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, , , , , , , ,Surfen auf Pornoseiten am Arbeitsplatz - droht fristlose Kündigung?
Benutzt der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit das Internet für private Zwecke, so verletzt er seine Arbeitsplicht. Die private Nutzung des Internets dürfe die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht erheblich beeinträchtigen. Je mehr und umso länger der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten vernachlässigt, umso eher ist eine Kündigung gerechtfertigt. Zudem besteht in der Regel auch die Gefahr, dass der Ruf des Arbeitgebers geschädigt wird, wenn herauskommt, dass dessen Angestellten sich mehr mit Pornoseiten als ihrer Arbeit beschäftigten. Das führte dazu, dass in der Regel ein Kündigungsgrund für eine ordentliche Kündigung gegeben ist. Das Bundesarbeitsgericht führte dazu wortwörtlich aus: "Wenn der Eindruck entstehen sollte, Mitarbeiter in zivilen Dienststellen der Bundeswehr beschäftigten sich anstatt mit Dienstaufgaben zu einem erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit mit dem Betrachten von Pornoseiten im Internet, so ist ein solcher Eindruck dem Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit insgesamt höchst abträglich" (Bundesarbeitsgericht, 27.04.2006, Az.: 2 AZR 386/05).
In dem konkreten Fall hatte ein Angestellter beim Bundesamt für Wehrtechnik täglich zwischen 15 Minuten und 3 Stunden auf pornografischen Seiten gesurft. Als dieses herauskam, wurde der Präsident informiert, dass "von dem PC des Klägers aus [...] eine Internetseite aufgerufen worden [sei], auf der Sex mit Tieren dargestellt wird." Das Bundesarbeitsgericht sah darin einen Grund zur ordentlichen Kündigung.
Für eine außerordentliche Kündigung müsse aber nach dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz noch eine Abmahnung dazu kommen, da das Vertrauensverhältnis nicht grundsätzlich bis aufs ¨ußerste zerstört ist (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 18.12.2003, 4 Sa 1288/03). (tw)
In dem konkreten Fall hatte ein Angestellter beim Bundesamt für Wehrtechnik täglich zwischen 15 Minuten und 3 Stunden auf pornografischen Seiten gesurft. Als dieses herauskam, wurde der Präsident informiert, dass "von dem PC des Klägers aus [...] eine Internetseite aufgerufen worden [sei], auf der Sex mit Tieren dargestellt wird." Das Bundesarbeitsgericht sah darin einen Grund zur ordentlichen Kündigung.
Für eine außerordentliche Kündigung müsse aber nach dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz noch eine Abmahnung dazu kommen, da das Vertrauensverhältnis nicht grundsätzlich bis aufs ¨ußerste zerstört ist (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 18.12.2003, 4 Sa 1288/03). (tw)

