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Darf der Arbeitgeber die Probezeit verlängern? Wann ist Verlängerung der Probezeit rechtens?
Stellen Sie sich vor: Bei dem neuen Job wurde im Arbeitsvertrag eine Probezeit von drei Monaten vereinbart. Da der Chef jedoch während der ersten zwei Monate sich in der Südsee von den Strapazen der Geschäftsleitung erholte, möchte er nun die Probezeit verlängern, um den Arbeitnehmer persönlich kennen zu lernen. Darf er das?
Grundsätzlich soll eine Probezeit unter besonderen Umständen bis auf sechs Monate verlängert werden können, wenn ursprünglich eine kürzere Probezeit vereinbart war. Dies bedarf jedoch der Zustimmung des Arbeitnehmers ("einvernehmlich", vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.1999, Az. 2 (4) Sa 1139/98). Die Zustimmung wird dabei meist vorliegen, da der Arbeitnehmer nicht gekündigt werden möchte. Das wäre übrigens auch keine Erpressung, weil der Arbeitgeber während der Probezeit sowieso ohne eine Begründung kündigen darf (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.1999, Az. 2 (4) Sa 1139/98). Ansonsten kann der Arbeitgeber auch einen Aufhebungsvertrag schließen oder eine Kündigung mit bedingter Wiedereinstellungszusage aussprechen (Bundesarbeitsgericht, 07.03.2002, Az.: 2 AZR 93/01).
Die Probezeit kann auch über sechs Monate hinaus verlängert werden. Allerdings greifen dann gegebenenfalls die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) und dem Probearbeiter kann nur noch unter Einhaltung des gesetzlichen Kündigungsschutzes gekündigt werden. (PU, tw)
Grundsätzlich soll eine Probezeit unter besonderen Umständen bis auf sechs Monate verlängert werden können, wenn ursprünglich eine kürzere Probezeit vereinbart war. Dies bedarf jedoch der Zustimmung des Arbeitnehmers ("einvernehmlich", vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.1999, Az. 2 (4) Sa 1139/98). Die Zustimmung wird dabei meist vorliegen, da der Arbeitnehmer nicht gekündigt werden möchte. Das wäre übrigens auch keine Erpressung, weil der Arbeitgeber während der Probezeit sowieso ohne eine Begründung kündigen darf (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.1999, Az. 2 (4) Sa 1139/98). Ansonsten kann der Arbeitgeber auch einen Aufhebungsvertrag schließen oder eine Kündigung mit bedingter Wiedereinstellungszusage aussprechen (Bundesarbeitsgericht, 07.03.2002, Az.: 2 AZR 93/01).
Die Probezeit kann auch über sechs Monate hinaus verlängert werden. Allerdings greifen dann gegebenenfalls die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) und dem Probearbeiter kann nur noch unter Einhaltung des gesetzlichen Kündigungsschutzes gekündigt werden. (PU, tw)
