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Recht-gehabt.de - Aktuelle Rechtstipps

01.01.1970
Hallo lieber Leser,

für Verbraucher sind seit dem 11.06.2010 neue Regelungen hinsichtlich ihres Widerrufsrechtes im Internethandel in Kraft getreten, die insbesondere Geschäfte bei eBay und ähnlichen Plattformen betreffen. Käufern von gewerblichen Anbietern bei eBay steht nun meist nur noch eine Widerrufsfrist von zwei Wochen zu, wohingegen es vorher in der Regel ein Monat war.

Der Unternehmer war bislang gehalten, den Verbraucher vor Vertragsschluss hinreichend über dessen Widerrufsrecht in sogenannter Textform zu belehren. Kam der Verkäufer dieser Pflicht nach, so konnte der Kunde lediglich 14 Tage lang seinen Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen. Im Falle einer unzureichenden Belehrung lief die Widerrufsfrist hingegen einen Monat. Bislang urteilten jedoch die Gerichte, dass die Widerrufsbelehrungen auf der Angebotsseite von Ebay nicht der gesetzlichen Form entsprechen. Daher hatte der Kunde de facto bei Ebay immer ein Widerrufsrecht von einem Monat.

Dieses hat sich nun geändert. Nun dauert die Widerrufsfrist auch dann 14 Tage, wenn die Widerrufsbelehrung noch unverzüglich nach Auktionsende bei dem Verbraucher in Textform eingeht. Ergeht die Belehrung nicht unverzüglich nach Vertragsschluss, so bleibt es bei der Widerrufsfrist von einem Monat.

Unverzüglich bedeutet hierbei, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Belehrung mitzuteilen. Dies ist dann der Fall, wenn er spätestens am Tag nach Auktionsende die Widerrufsbelehrung per E-Mail übermittelt.

Erhalten Sie also nicht unverzüglich eine Belehrung über Ihr Widerrufsrecht per E-Mail, wenn Sie bei eBay von einem gewerblichen Verkäufer gekauft haben, so können Sie einen Monat lang ihren Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Schließlich ist es Ihr gutes Recht.

Mit besten Grüßen aus Hamburg, Ihre



Geschäftsführer Recht-gehabt.de


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