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Trotz fehlender Fahrerlaubnis vom Arbeitgeber im öffentlichen Verkehr eingesetzt, wer haftet?
Setzt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer als Kraftfahrzeugführer im öffentlichen Verkehr ein, obwohl der weiss, dass der Arbeitnehmer keine Fahrerlaubnis besitzt, so haftet der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer.
Denn "der Arbeitgeber ist kraft seiner Fürsorgepflicht dazu verpflichtet, seinen als Kraftfahrer eingesetzten Arbeitnehmer davor zu bewahren, daß er persönlich aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird".
Natürlich könnte man dem entgegensetzen, dass der Arbeitnehmer auch die Fahrt(en) hätte ablehnen können. Der Arbeitgeber kann sich darauf jedoch nicht berufen, so das Bundesarbeitsgericht.
Dies gilt ebenfalls, wenn der Arbeitnehmer den Unfall selbst grob fahrlässig (z.B. durch Trunkenheit) verursacht hat. Denn hätte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer von vornherein nicht auferlegt ohne Fahrerlaubnis zu fahren, so wäre der Unfall erst gar nicht entstanden.
Allerdings bleibt zu bedenken, dass der Arbeitnehmer sich selbst strafbar macht, wenn sich er ohne Fahrerlaubnis hinters Steuer setzt. Das stellt § 21 Straßenverkehrsgesetz klar. Demnach wird derjenige, der ohne Fahrerlaubnis fährt mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Auch der Arbeitgeber, der zum Fahren angestiftet hat, macht sich dabei strafbar. (js)
Denn "der Arbeitgeber ist kraft seiner Fürsorgepflicht dazu verpflichtet, seinen als Kraftfahrer eingesetzten Arbeitnehmer davor zu bewahren, daß er persönlich aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird".
Natürlich könnte man dem entgegensetzen, dass der Arbeitnehmer auch die Fahrt(en) hätte ablehnen können. Der Arbeitgeber kann sich darauf jedoch nicht berufen, so das Bundesarbeitsgericht.
Dies gilt ebenfalls, wenn der Arbeitnehmer den Unfall selbst grob fahrlässig (z.B. durch Trunkenheit) verursacht hat. Denn hätte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer von vornherein nicht auferlegt ohne Fahrerlaubnis zu fahren, so wäre der Unfall erst gar nicht entstanden.
Allerdings bleibt zu bedenken, dass der Arbeitnehmer sich selbst strafbar macht, wenn sich er ohne Fahrerlaubnis hinters Steuer setzt. Das stellt § 21 Straßenverkehrsgesetz klar. Demnach wird derjenige, der ohne Fahrerlaubnis fährt mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Auch der Arbeitgeber, der zum Fahren angestiftet hat, macht sich dabei strafbar. (js)
