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Müssen ,,Mitwisser" eine Straftat zur Anzeige bringen?
24.11.2009, 20:19 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.11.2009 12:06 von Tristan.)
Beitrag: #1
Müssen ,,Mitwisser" eine Straftat zur Anzeige bringen?
Hallo liebes Forum!

Was meint ihr: müssen Mitwisser eine Straftat, wie z.B. Diebstahl oder Sachschaden zur Anzeige bringen??

Liebe Grüße, Anna-Lena
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25.11.2009, 09:21
Beitrag: #2
RE: Müssen ,,Mitwisser" eine Straftat zur Anzeige bringen?
ja! sonst machen Sie sich einer Beihilfe zur Tat strafbar!!!

Steht in § 27 StGB....
"Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat."

gruß,
j.
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25.11.2009, 13:27
Beitrag: #3
RE: Müssen ,,Mitwisser" eine Straftat zur Anzeige bringen?
Gilt dieses auch wenn man ein Familienmitglied dadurch schützt? Wie ist es bei Erzieherin, wenn sich das Klientel dem Erzieher anvertraut hat? Oder spielt das keine Rolle?

LG, Anna-Lena
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25.11.2009, 19:31
Beitrag: #4
RE: Müssen ,,Mitwisser" eine Straftat zur Anzeige bringen?
Leute, nun mal ganz langsam....

also dass eine Beihilfe vorliegt, wenn man von einer Straftat weiß und diese nicht zur Anzeige bringt ist leider schlichtweg falsch. Das kann man aber auch schon aus dem Gesetz lesen. Da steht ja schließlich
Zitat:zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat
. Die Tat ist aber die Straftat und ist natürlich in der Regel schon vorbei, wenn der Mitwisser überhaupt davon erfährt. Insofern hilft er nicht zu der Tat an sich, also z.B. einem Raubüberfall nur weil er davon erfährt.

Ansonsten gibt es im deutschen Recht (in Österreich ist das z.B. anders) keine Verpflichtung fremde Straftaten auch zur Anzeige zu bringen. Etwas anderes gilt nur für bestimmte (schwere) Verbrechen, von denen man vor der Ausführung erfährt, was in § 138 StGB steht. Wenn man hinterher davon erfährt, muss man keine Anzeige machen... ist übrigens ein weit verbreiteter Irrtum...

juristischer Gruß,
Peter
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25.11.2009, 20:10
Beitrag: #5
RE: Müssen ,,Mitwisser" eine Straftat zur Anzeige bringen?
Also das kann ich mir nun beim besten Willen nicht vorstellen!

Es ist doch wohl die oberste Pflicht eines Staatsbürgers eine Straftat anzuzeigen. Es kann doch nicht sein, dass mir jemand erzählt er hätte gestern 2 Leute ermordet und ich muss das der Polizei nicht mitteilen! Ist das nicht eine Strafvereitelung? Hab da gerade § 258 Stgb entdeckt... finde der passt recht gut

Zitat:Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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27.11.2009, 14:12
Beitrag: #6
RE: Müssen ,,Mitwisser" eine Straftat zur Anzeige bringen?
Hey,

wenn man klar über die begangene Tag bescheid wusste, dies half zu vertuschen und man dadurch letztlich in die Hände der Polizei gelangt, wo letztlich ans Licht kommt, dass man gerade den Bekannten decken wollte, so kommt es dem § 258 StGB recht nahe.

Wer diese Tat jedoch zum Schutze eines Angehörigen begeht, bleibt straffrei; so das Gesetz:

§ 258 Abs. 6 StGB:

Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

Demnach: Mitwisser lasst Vorsicht walten!

Gruß,

euer Nino
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29.11.2009, 09:34
Beitrag: #7
RE: Müssen ,,Mitwisser" eine Straftat zur Anzeige bringen?
Hallo Nino!

Du verwechselst da zwei Fälle. Wer aktiv(!) versucht eine Straftat zu vertuschen, der ist natürlich nach § 258 StGB strafbar, wobei das Privileg zugunsten der Angehörigen gilt. Aktiv vertuschen bedeutet dabei z.B. Beweise vernichten, den Täter vor der Polizei verstecken etc.

Hier geht es aber ja um eine ganz andere Frage. Anna-Lena meint ja nicht das aktive vertuschen, sondern ob man sich strafbar macht wenn man gar nichts(!) macht, also nicht mal zur Polizei geht und die Tat zur Anzeige bringt. Im deutschen Strafrecht ist man aber nur dann wegen eines Unterlassens heranzuziehen, wenn man zum Handeln verpflichtet ist. Schau mal in § 13 StGB.

Das soll heißen: Ist man durch irgendein Gesetz verpflichtet eine Straftat zur Anzeige zu bringen, so muss man das auch tun. So ist insbesondere der Polizist verpflichtet Straftaten zu melden und zu verfolgen, wenn er von diesen erfährt. Tut er das nicht, macht er sich wegen Strafvereitelung durch Unterlassen strafbar. Für den Otto-Normal-Bürger besteht diese Pflicht aber nicht!!!! Es wurde sogar mal entschieden, dass nicht mal die Vollzugsbeamten im Knast verpflichtet sind Straftaten anzuzeigen... finde das Urteil aber gerade nicht wieder.

Auch Erzieher sind ja in der Regel nicht mal verbeamtet, sodass es für die auch keine Pflicht geben dürfte Straftaten anzuzeigen.

Schönen Sonntag noch,
Peter H.
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30.11.2009, 09:41 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.11.2009 09:43 von Nino H..)
Beitrag: #8
RE: Müssen ,,Mitwisser" eine Straftat zur Anzeige bringen?
Hi Peter,

mir sind diese beiden Fälle durchaus bekannt u ich bin ebenso der Differenzierung fähig, doch wollte ich an meinen Vorschreiber anknüpfen, dem es gerade auf den Angehörigenschutz und den § 258 StGB iVm aktivem Tun ankam.

Aber was das Unterlassen angeht, hast Du recht, denn eine derartige Verpflichtung existiert generell nicht, sondern lediglich für einzelne Berufsgruppen, wie Polizeibeamte oder militärische Dienstvorgesetzte, während der Beruf "Erzieherin" durch die fehlende Beamtung auch nicht darunter fällt.
Nach § 138 StGB ist z.B. das Unterlassen der Anzeige bestimmter Straftaten bei Kenntnis vom Vorhaben einer noch nicht begonnenen oder der Ausführung einer noch nicht beendeten Tat, wie von Landesverrat, Mord, Totschlag, Raub und Menschenraub oder eines gemeingefährlichen Verbrechens, für jedermann strafbar. Der Betreffende kann bei Unterlassung der Anzeigepflicht mit Freiheitsstrafe (bis zu fünf Jahren) oder Geldstrafe belegt werden.

Das dazu. Wink

Schöne Woche,

Nino
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