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Fehlende Unterschrift auf Kündigung - ist die Kündigung wirksam?
Nein, ohne eine Unterschrift ist die Kündigung unwirksam. Das entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem Urteil.
Verschickt ein Arbeitgeber also einen blauen Brief an seinen Arbeitnehmer, um diesen zu kündigen, muss die Kündigung immer eigenhändig vom Arbeitgeber unterschrieben werden.
Neben dem Arbeitgeber ist lediglich noch die Unterschrift des Leiters der Personalabteilung gültig, vorausgesetzt dieser ist als Vertreter des Arbeitgebers dazu berechtigt. Ist dies nicht der Fall, muss der Arbeitnehmer die Kündigung unverzüglich zurückweisen (§ 174 BGB).
Selbst wenn die Kündigungsgründe vollkommen nachvollziehbar sind, spielt dies hier keinerlei Rolle.
Die fehlende Unterschrift ist ein Formfehler und die Kündigung dadurch nichtig. Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers besteht also weiter.
Ein simpler Computerausdruck mit eingescannter Unterschrift genügt ebenso wenig wie ein Unterschriftenstempel, denn beide Signaturen entsprechen nicht der gesetzlichen Form und sind deshalb unwirksam (Hessisches Landesarbeitsgericht, Az.: 10 Sa 961/06). (js)
Verschickt ein Arbeitgeber also einen blauen Brief an seinen Arbeitnehmer, um diesen zu kündigen, muss die Kündigung immer eigenhändig vom Arbeitgeber unterschrieben werden.
Neben dem Arbeitgeber ist lediglich noch die Unterschrift des Leiters der Personalabteilung gültig, vorausgesetzt dieser ist als Vertreter des Arbeitgebers dazu berechtigt. Ist dies nicht der Fall, muss der Arbeitnehmer die Kündigung unverzüglich zurückweisen (§ 174 BGB).
Selbst wenn die Kündigungsgründe vollkommen nachvollziehbar sind, spielt dies hier keinerlei Rolle.
Die fehlende Unterschrift ist ein Formfehler und die Kündigung dadurch nichtig. Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers besteht also weiter.
Ein simpler Computerausdruck mit eingescannter Unterschrift genügt ebenso wenig wie ein Unterschriftenstempel, denn beide Signaturen entsprechen nicht der gesetzlichen Form und sind deshalb unwirksam (Hessisches Landesarbeitsgericht, Az.: 10 Sa 961/06). (js)
