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Rufbereitschaft am Wochenende - muss ich auch am Wochenende arbeiten?

Viele Arbeitnehmer sind selbst am Wochenende abrufbereit und bieten somit „Wochenend-Rufbereitschaft“. Doch ob sie letztlich auch dazu verpflichtet sind bzw. ob Ihnen ihr Arbeitgeber wirklich kündigen kann, wenn sie dem nicht nachkommen, ist für viele ein ungeklärtes Rätsel.
Dem hat das Landesarbeitsgericht Hessen Aufklärung verschafft und entschieden, dass Arbeitgeber diese „Wochenend-Rufbereitschaft“ nur dann wirklich anordnen können, wenn dies entsprechend im jeweiligen Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart ist. So sind Arbeitnehmer generell nicht dazu verpflichtet selbst an ihrem wohl verdienten Wochenende abrufbereit zu sein, wenn sich diese Regelung nicht entsprechend in ihren Arbeits- oder Tarifverträgen befindet. Fällt ein Arbeitgeber aus dem Rahmen und kündigt seinem Arbeitnehmer trotz fehlender vertraglicher Vereinbarung wegen „Arbeitsverweigerung“, so überschreitet der Arbeitgeber „das ihm zustehende Direktionsrecht“. Sodann fehlt es schließlich an einer vertragswidrigen Pflichtverletzung und damit ist die Kündigung dann laut Gericht nichtig; das Arbeitsverhältnis bleibt also bestehen (Landesarbeitsgericht Hessen, 06.11.2007, Az.: 12 Sa 1606/06). (js)
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