Die Kündigung eines Arbeitsvertrages muss in jedem Fall schriftlich erfolgen, eine rein mündliche "Kündigungserklärung" (zum Beispiel der Satz: "Sie sind gefeuert!") hat keinerlei Rechtsfolgen und beeinflusst das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht; das Arbeitsverhältnis hat weiterhin Bestand.
Diese gesetzliche Regelung findet sich in § 623 in Verbindung mit § 125 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In dieser Vorschrift wird zudem die Möglichkeit einer Kündigung in elektronischer Form (beispielsweise in Form einer E-Mail) ausgeschlossen.
Um den gesetzlichen Anforderungen der Schriftform zu genügen, muss laut § 126 Abs. 1 BGB die Kündigungsurkunde eigenhändig vom Aussteller durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden oder im Ganzen notariell beurkundet werden (§ 126 Abs. 4 BGB).
Das Schriftformerfordernis der Kündigung gilt auch während einer von den Parteien vereinbarten Probezeit, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) inzwischen mehrfach entschieden hat (unter anderem in BAG, 24.01.2008, Az.: 6 AZR 519/07).

