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Solidaritätszuschlag verfassungswidrig
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11.12.2009, 10:28
Beitrag: #11
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RE: Solidaritätszuschlag verfassungswidrig
Moin gentleman23!
-----------------------------Das glaube ich Dir aufs Wort! Berichte doch mal wie die Finanzverwaltung darauf reagiert hat... Beste Grüße, Tristan Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung sondern die persönliche Autorenmeinung. |
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17.12.2009, 19:46
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.12.2009 20:00 von dirdyharry.)
Beitrag: #12
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RE: Solidaritätszuschlag verfassungswidrig
hallo zusammen,
-----------------------------ich habe gerade mal im internet nachgelesen. danach werden nur steuerbescheide mit einem vorläufigkeitsvermerk versehen, die noch nicht erlassen wurden. das bedeutet im fall von gentleman. wenn der steuerbescheid ab dem jahr 2005 ergangen ist ohne einen vorlkeitsvermerk, der auf die mögliche verfassungswidrigkeit des solis hindeutet, musst Du zwingend einspruch einlegen, ansonsten ist der zug abgefahren. nur für zukünftige bescheide ab dem jahr 2005 gilt: kein einspruch erforderlich um die Fämter vor masseneinsprüchen zu bewahren. § 173 gilt nur für die Finanzverwaltung, wenn ihnen neue tatsachen bekanntwerden, nicht aber wenn es Dir nachträglich bekannt wird. insofern hast Du, Gentleman, leider keine Aussicht auf Erfolg mit Deinem Einspruch gegen die Ablehnung des vorigen Einspruchs wg Fristversäumnis. meine persönliche einschätzung zu dem thema: ich kann mir beim besten willen nicht vorstellen, dass das BVerfG rückwirkend eine pflicht zur änderung auferlegt. das würde den staatshaushalt weitaus mehr belasten als bei der pendlerpauschale bspw. der unterschied zur pendlerpauschale liegt vor allem darin, dass diese zuvor von der regierung geändert wurde, beim soli hingegen ist alles beim alten geblieben. bedenklich ist nur, dass sich das BVerfG bereits durch den Ausspruch " die alte Regelung gilt wieder" (30cent je entfernugnskilometer) zum Gesetzgeber aufgeschwungen hat und eigentlich seine kompetenzen überschritten hat bzw. das gewaltenteilungs- und trennungsprinzip verletzt wurde. wenn überhaupt hätte es dem gesetzgeber eine frist zur findung einer neuregelung geben müssen, nicht aber selbst die altregelung wieder in kraft setzen dürfen. dies kann in diesem fall aber nicht passieren, weil es keine altregelung gab, die das BverfG wieder in kraft setzen könnte, es sei denn sie würden den soli von anfang an für verfwidrig erklären und die altregelung für anwendbar erklären, was aber durch urteil aus 2004 für soli bis 2002 meine ich bereits verneint wurde. es gibt hier 2 varianten von urteil: der gesetzgebung wird eine frist gesetzt bis zu der sie den soli abgeschafft haben muss. dann würde der soli bis zur abschaffung bestehen bleiben und ab 2011 z.B. aufgehoben werden müssen. eine andere alternative wäre die erklärung für verfwidrig, dann käme eine änderung ab 2007 in betracht, nicht aber schon ab 2005, denn das betr. verfahren läuft wg einkommensteuer 2007. also gibts 2 varianten! warum schäuble ab 2005 bereits vorläufigkeitsvermerke in bescheide aufnehmen will kann ich nicht verstehen. das gericht beschäftigt sich ja primär mit der frage ob der soli im jahr 2007 noch verfgemäß war...weiß jemand dazu etwas? witzig ist immer: niemand weiß, dass solche verfahren anhängig sind, dabei könnte man durhc nen simplen einspruch zumindest den fall offen halten: was lernen wir daraus? über aktuell anhängige klagen informieren, wenn man steuerbescheid bekommt und ggf einspruch einlegen. das gilt leider auch für mich ((und meine eltern, bei denen in 2006 sage und schreibe, der steuerbescheid liegt hier, über 11000,- soli angefallen sind. da schäme ich mich schon etwas, dass ich mich so schlecht informiert habe. das schöne geld. wünsche allen ein schönes weihnachtsfest und nen guten rutsch, euer dirdyharry Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung sondern die persönliche Autorenmeinung. |
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18.12.2009, 14:17
Beitrag: #13
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RE: Solidaritätszuschlag verfassungswidrig
(17.12.2009 19:46)dirdyharry schrieb: bedenklich ist nur, dass sich das BVerfG bereits durch den Ausspruch " die alte Regelung gilt wieder" (30cent je entfernugnskilometer) zum Gesetzgeber aufgeschwungen hat und eigentlich seine kompetenzen überschritten hat bzw. das gewaltenteilungs- und trennungsprinzip verletzt wurde. wenn überhaupt hätte es dem gesetzgeber eine frist zur findung einer neuregelung geben müssen, nicht aber selbst die altregelung wieder in kraft setzen dürfen. Hallo dirdyharry! Die Einschätzung kann ich nicht so ganz teilen. Denn normalerweise erklärt das Bundesverfassungsgericht das Gesetz ja für nichtig. Das hätte dann aber bedeutet, dass es erst einmal gar keine Pendlerpauschale gegeben hätte!! Insofern kann das Gericht auch eine Übergangsregelung treffen, denn gar keine Pendlerpauschale hätte den Bürger viel stärker getroffen als eine, die erst ab dem 30. Kilometer gewährt wird. Einen Verstoß gegen die Gewaltenteilung sehe ich da nicht... denn die Regelungen sind ja nur vorübergehend und sobald der Gesetzgeber tätig wird, tritt die Regelung des GErichts ja außer Kraft. Gruß sirius Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung sondern die persönliche Autorenmeinung. |
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18.12.2009, 18:44
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.12.2009 18:47 von Gentleman.)
Beitrag: #14
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RE: Solidaritätszuschlag verfassungswidrig
Hallo Tristan,
-----------------------------ich habe bisher vom FA noch keine Antwort auf meinen Widerspruch erhalten! Das ist m.E. kein schlechtes Zeichen. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass bei einem klar zu entscheidenden Ein-/Widerspruch ganz schnell die Antwort kommt. Es könnte allerdings auch daran liegen, dass auch beim FA die Leute von der Rechtsbehelfsstelle schon im Weihnachtsurlaub sind? Übrigens bin ich auch schon sehr gespannt, was das FA schreibt! Hallo dirdyharry, ich habe das anders verstanden, nämlich so: ".... Der "Soli" wird danach rückwirkend für den Veranlagungszeitraum von 2005 an nur vorläufig festgesetzt. Steuerzahler brauchen nun nichts mehr zu unternehmen, um Geld zurückzuerhalten, falls das Bundesverfassungsgericht den "Soli" am Ende wirklich kippen sollte." Das heißt m. E. auch, dass bereits rechtswirksame Bescheide ab 2005 automatisch in den Stand "vorläufig" gesetzt werden! (also ohne Einspruch) Das war doch auch der Grund, dass das FA nicht durch die vielen Einsprüche "überschwemmt" wird. Viele Grüße und ein frohes Weihnachtsfest wünscht gentleman23 Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung sondern die persönliche Autorenmeinung. |
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18.12.2009, 20:01
Beitrag: #15
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RE: Solidaritätszuschlag verfassungswidrig
(18.12.2009 18:44)gentleman23 schrieb: Das ist m.E. kein schlechtes Zeichen. Moin Gentleman, ich würde sagen das liegt vorallem daran, dass die Finanzämter mit Einsprüchen ja geradezu geflutet wurden... Aus diesem Grunde hatte man ja auch beschlossen den Soli rückwirkend nur unter Vorbehalt zu erheben, damit die Finanzämter in den Einsprüchen nicht untergehen, da dann eben kein Einspruch mehr eingelegt werden muss. Insofern hatte ich die Rechtslage auch so wie du verstanden. Beste Grüße, Tristan Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung sondern die persönliche Autorenmeinung. |
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24.12.2009, 17:10
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.12.2009 17:24 von dirdyharry.)
Beitrag: #16
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RE: Solidaritätszuschlag verfassungswidrig
Hallo zusammen,
-----------------------------@Gentleman: ich bin mir ziemlich sicher, dass bereits bestandskräftige bescheide nicht rückwirkend einen vorläufigkeitsvermerk erhalten. dass die Finanzverwaltung nicht mit Einsprüchen überschwemmt wird macht nur Sinn, wenn ein Einspruch überhaupt noch zulässig ist, d.h. innerhalb 1 Monat ab Bekanntgabe. Bei den überwiegenden Bescheiden ist dies aber gerade nicht mehr möglich. Zudem muss irgendwann Rechtssicherheit vorliegen, und dies ist gerade nach Bestandskraft der Fall. Einzig wären Änderungsvorschriften nach §§ 172ff. AO zu prüfen, die hier aber offensichtlich nicht einschlägig sind. hier ein Link zur verdeutlichung. hoffe er hilft euch weiter. Glaube es wird regelmäßig " rückwirkend ab 2005 vorläufig" falsch verstanden. Dies bedeutet nur, dass ab dem Jahr 2005 für nch ausstehende nicht bestandskräftige bescheide ein vorläufigkeitsvermerk erfolgt, alles andere wäre widersinnig. http://www.welt.de/die-welt/finanzen/art...hoben.html @sirius: Meiner Ansicht nach hätte das BVerfG die gesetzliche Regelung für ncihtig erklären sollen, nciht aber die alte wieder ins Leben rufen dürfen. Auch wenn eine Regelung für nichtig erklärt wird, wie es der übliche Tenor sein sollte, so hat dies nciht die Folge, dass gar keien Regelugn existiert. Dem Gesetzgeber wird nämlich dann aufgegeben rückwirkend ab Verfwidrigkeit der für nichtig erklärten Regelung eine neue zu treffen, die dann an die Stelle der verfwidrigen Regelung tritt. Freilich kann dies mit einer Übergangsregelung verbudnen werden, die dann wegfällt wenn eine neue getroffen wurde. So gibt es kenie Rechtsnachteile. Natürlich kann dies auch die alte Regelung sein, doch muss diese zwingend durch den GGeber beschlossen werden. Das Problem ist, dass die alte Regelung, welche durch VerfG wiedereingeführt wurde, endgültig durch das VerfG wiedereingesetzt wurde. Und diese wird gar nciht mehr revidiert werden wie aus der Politik bereits verkündet wurde, wahrscheilich weil Angst vor erneuten Klagen besteht, träfe man eine Regelung, welche ungünstiger als die alte ist. Da wirst Du mir doch zustimmen, dass dies ein Unterschied ist. Übergangsregelung und Pficht eine neue Regelung zu treffen zu keiner Pflicht eine neue Regelung zu treffen Nun ja, ich hoffe das BVerfG leistet sich nicht noch einmal so einen Faut-Pas, sonst benötigen wir bald keine Gesetzgebungsorgane mehr. Dies könnte nämlich erst der Anfang vom Ende sein, wenn stets keine Nichtigkeit sondern zusätzlich die alte Regelung ins Leben gerufne wird. Frohe Weihnachten Euch allen hier und einen guten Rutsch, dirdyharry Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung sondern die persönliche Autorenmeinung. |
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11.02.2010, 12:33
Beitrag: #17
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RE: Solidaritätszuschlag verfassungswidrig
(24.12.2009 17:10)dirdyharry schrieb: Glaube es wird regelmäßig " rückwirkend ab 2005 vorläufig" falsch verstanden. Dies bedeutet nur, dass ab dem Jahr 2005 für nch ausstehende nicht bestandskräftige bescheide ein vorläufigkeitsvermerk erfolgt, alles andere wäre widersinnig. Hallo dirtyharry, Du hast Recht gehabt. Gestern habe ich vom FA die Ablehnung auf meinen Einspruch bekommen! siehe auszugsweise das Schreiben des Finanzamtes: „ … Der Einsprüche sind als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingelegt worden sind. Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gem. §355 AO sind die Steuerbescheide formell bestandskräftig, d. h. nicht mehr anfechtbar. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden nicht vorgebracht und liegen nach Aktenlage auch nicht vor. Die Verständigung der Finanzbehörden des Bundes und der Länder ermöglicht keine generelle vorläufige Steuerfestsetzung für Veranlagungszeiträume ab 2005. Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 01.04.2009, BStBI I, 510 wurde um folgenden Satz ergänzt: („Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen“) Im „Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten“ bedeutet, dass der Steuerbescheid änderbar sein muss, um die Vorläufigkeit ergänzen zu können. Da die strittigen Steuerfestsetzungen bereits bestandskräftig waren, sind die Einsprüche zur Berücksichtigung der Vorläufigkeit als unzulässig zu verwerfen …“ Schade, damit ist die Sache wohl für mich erledigt! Viele Grüße Gentleman Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung sondern die persönliche Autorenmeinung. |
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11.02.2010, 12:37
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.02.2010 12:37 von Tristan.)
Beitrag: #18
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RE: Solidaritätszuschlag verfassungswidrig
Wie ärgerlich. Leider war es zu erwarten...
-----------------------------Viele Grüße, Tristan Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung sondern die persönliche Autorenmeinung. |
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