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Schlagwörter:
, , , , , ,Arbeitszeugnis/Zwischenzeugnis, habe ich stets einen Anspruch darauf?
Ein Arbeitnehmer hat gem. § 630 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) generell nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, aus dem die Dauer und die Leistungen etc. hervorgeht und welches „klar und verständlich formuliert“ sein muss. Dies sollte man nicht so leicht auf die Schulter nehmen, so sind Arbeitszeugnisse heutzutage doch wichtige Faktoren in der Arbeitswelt geworden, was gerade die Einstellung betrifft.
Der Arbeitnehmer hat die Auswahl zwischen dem „einfachen“ und dem „qualifizierten“ Zeugnis. Das Qualifizierte unterscheidet sich letztlich vom einfachen Zeugnis neben den typischen Angaben der Person sowie Dauer und Art der Beschäftigung lediglich durch „Führung“ und „Leistung“ im Arbeitsverhältnis. Dieses muss die wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die eben gerade für eine Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers grundlegend sind.
Spielt doch ein „qualifiziertes Zeugnis“ in Zeiten „knapper Arbeitsplätze“ doch schon eine große Rolle und entscheidet bei dem ein oder anderen erst, ob dieser überhaupt zum Vorstellungsgespräch eingeladen wird.
Grundsätzlich haben also alle Arbeitnehmer, Arbeitnehmer ähnliche Personen und Auszubildende einen Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeits- bzw. Ausbildungszeugnisses in deutscher Sprache. So hat auch ein Praktikant das Recht auf Erteilung eines Zeugnisses, selbst wenn er nur wenige Wochen bei dem jeweiligen Arbeitgeber tätig war.
Dies ist in folgenden Gesetzen fixiert:
§ 630 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - als Generalklausel
§ 109 Gewerbeordnung (GewO) - für gewerbliche Arbeitnehmer
§ 73 Handelsgesetzbuch (HGB) - für Handlungsgehilfen = kaufmännische Angestellte
§ 19 Seemannsgesetz (SeemG) - für Seeleute
§ 16 Berufbildungsgesetz (BBiG) - für Auszubildende
Doch wie lange muss ein Arbeitsverhältnis bestanden haben?
Dies ist ebenfalls in § 630 BGB geregelt: So muss es sich um „ein auf längere Zeit angelegtes Dienstverhältnis gehandelt haben“ (hierunter fallen grundsätzlich alle Dienstverhältnisse, die bei Vertragsschluss auf Dauer angelegt waren), so haben „freie Mitarbeiter“ dann auch einen Anspruch darauf.
Ein Zwischenzeugnis können Arbeitnehmer nur in Ausnahmefällen verlangen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Arbeitgeber dem jeweiligen Arbeitnehmer eine Kündigung in Aussicht stellt oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Manchmal ist dies auch tariflich geregelt (§ 61 Abs. 2 Bundesangestelltentarifvertrag). Ein Arbeitnehmer kann die Erteilung auch dann verlangen, wenn der Vorgesetzte wechselt, dem der Arbeitnehmer lange Jahre unterstellt war.
Was Form und Inhalt angeht, gelten bei dem Zwischenzeugnis die gleichen Grundsätze wie beim Arbeitszeugnis. (js)
Der Arbeitnehmer hat die Auswahl zwischen dem „einfachen“ und dem „qualifizierten“ Zeugnis. Das Qualifizierte unterscheidet sich letztlich vom einfachen Zeugnis neben den typischen Angaben der Person sowie Dauer und Art der Beschäftigung lediglich durch „Führung“ und „Leistung“ im Arbeitsverhältnis. Dieses muss die wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die eben gerade für eine Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers grundlegend sind.
Spielt doch ein „qualifiziertes Zeugnis“ in Zeiten „knapper Arbeitsplätze“ doch schon eine große Rolle und entscheidet bei dem ein oder anderen erst, ob dieser überhaupt zum Vorstellungsgespräch eingeladen wird.
Grundsätzlich haben also alle Arbeitnehmer, Arbeitnehmer ähnliche Personen und Auszubildende einen Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeits- bzw. Ausbildungszeugnisses in deutscher Sprache. So hat auch ein Praktikant das Recht auf Erteilung eines Zeugnisses, selbst wenn er nur wenige Wochen bei dem jeweiligen Arbeitgeber tätig war.
Dies ist in folgenden Gesetzen fixiert:
§ 630 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - als Generalklausel
§ 109 Gewerbeordnung (GewO) - für gewerbliche Arbeitnehmer
§ 73 Handelsgesetzbuch (HGB) - für Handlungsgehilfen = kaufmännische Angestellte
§ 19 Seemannsgesetz (SeemG) - für Seeleute
§ 16 Berufbildungsgesetz (BBiG) - für Auszubildende
Doch wie lange muss ein Arbeitsverhältnis bestanden haben?
Dies ist ebenfalls in § 630 BGB geregelt: So muss es sich um „ein auf längere Zeit angelegtes Dienstverhältnis gehandelt haben“ (hierunter fallen grundsätzlich alle Dienstverhältnisse, die bei Vertragsschluss auf Dauer angelegt waren), so haben „freie Mitarbeiter“ dann auch einen Anspruch darauf.
Ein Zwischenzeugnis können Arbeitnehmer nur in Ausnahmefällen verlangen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Arbeitgeber dem jeweiligen Arbeitnehmer eine Kündigung in Aussicht stellt oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Manchmal ist dies auch tariflich geregelt (§ 61 Abs. 2 Bundesangestelltentarifvertrag). Ein Arbeitnehmer kann die Erteilung auch dann verlangen, wenn der Vorgesetzte wechselt, dem der Arbeitnehmer lange Jahre unterstellt war.
Was Form und Inhalt angeht, gelten bei dem Zwischenzeugnis die gleichen Grundsätze wie beim Arbeitszeugnis. (js)

