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Inkasso Forderung
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26.10.2009, 21:01
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.10.2009 10:13 von Tristan.)
Beitrag: #1
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Inkasso Forderung
Hey ho,
-----------------------------wie ist das eigentlich, wenn jemand einen Brief von einem Inkasso-Unternehmen bekommt. Ist derjenige dann wirklich verpflichtet, denen die Gebühren zu bezahlen, die zusätzlich zur eigentlichen Forderung anfallen. Ein Kumpel hat mir mal erzählt, er überweist einfach nur die eigentliche Forderung und das reicht... was denkt Ihr? Gruß, der HaNz Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung sondern die persönliche Autorenmeinung. |
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27.10.2009, 10:37
Beitrag: #2
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RE: Inkasso Forderung
Hallo Hanz,
-----------------------------soweit ich weiß, muss man auch die Inkassogebühren bezahlen. Schließlich ist es ja die Schuld desjenigen, der nicht zahlt, wenn nun das Geld eingetrieben werden muss und dadurch weitere Gebühren entstehen. Ich glaube aber, dass man nicht jede astronomische Summe ersetzen muss, sondern irgendwo Grezen sind. Kennt sich da jemand aus? Wenn Dein Freund das sonst nicht macht, hat er vielleicht einfach Glück gehabt, dass der Verkäufer froh war überhaupt Geld zu bekommen und nicht noch auf die Inkassogebühren bestanden hat. Viele Grüße, glücksbär200 Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung sondern die persönliche Autorenmeinung. |
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01.06.2010, 22:16
Beitrag: #3
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RE: Inkasso Forderung
Die Postings sind zwar schon etwas alt !
-----------------------------Trotzdem mein Hinweis das die meisten Gerichte Inkassogebühren im Gegensatz zu Anwaltsgebühren erheblich dezimieren bzw sogar komplett streichen : AG Osnabrück Az.: 44 C 307/00 Verkündet am: 11.01.2001 Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt. Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern. Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten. Nach § 254 BGB hat der Gläubiger vielmehr sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten (wie hier OLG Düsseldorf OLGZ 87, 494; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 87, 422; OLG Dresden NJW-RR 94, 1939). ****** (AG Berlin Mitte vom 01.09.2009 Geschäftsnr. 8 C 118/09) “Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat, kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen…. Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind, wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten, die denen des Gläubigers überlegen wären. ***** AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006 Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne. Das Gericht argumentierte, dass zwar der Schuldner, der sich - etwa in Folge einer Mahnung - in Zahlungsverzug befindet, dem Gläubiger sämtliche Kosten zu erstatten habe, die diesem durch die erforderliche Rechtsverfolgung entstehen. Zu diesen erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zählten jedoch nicht die Kosten eines Inkassounternehmens. Statt ein Inkassounternehmen zu beauftragen könne der Gläubiger genauso gut sofort ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, wodurch die Kosten des Inkassounternehmens eingespart werden. Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007). ***** AG Krefeld 6 C 407/06 vom 29.08.2006 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden. Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen. Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen. Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig. Gerichtsbekannt wird oftmals auch dann vorgerichtlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet, wenn bereits zuvor ein Inkassounternehmen beauftragt worden war. Dies kann auch durchaus sinnvoll sein, weil der durchschnittliche Bürger gegenüber einem Schreiben von einem Rechtsanwalt anders reagiert als gegenüber demjenigen eines Inkassounternehmens, denn bekanntermaßen hat der Rechtsanwalt, der ein Organ der Rechtspflege darstellt, eine umfassendere Prüfung des Anspruchs anzustellen. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes kann dementsprechend auch in derartigen Fällen nicht als Verstoß gegen die Pflicht zur Schadensminderung angesehen werden. Vielmehr sind in solchen Fällen – eine Erstattungsfähigkeit beider Positionen nebeneinander kommt ersichtlich nicht in Betracht – die Kosten für die Einschaltung des Inkassounternehmens nicht ersatzfähig. Nach Ansicht des Gerichts kann jedoch auch dann nichts anderes gelten, wenn es im konkreten Fall nicht zu einer vorgerichtlichen Tätigkeit eines Anwaltes kommt, denn dies ist vorab nicht absehbar. Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko. ***** AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006 Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens. Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku) BGB § 254, BGB § 280, BGB § 286 Abs. 1, BGB § 286 Abs. 3 Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06, JurBüro 2007, 91) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden. Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten. Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern. Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen. ***** AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97 AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98 Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen ***** AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007 "Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen. Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies. Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte. Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten, die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson zu verlagern ***** LG Cottbus, Beschl. v. 25.10.2004 – 10 T 36/04 Zur Beitreibung einer Forderung bedarf es nicht der Inanspruchnahme eines Inkassobüros; Inkassokosten sind daher aus dem Grunde der Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig. Die darüber hinaus geltend gemachten Inkassokosten hält die Kammer jedoch – in ständiger Rechtsprechung – für nicht ersatzfähig, weil sie bei Beachtung der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungsobliegenheit vermeidbar gewesen wären. Ein Gläubiger darf sich zu der Beitreibung einer Forderung nur derjenigen Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind, wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will. Ein Inkassobüro verfügt nicht über Möglichkeiten, die diejenigen des Gläubigers gegenüber als erweitert angesehen werden können. Es hat keinerlei legale Machtmittel, die beizutreibende Forderung zu realisieren. Mehr, als eine Forderung anzumahnen, kann auch das Inkassobüro nicht tun. ***** AG Wedding, Urteil vom 24.10.01 - 20 C 104/01 - Der Klägerin steht darüber hinaus auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 87 DM vorgerichtlicher Inkassokosten aus § 286 Abs. 1 BGB zu. Denn die Klägerin ist ihrer diesbezüglichen Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht nachgekommen. Angesichts der dauernden Leistungsverweigerung des Beklagten, u.a. auch auf Schreiben der Klägerin vom 14.4. 2000 hin sowie nach Einschaltung des Mietervereins, welcher für den Beklagten unter dem 19.4.2000 die Weigerung der Betriebskostennachzahlung ohne nachträgliche Begründung erklärte, durfte die Klägerin diesbezüglich keine weiteren Kosten verursachen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie davon ausgehen durfte, dass der Beklagte durch die Beauftragung eines Inkassobüros zahlungswillig würde. … ***** Urteil des LG Berlin, AZ: 20 0 63/95 heißt es: Die Kosten fürs Inkassobüro trägt d. Gläubiger. Wer Schulden hat und sofort durch ein Inkassobüro zur Zahlung aufgefordert wird, braucht die sehr teuren Gebühren nicht zu bezahlen. Mit der Beauftragung des Inkassobüros hat d. Gläubiger es sich zu leicht gemacht und gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Er hätte den Betrag erheblich kostengünstiger per Mahnbescheid anfordern können. ***** Amtsgericht Bad Homburg (MDR 10 1983 Seite 840), wonach ein Gläubiger, der einen kaufmännisch organisierten Betrieb hat, gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er die Einziehung von Forderungen einem Inkassoinstitut überträgt ***** OLG Düsseldorf AZ: 5 U 28/96 kann alleine ein bloßes Schweigen des Schuldners noch nicht den begründeten Eindruck hervorrufen, der Schuldner werde nach Beauftragung eines Inkassobüros zahlen oder in weiterem Umfang Zahlungen leisten. Ein bloßes Schweigen des Schuldners auf Zahlungsaufforderung kann vielmehr damit gedeutet werden, daß der Schuldner nicht zahlen kann oder zahlen will und deshalb Zeit gewinnen möchte, folglich auch durch Inkaufnahme eines aussichtslosen Prozesses ( Entscheidung vom19.09.1996, AZ: 5 U 28/96 ). - ***** OLG Köln, Urteil vom 03.04.2006, Az. 16 U 65/05 Keine Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten als vorgerichtliche Mahnkosten, wenn Notwendigkeit gerichtlicher Geltendmachung absehbar ist Das UN-Kaufrecht stellt an die Notwendigkeit der Einschaltung eines Inkassobüros zur Schadensminderung strenge Anforderungen. Bei einem Verzug des Käufers sind gem. Art. 74 CISG die Kosten für die Beauftragung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Kaufpreises in der Regel nicht erstattungsfähig. AG Saarbrücken v. 11.08.1998 Az.: 36 C 44/98, Erstattung der Inkassokosten BGB §§ 286, 254 Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten. (OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993 - 5 U 68/93 ... Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung sondern die persönliche Autorenmeinung. |
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17.06.2010, 10:29
Beitrag: #4
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RE: Inkasso Forderung
Hallo.
-----------------------------Folgende Frage: Ich vergass mein Mitgliedbeitrag für mein Fitnesstudio zu zahlen(25,91 Euro). Am 10.5. bekam ich eine Mahnung. Am 27.5. hab ich überwiesen und am 2.6. bekam ich ein Brief mit Forderungen des Inkassounternehmens über insgesamt 56,01 Euro. Meine Frage ist erstens: Sind die Gebühren nicht zu hoch für so einen niedrigen Betrag? Zweitens: Muss ich überhaupt zaheln, da ich ja schon bezahlt habe? Gruß Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung sondern die persönliche Autorenmeinung. |
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23.07.2010, 13:29
Beitrag: #5
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RE: Inkasso Forderung
Hey Nico,
-----------------------------das Inkassoschreiben hat für Dich keinerlei Bedeutung, da Du bereits (so wie ich das verstanden habe) fristgerecht noch vor der Inkassorechnung bezahlt hast. Somit ist Erfüllung gem. 362 BGB eingetreten u Dir können keine weiteren Forderungen entgegengesetzt werden. Und der Betrag könnte schon stimmen, da die Inkasso-Gesellschaften gern besonders gut daran verdienen. Es kann aber auch sein, dass Ihnen ein Best. Prozentsatz obliegt, den sie nehmen dürfen. Gruß Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung sondern die persönliche Autorenmeinung. |
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18.10.2011, 20:59
Beitrag: #6
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RE: Inkasso Forderung
Hier 2 neue urteile :
-----------------------------AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10 Inkassokosten sind nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln und zahlreicher seiner Berufungskammern des Landgerichts Köln indes grundsätzlich nicht erstattungsfähig . AG Kehl Urteil vom 26.4.2011, 4 C 19/11 . Zitat: ...Das Gericht schließt sich den vom OLG Dresden, a.a.O., angeführten Argumenten an, nach denen Inkassokosten im Regelfall nicht auf den Schuldner umgelegt werden können........Diesen grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung hat die Klägerin vorliegend ausgelagert, indem sie vorliegend wenige Tage nach Eintritt des Verzugs mit der letzten Rechnung vom 06.05.2010 und nach nur einer Mahnung ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Ihr stand selbstverständlich frei so zu verfahren. Jedoch kann sie die damit verbundenen Kosten nicht auf den Schuldner umlegen, weil es sich gerade um Kosten des grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwands handelt. Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung sondern die persönliche Autorenmeinung. |
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