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Schwangerschaft: Kündigung des Arbeitsplatzes zulässig?
Nein, diese Möglichkeit wird dem Arbeitgeber nach aktueller Gesetzeslage nicht gewährt.
So verstößt es gegen geltendes Recht, wenn der Arbeitgeber seiner Arbeitgeberin aufgrund einer Schwangerschaft kündigt. Dasselbe gilt selbst dann, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis aufgrund einer Schwangerschaft nicht verlängert wird. Es liegt in beiden Fällen eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts vor. Die Arbeitnehmerin hat dann einen Anspruch gem. § 15 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) auf Schadensersatz wegen entgangenen Arbeitseinkommens und Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem AGG.
Selbstverständlich muss es der Arbeitnehmerin zunächst gelingen zu beweisen, dass der einzige Ablehnungsgrund wirklich nur die Schwangerschaft war. Denn nur bei klarer Beweislage kann der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aufgrund des Geschlechts bestätigt und der Schadensersatz und die Entschädigung der geschädigten Arbeitnehmerin zugesprochen werden (Arbeitsgericht Mainz, 02.09.2008, Az.: 3 Ca 1133/08). (js)
So verstößt es gegen geltendes Recht, wenn der Arbeitgeber seiner Arbeitgeberin aufgrund einer Schwangerschaft kündigt. Dasselbe gilt selbst dann, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis aufgrund einer Schwangerschaft nicht verlängert wird. Es liegt in beiden Fällen eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts vor. Die Arbeitnehmerin hat dann einen Anspruch gem. § 15 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) auf Schadensersatz wegen entgangenen Arbeitseinkommens und Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem AGG.
Selbstverständlich muss es der Arbeitnehmerin zunächst gelingen zu beweisen, dass der einzige Ablehnungsgrund wirklich nur die Schwangerschaft war. Denn nur bei klarer Beweislage kann der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aufgrund des Geschlechts bestätigt und der Schadensersatz und die Entschädigung der geschädigten Arbeitnehmerin zugesprochen werden (Arbeitsgericht Mainz, 02.09.2008, Az.: 3 Ca 1133/08). (js)
