Themabewertung:
|
Sommerhitze: Umkippen eines Motorrads!
|
|
07.08.2010, 11:25
Beitrag: #1
|
|||
|
|||
|
Sommerhitze: Umkippen eines Motorrads!
Urteil euer Kommentar!
-----------------------------Sommerhitze: Umkippen eines Motorrads auf weich gewordenem Asphalt Sorgfaltspflichtverletzung Das Amtsgericht Oberkirch hatte sich mit der Frage der Haftung zu befassen, wenn ein Krad auf weich gewordenem Asphalt umkippt. Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Krad auf Asphalt geparkt. Die Sommerhitze sorgte dafür, dass der Asphalt weich wurde und die Schrägstütze des Krads in den Asphalt einsackte. Das Krad fiel in der Folge um und beschädigte ein daneben geparktes Kraftfahrzeug. Das Amtsgericht Oberkirch verurteilte den Halter des Krads zu Schadensersatz. Es sah die Voraussetzungen von § 7 StVG (Halterhaftung) als gegeben an. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweis habe der Fahrer seine Sorgfaltspflichten bezüglich der Sicherung des geparkten Krads verletzt (§ 14 Abs. 2 StVO). § 14 Abs. 2 StVO lautet: (2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern. Das Urteil ist aus dem Jahr 1999 und erscheint im Rahmen der Reihe "Sommerurteile" Diese Meldung erschien bei uns am 22.07.2010. Oberkirch. Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung sondern die persönliche Autorenmeinung. |
|||
|
11.08.2010, 09:08
Beitrag: #2
|
|||
|
|||
|
RE: Sommerhitze: Umkippen eines Motorrads!
Das Urteil ist meines Erachtens ein absolutes FEhlurteil. Wenn man in § 7 StVG mal reinschaut, auf den sich das Gericht stützt, liest man da:
-----------------------------"Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen." Wenn das Motorrad aber am Straßenrand steht, dann ist es sicher nicht in Betrieb und dementsprechend sind die Voraussetzungen der Norm gar nicht erfüllt, sodass auch kein Schadensersatz gezahlt werden müsste. Gruß Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung sondern die persönliche Autorenmeinung. |
|||
|
|
Suche
Hilfe


