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01.01.1970
Hallo lieber Leser,

nach jahrelangem Streit in der Politik tritt heute das Gendiagnostik-Gesetz in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, den Datenschutz des Bürgers zu erhöhen. Ausgangspunkt ist das von der Verfassung garantierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Es billigt dem Einzelnen zu, selbst über seine Daten zu entscheiden. Zu diesen Daten gehören auch die Ergebnisse aus Gentests.

So ist insbesondere geregelt, dass Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmern keine Gentests verlangen dürfen. Auch bereits bestehende Ergebnisse darf sich der Arbeitgeber nicht vorlegen lassen. Diese Regelung gilt ebenfalls für neue Bewerber.

Weiterhin wird Versicherungen das Einholen von Gentests verboten. Damit soll vermieden werden, dass bei "Risikopatienten" gegebenenfalls die Versicherungsprämie nach oben angepasst wird. Eine Ausnahme gibt es aber dennoch: Liegen schon Ergebnisse vor, so kann die Versicherung die Vorlage verlangen - dieses aber nur wenn eine Lebensversicherung von mehr als 300.000 Euro abgeschlossen wurde.

Zuletzt enthält das Gesetz Regelungen zur Untersuchung von Ungeborenen. Auf Behinderungen wie das Down-Syndrom darf schon vor der Geburt durch Gendiagnostik untersucht werden. Geht es hingegen um Erkrankungen, die erst im Erwachsenenalter auszubrechen drohen (z.B. Veranlagung zu Brustkrebs), ist ein Test tabu. Das gleiche gilt für die Bestimmung des Geschlechts. Im Übrigen sind auch heimliche Vaterschaftstests nicht mehr zulässig. Der Betroffene muss auch hier zustimmen. Wer sich daran nicht hält, dem kann zukünftig ein Bußgeld auferlegt werden.

Schließlich ist es Ihr gutes Recht.

Mit besten Grüßen aus Hamburg, Ihre



Geschäftsführer Recht-gehabt.de


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