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Kopplung zw.Reisekostenabrechnung und Nachweisen
04.01.2010, 00:05
Beitrag: #1
Kopplung zw.Reisekostenabrechnung und Nachweisen
Hallo,
vor einigenTagen erreichte mich folgende Anweisung der Buchhaltung/Geschäftsleitung meines Arbeitgebers bezüglich der Tätigkeiten im Aussendienst.

"Ab dem neuen Jahr werden die Tätigkeiten in den Reisekostenabrechnungen mit den "To-Do-Listen" der betriebseignenen Datenbank abgeglichen. Stimmen diese nicht überein bzw. sind in der betriebseigenen Datenbank nicht eingetragen wird für diesen Tag kein Verpflegungsmehr-aufwand ausgezahlt."

Ich interpretiere das so, daß im "Nichtübereinstimmungsfall" mir die Auszahlung des gesetzlich geregelten Spesensatzes verweigert wird.

Interessant wäre nun ob
A. die Erzwingung einer Kopplung zwischen Reisekosten-abrechnung und Nachweisen in betriebseigenen Systemen statthaft ist, und
B. die Ankündigung der Sanktionierung rechtens ist und
C. die Auszahlung des gesetzlich geregelten Spesensatzes im "Nichtübereinstimmungsfall" rechtmäßig verweigert werden kann?

Vielen Dank!!
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05.01.2010, 09:41
Beitrag: #2
RE: Kopplung zw.Reisekostenabrechnung und Nachweisen
Hallo Karnds,

ich denke dass das grundsätzlich zulässig ist. Denn die Spesen bekommst du ja nur gezahlt wenn du auch nachweisen kannst dass sie wirklich angefallen sind. Ob das gesetzlich so vorgesehen ist oder nicht spielt keine rolle. Dein Arbeitgeber will sich wahrscheinlich einfach nur die Arbeit erleichtern, indem er vermuten lässt dass für Sachen die nicht in der To-Do Liste stehen eben auch keine Spesen angefallen sind. Insofern erleichtert das die Abwicklung für ihn.

Allerdings denke ich mal, dass wenn nachweislich(!) andere Spesen angefallen sind, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, dass du dann auch diese erstattet verlangen kannst. Ansonsten könnte dein Arbeitgeber ja die Spesenzahlung verhindern indem er einfach nichts in die To-Do Liste aufnimmt. Das kann ja nicht sein. Guck mal in § 670 BGB, da steht nämlich :"Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet."

Hilft dir das weiter?

Gruß,
sirius
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07.01.2010, 07:26
Beitrag: #3
RE: Kopplung zw.Reisekostenabrechnung und Nachweisen
Hallo Karnds,

Sirius2 hat Recht. Das Bundesarbeitsgericht wendet § 670 BGB für Aufwendungen des Arbeitnehmers an, sodass dieser diese ersetzt verlangen kann. Ich sehe da aber ein ganz anderes Problem. In § 670 BGB steht, dass nur die Aufwendungen ersetzt verlangt werden können, die für "erforderlich" gehalten werden dürfen. Wenn aber die Aufgabe nicht in der To-Do Liste ist, dann wird der Arbeitnehmer diese kaum für erforderlich halten.

Vielleicht solltest du mal mit dem Betriebsrat sprechen?

Viele Grüße,
Peter
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