Die Abmahnung ist eine persönliche Rüge, die ein bestimmtes negatives Verhalten des Arbeitnehmers kritisiert und in die Personalakte eingetragen wird. Eine wirksame Abmahnung ist Voraussetzung für eine mögliche verhaltensbedingte Kündigung seitens des Arbeitgebers. Vor dem Ausspruch einer Abmahnung muss der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aber gem. § 82 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) angehört werden. Wenn eine Abmahnung in die Akte eingetragen wird, so kann diese nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist gelöscht werden. Wurde die Abmahnung fälschlicherweise, aufgrund unrichtiger Tatsachen, eingefügt, so kann man als Arbeitnehmer grundsätzlich darauf bestehen, dass diese unverzüglich aus der Akte entfernt wird.
Doch auch gültige, rechtmäßige Abmahnungen dürfen nicht zeitlich uneingeschränkt in der Personalakte eingetragen bleiben. Je nach Schwere und Intensität des Vorfalls kann eine Abmahnung nach der Rechtsprechung zwischen 12 und 42 Monaten in der Personalakte enthalten sein. Ein ausdrücklicher gesetzlicher Anspruch auf Löschung einer Abmahnung aus der Personalakte besteht jedoch nicht, so dass das persönliche Gespräch bzw. ein schriftliches Ersuchen um Löschung der Abmahnung erfolgen sollte. Die Rechtsprechung ist auf diesem Gebiet sehr unterschiedlich, so dass es sich letztendlich um eine Einzelfallfrage handelt.

