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Anzeige von Geschädigten oder Polzeitzurückziehen
16.02.2010, 19:43
Beitrag: #1
Anzeige von Geschädigten oder Polzeitzurückziehen
Guten Abend,

Vor zwei Tagen hat Person A Person B alle vier Reifenzerstochen.
Auf dem Fluchtweg wurde Person A von der Polizei festgenommen.
Bei der Kontrolle auf Waffen wurde bei Person A ein Butterflymesser konfisziert und es kam zur Anzeige der Polizei.
Die Polizei zeigte auch Person A an die Reifen zerstochen zuhaben.

Nun die Fragen:

1.
Person A hat keine Vorstrafen und hat einwandfrei mit der Polizei Kooperirt und die Tat zugegeben.
Mit welcher Strafe kann Person A rechnen für den besitzt eines Butterflys (illegaler waffenbesitz) ?

2.
Person A kennt Person B.
Person A einigt sich mit Person B die reifen zuerstezten und alle Übrigenkosten zuübernehmen.
Kann Person B die Anzeige zurückziehen die, die Polizei ausgeschrieben hat. (Sachbeschädigung)
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Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung sondern die persönliche Autorenmeinung.
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19.02.2010, 07:31 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.02.2010 07:31 von Peter H..)
Beitrag: #2
RE: Anzeige von Geschädigten oder Polzeitzurückziehen
Hallo!

Zu deiner zweiten Frage würde ich einmal tendieren: Nein. Die Polizei ist dem Legalitätsprnizip unterworfen, was bedeutet dass sie ermitteln muss, wenn ihr Straftaten zu Ohren kommen. Da die Anzeige nur dazu dient, die Polizei zu informieren muss diese trotzdem weiter tätig werden, auch wenn die Anzeige zurückgezogen wird.

Gruß
P.
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Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung sondern die persönliche Autorenmeinung.
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24.03.2010, 15:28
Beitrag: #3
RE: Anzeige von Geschädigten oder Polzeitzurückziehen
Hey,

zu Frage 1:

Sachbeschädigung, § 303 StGB = Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe;
Illegaler Waffenbesitz, § 52 Abs. 3 WaffG = Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe;
Wie dies in Einklang gebracht wird, hängt von Staatsanwaltschaft & Richter ab.
Vor allem spielt die "weiße Weste" hierbei ja auch noch eine "schonende Rolle" für den Angeklagten.

Zu Frage 2:

Der Anzeigensteller kann die Anzeige als solche nicht zurückziehen, kann aber der Staatsanwaltschaft mitteilen, dass er den Betrag bezahlt hat und dass von seiner Seite kein Interesse an einer Strafverfolgung mehr besteht. Dies kommt einer Zurückziehung der Anzeige so gesehen gleich.

Bei einem geringen Betrag (je nachdem wie teuer die Reifen hier waren) wird die Staatsanwaltschaft auch regelmäßig das Verfahren wegen Geringfügigkeit und mangelndem Interesse einstellen, soweit der Täter nicht dem Jugendstraftrecht (also jünger als 21 sind) unterliegt oder bereits wegen anderer Delikte aufgefallen sind. Doch dies würde ich aufgrund deiner Angaben mal verneinen ;-)

Gruß

Nino
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