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Private Internetnutzung am Arbeitsplatz, droht fristlose Kündigung?
Das kommt ganz auf das Maß der jeweiligen Nutzung durch den Arbeitnehmer an.
Nutzt ein Arbeitnehmer den Büro-PC in einem ausschweifenden Maße zu privaten Zwecken, so hält das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber für gerechtfertigt.
Im konkreten Falle läge eine solche Nutzung dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Büro-PC z.B. an mehreren Tagen durch das Öffnen von Internetseiten mit erotischem Inhalt privat nutzt und entsprechende Dateien herunter lädt oder Videos ansieht. Dabei wird die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers als rechtens angesehen.
Ein solches Maß der Nutzung wird jedoch dann nicht bejaht, wenn derjenige zwar mehrere Tage, dafür aber nur einige wenige Minuten diese Seiten besuchte.
Liegt in einem solchen Falle also keine ausschweifende Nutzung vor, so bleibt dem Arbeitgeber zunächst nichts anderes übrig, als den Arbeitnehmer ausdrücklich abzumahnen. Das Arbeitsverhältnis bleibt in einem solchen Falle also weiterhin bestehen (Landesarbeitsgericht Mainz, 13.12.2007, Az.: 10 Sa 505/07). (js)
Nutzt ein Arbeitnehmer den Büro-PC in einem ausschweifenden Maße zu privaten Zwecken, so hält das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber für gerechtfertigt.
Im konkreten Falle läge eine solche Nutzung dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Büro-PC z.B. an mehreren Tagen durch das Öffnen von Internetseiten mit erotischem Inhalt privat nutzt und entsprechende Dateien herunter lädt oder Videos ansieht. Dabei wird die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers als rechtens angesehen.
Ein solches Maß der Nutzung wird jedoch dann nicht bejaht, wenn derjenige zwar mehrere Tage, dafür aber nur einige wenige Minuten diese Seiten besuchte.
Liegt in einem solchen Falle also keine ausschweifende Nutzung vor, so bleibt dem Arbeitgeber zunächst nichts anderes übrig, als den Arbeitnehmer ausdrücklich abzumahnen. Das Arbeitsverhältnis bleibt in einem solchen Falle also weiterhin bestehen (Landesarbeitsgericht Mainz, 13.12.2007, Az.: 10 Sa 505/07). (js)
