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Benachteiligung wegen Geschlechts bei Stellenbewerbern, ist das erlaubt?
Stellen Sie sich vor, Sie bewerben sich auf eine Stellenanzeige als Filialleiter und werden aufgrund ihres Geschlechts abgelehnt. Da fragt man sich doch zunächst, kann das sein?
Natürlich kann das vorkommen, sollte es aber nicht, denn jegliche Benachteiligung aufgrund des Geschlechts verstößt gegen geltendes Recht. So entschied bereits im Jahre 2000 das Bundesarbeitsgericht, während uns heutzutage die rechtliche Beurteilung durch den Erlass des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) um ein Vielfaches leichter fällt. Denn dieses Gesetz verhindert und beseitigt die Benachteiligung aus Gründen des/der
Rasse
ethnischen Herkunft
Geschlechts
Religion
Weltanschauung
Behinderung
Alters oder der
Sexuellen Identität.
Wird also jemand, wie in unserem Falle, aufgrund seines Geschlechts einfach von vornherein abgelehnt, so hat er laut dem Bundesarbeitsgericht und dem AGG einen Anspruch auf angemessenen Schadensersatz. Die einzige Ausnahme einer Benachteiligung dieser Art besteht lediglich dann, wenn das Geschlecht für die jeweilige berufliche Tätigkeit eine unabdingbare Voraussetzung ist. Das liegt z.B. bei der Einstellung einer Balletttänzerin vor. Dabei kommt es bei jedem Einzelfall wieder auf ausreichende Darlegung und Beweis einer Diskriminierung an (Bundesarbeitsgericht, 27.04.2000, Az.: 8 AZR 295/99). (js)
Natürlich kann das vorkommen, sollte es aber nicht, denn jegliche Benachteiligung aufgrund des Geschlechts verstößt gegen geltendes Recht. So entschied bereits im Jahre 2000 das Bundesarbeitsgericht, während uns heutzutage die rechtliche Beurteilung durch den Erlass des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) um ein Vielfaches leichter fällt. Denn dieses Gesetz verhindert und beseitigt die Benachteiligung aus Gründen des/der
Rasse
ethnischen Herkunft
Geschlechts
Religion
Weltanschauung
Behinderung
Alters oder der
Sexuellen Identität.
Wird also jemand, wie in unserem Falle, aufgrund seines Geschlechts einfach von vornherein abgelehnt, so hat er laut dem Bundesarbeitsgericht und dem AGG einen Anspruch auf angemessenen Schadensersatz. Die einzige Ausnahme einer Benachteiligung dieser Art besteht lediglich dann, wenn das Geschlecht für die jeweilige berufliche Tätigkeit eine unabdingbare Voraussetzung ist. Das liegt z.B. bei der Einstellung einer Balletttänzerin vor. Dabei kommt es bei jedem Einzelfall wieder auf ausreichende Darlegung und Beweis einer Diskriminierung an (Bundesarbeitsgericht, 27.04.2000, Az.: 8 AZR 295/99). (js)
