch können Nebenfolgen, wie beispielsweise ein Fahrverbot, festgesetzt werden. Ein Strafverfahren scheidet bei Erlass eines Bußgeldbescheides aus, wenn dieser nicht durch den Betroffenen angegriffen wird.
Die Bußgeldbehörde selbst hat dabei in den meisten Fällen eine Frist von drei Monaten, um den Bußgeldbescheid zu erlassen; dies soll gewährleisten, dass das Verfahren nicht unnötig in die Länge gezogen und verschleppt wird. Eine Ausnahme bilden Alkoholverstöße im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes: hier besteht eine sechsmonatige Frist. Unterbrochen wird diese Frist zum einen von der zwingenden so genannten Anhörung, die häufig in Form von Anhörungsbögen durchgeführt wird; von der Zustellung dieses Bogens bis zu dessen Beantwortung durch den Betroffenen läuft die Frist nicht. Jedoch kann die Anhörung auch direkt nach einem etwaigen Verstoß, beispielsweise durch einen Polizeibeamten bei einer Geschwindigkeitsübertretung, erfolgen; dann hat eine zweite Anhörung keine weitere fristunterbrechende Wirkung. Die Zustellung des Anhörungsbogens hat dabei, zumindest im Rahmen von Verkehrsverstößen, innerhalb von zwei Wochen nach dem vorgeworfenen Verstoß zu erfolgen (Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder, 26.06.2006, Az. 2 L 116/06). Die Anhörung verschafft dem Betroffenen rechtliches Gehör; er kann zu den Vorwürfen auch schweigen. Will der Betroffene den Verstoß nicht anerkennen, muss er jedoch in jedem Fall die Pflichtangaben machen, also Name, Adresse und Geburtsdatum mitteilen. Zur Sache muss er sich demgegenüber nicht äußern, daraus dürfen auch keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.
Außerdem muss die örtlich zuständige Behörde tätig werden (Amtsgericht Magdeburg, 02.11.1999, Az. 20 OWi – 779 Js 29597/ 98 a).
Das Bußgeldverfahren gliedert sich in drei Abschnitte: das Vorverfahren, das mit dem Erlass des Bußgeldbescheids endet, das Zwischenverfahren bei etwaigem Einspruch, in dessen Rahmen die Behörde den Bescheid nochmals prüft, und daran anschließend das eventuelle gerichtliche Verfahren am Amtsgericht und etwaigen anschließenden Instanzen.
Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Den primären Rechtsbehelf gegen Bußgeldbescheide bildet der so genannte Einspruch. Er kommt sowohl bei formalen Mängeln, wenn also zum Beispiel eine Frist seitens der Behörde versäumt wurde, als auch bei inhaltlichen Fehlern in Betracht, wenn der Betroffene die Ordnungswidrigkeit an sich bestreitet. Zu beachten ist, dass der Betroffene zur Einlegung eine zweiwöchige Frist wahren muss. Die Frist beginnt dabei ab Zustellung des Bußgeldbescheids zu laufen. Die Zustellung per einfachem Brief durch die Bußgeldbehörde wird als ausreichend erachtet (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 23.03.2005, Az. 2 UE 582/04). Doch auch, wenn die Frist versäumt wird, kommt eine Einlegung noch nach den Regeln der so genannten „Einsetzung in den vorherigen Stand“ in Betracht; allerdings muss dazu eine unverschuldete Versäumnis vorliegen, was wohl eher selten der Fall sein wird. Vergisst der Betroffene das rechtzeitige Vorgehen und kann dafür keine triftigen Gründe angeben, ist der Einspruch verfristet. Zu beachten ist hierbei, dass dem Betroffenen auch anwaltliches Verschulden zugerechnet wird; allerdings ist hier dann ein Schadensersatzanspruch gegen den Anwalt denkbar.
Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde, das ist üblicherweise die Behörde, die auch den Bußgeldbescheid erlassen hat, eingelegt werden. Auch eine Einlegung per Telefon oder Telefax ist möglich, manche Behörden akzeptieren zusätzlich eine Einlegung per email. Außerdem ist es möglich, den Einspruch auf bestimmte Punkte zu beschränken, beispielsweise nur gegen ein etwaiges Fahrverbot vorzugehen.
Wenn der Einspruch nicht hilft…
Oftmals kommt es vor, dass die Behörde den Einspruch zwar prüft, ihm aber nicht abhilft, also zu keiner anderen Beurteilung gelangt ist und den Bußgeldbescheid aufrechterhält. In diesem Fall wird die Akte an die Staatsanwaltschaft weitergegeben, die dann die weitere Prüfung übernimmt und gegebenenfalls das Verfahren vor dem zuständigen Amtsgericht einleitet. Dies ist normalerweise das Amtsgericht, in dem die erlassende Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Das Amtsgericht setzt dann einen Termin zur Hauptverhandlung fest, an dem der Betroffene sich verteidigen kann; in diesem Verfahren ist, wie im Übrigen auch im restlichen Bußgeldverfahren, ein Anwalt nicht zwingend vonnöten. Die Hauptverhandlung kann entfallen, wenn das Gericht eine solche nicht für erforderlich hält und Staatsanwalt und Betroffener nicht widersprechen. Allerdings ist es ratsam, einen Anwalt einzuschalten, der dann auch Akteneinsicht nehmen kann. Auch muss der Betroffene nach Ansicht in der Rechtsprechung nicht notwendigerweise selbst anwesend sein, nur dann, wenn er wesentlich zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen kann (Oberlandesgericht Zweibrücken, 07.02.2000, Az. 1 Ss 195/99). War der Einspruch dann zulässig eingelegt, entscheidet das Gericht, unter Umständen nach weiterer Beweisaufnahme, über den Sachverhalt; dabei darf es den Betroffenen nicht zu einer strengeren Strafe verurteilen, als im ursprünglichen Bußgeldbescheid festgesetzt war.
Das weitere Verfahren
Auch bei einem negativen Ausgang des amtsgerichtlichen Verfahrens ist eine weitere Überprüfung möglich, die so genannte Rechtsbeschwerde am Oberlandesgericht. Hier ist dann zwingend die Mitwirkung eines Anwalts nötig. Damit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, müssen verschiedene Voraussetzungen eingehalten werden. So muss beispielsweise mindestens eine Geldbuße von mehr als 250 € oder eine Nebenfolge wie beispielsweise ein Fahrverbot festgesetzt worden sein, auch muss die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats begründet werden und diese Begründung von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Frist zur Geltendmachung beträgt eine Woche ab Verkündung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Rechtsbeschwerde kann dann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts eingelegt werden. Eine weitere Überprüfung kann sich schon lohnen, wenn zwischen dem Verstoß und dem Urteil des Amtsgerichts eine gewisse Zeit vergangen ist (vgl. Oberlandesgericht Rostock, 22.09.2001, Az. 2 Ss (Owi) 23/01 I 58/01, das entschieden hatte, dass nach zwei Jahren beanstandungsloser Fahrt nach dem Verstoß ein Fahrverbot wohl nicht mehr sinnvoll sei, wenn der Betroffene an der langen Dauer des Verfahrens keine Verantwortung trägt).