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Fehlerhaftes Arbeitszeugnis, wann Anspruch auf Berichtigung?
Ein Arbeitszeugnis ist generell objektiv zu verfassen, wobei man auch berücksichtigen muss, dass es teilweise unmöglich ist, subjektive Elemente in einer Bewertung zu vermeiden. Doppeldeutige Aussagen und ¨hnliche, die weder dem Arbeitnehmer noch dem Arbeitgeber etwas nutzen, sind stets weg zu lassen.
Das Zeugnis muss auch stets der Wahrheit entsprechen.
Ist dies einmal nicht der Fall, da das Zeugnis falsche Darstellungen oder unrichtige Behauptungen enthält, so hat der Arbeitnehmer das Recht darauf, sich ein neues Arbeitszeugnis ausstellen zu lassen; das bloße Ausbessern der fehlerhaften Passagen reicht definitiv nicht aus.
Demnach kann es durchaus vorkommen, dass der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen durch eine unrichtige Zeugnisausstellung schadensersatzpflichtig werden kann, § 826 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Zudem muss das Zeugnis auch „von Wohlwollen“ des jeweiligen Arbeitgebers geprägt- und nicht dazu geeignet sein dem Arbeitnehmer dadurch seine zukünftige Karriere zu verbauen.
Der Arbeitnehmer hat jedoch nicht die Möglichkeit, seinem Arbeitgeber „bestimmte Zeugnisformulierungen zu diktieren“, so entschied das Bundesarbeitsgericht (14.03.2000, Az.: 9 AZR 246/99). Der genaue Wortlaut des Zeugnisses liegt allein im Ermessen des Arbeitgebers. Außerdem ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, am Ende des Zeugnisses noch eine Art „Schlussformel“ hinzuzufügen, um ihm z.B. für die Zusammenarbeit zu danken oder ihm alles Gute für die Zukunft zu wünschen (Bundesarbeitsgericht, 20.02.2001, Az.: 9 AZR 44/00). (js)
Das Zeugnis muss auch stets der Wahrheit entsprechen.
Ist dies einmal nicht der Fall, da das Zeugnis falsche Darstellungen oder unrichtige Behauptungen enthält, so hat der Arbeitnehmer das Recht darauf, sich ein neues Arbeitszeugnis ausstellen zu lassen; das bloße Ausbessern der fehlerhaften Passagen reicht definitiv nicht aus.
Demnach kann es durchaus vorkommen, dass der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen durch eine unrichtige Zeugnisausstellung schadensersatzpflichtig werden kann, § 826 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Zudem muss das Zeugnis auch „von Wohlwollen“ des jeweiligen Arbeitgebers geprägt- und nicht dazu geeignet sein dem Arbeitnehmer dadurch seine zukünftige Karriere zu verbauen.
Der Arbeitnehmer hat jedoch nicht die Möglichkeit, seinem Arbeitgeber „bestimmte Zeugnisformulierungen zu diktieren“, so entschied das Bundesarbeitsgericht (14.03.2000, Az.: 9 AZR 246/99). Der genaue Wortlaut des Zeugnisses liegt allein im Ermessen des Arbeitgebers. Außerdem ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, am Ende des Zeugnisses noch eine Art „Schlussformel“ hinzuzufügen, um ihm z.B. für die Zusammenarbeit zu danken oder ihm alles Gute für die Zukunft zu wünschen (Bundesarbeitsgericht, 20.02.2001, Az.: 9 AZR 44/00). (js)

