Es gibt Momente, in denen wird dem Arbeitnehmer nicht der Zwang auferlegt, seinen kostbaren Urlaub zu nutzen, sondern eine Ausnahme gemacht während das Wort Sonderurlaub sogleich eine ganz andere Bedeutung erhält. Diese Fälle nennt man unverschuldete Arbeitsverhinderung im Sinne von § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Der Arbeitnehmer hat in diesen Fällen also Anspruch auf das Fernbleiben von der Arbeit und behält zugleich noch seinen Vergütungsanspruch, d.h. er wird für das Fernbleiben weiterhin wie gewohnt bezahlt. Die einzige Voraussetzung ist lediglich, dass ein persönliches Leistungshindernis vorliegt.
Darum handelt es sich, wenn besondere familiäre Ereignisse anliegen, z.B. die eigene Hochzeit oder die der eigenen Kinder, Begräbnisse im engen Familienkreis etc.
Diese Voraussetzung liegt jedoch auch bei persönlichen Unglücksfällen vor, wie z.B. Einbruch, Brand oder unverschuldete Verkehrsunfälle.

