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Ersatz der Kosten des Vorstellungsgesprächs vom Arbeitgeber möglich?

Ja, wenn der Arbeitgeber Sie auffordert, sich vorzustellen, so liegt rechtlich gesehen ein Auftrag vor. Dann muss er ihnen nach § 670 BGB die Kosten für das Vorstellungsgespräch ersetzen. Dazu gehören die Anreise aber auch Übernachtungen, wenn eine Rückreise am selben Tag wegen der Entfernung nicht möglich ist. Dabei müssen die Kosten nicht nur dann ersetzt werden, wenn der Arbeitgeber den Bewerber ausdrücklich zur Vorstellung aufgefordert hat, sondern auch dann wenn "der Bewerber sich mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers vorstellt, auch wenn die Anregung zur Vorstellung vom Bewerber ausgegangen ist". Das hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg bestätigt und zudem klargestellt, dass auch die Kosten für die Nutzung des eigenen PKW erstattungsfähig sind (LAG Nürnberg, 25.07.1995, Az.: 2 Sa 73/94). Flugkosten hingegen hielt das Arbeitsgericht Hamburg hingegen nur dann für erstattungsfähig, wenn der Arbeitgeber die Übernahme zugesagt hat (ArbG Hamburg, 02.11.1994, Az.: 13 Ca 24/94).
Lehnt der Betrieb im Voraus eine Erstattung ab, so ist dieses übrigens rechtens, sodass der Bewerber selbst für die Kosten aufkommen muss (ArbG Kempten, 12.04.1994, Az.: 4 Ca 720/94). (tw)
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