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Überstunden durch das Gehalt abgegolten: Kann der Arbeitgeber das bestimmen?

Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer nur dazu verpflichtet die vertraglich geregelte Arbeitszeit zu erfüllen. Ein Mehraufwand an Arbeit ist somit in der Regel ausgleichspflichtig. Ob Überstunden durch zusätzliches Gehalt oder Urlaub abgegolten werden hängt von der tarif- und arbeitsvertraglichen Regelung ab. Eine pauschale Abgeltung der Überstunden durch das Gehalt findet sich in vielen Arbeitsverträgen, ist aber nach Ansicht einiger Gerichte in dieser Allgemeinheit größtenteils unwirksam. Befindet sich die Anzahl der abzuleistenden Überstunden noch im Rahmen der eigentlichen Tätigkeit und überschreiten diese nicht um ein weites, so kann eine solche Abgeltung zulässig sein.

Generell muss die Abgeltungsregelung aber detailliert genug aufgeschlüsselt sein und deutlich machen wie viele Überstunden durch die Abgeltung umfasst werden sollen. Anderenfalls kann es an der nötigen Transparenz für den Arbeitnehmer fehlen, wodurch die Vertragsklausel aufgrund unangemessener Benachteiligung unwirksam wäre. Eine grundsätzliche Abgeltung ist hingegen zulässig, wenn das Bruttogehalt von vornherein entsprechend höher angesetzt wurde (so LAG Schleswig-Holstein, 5.11.2002, Az.: 5 Sa 147c/02). Die Erhöhung darf aber nicht dazu führen, dass die geleisteten Überstunden im Verhältnis zur normalen Arbeitszeit deutlich weniger vergütet werden. Das Bundesarbeitsgericht sah eine Vergütung von weniger als 50 Prozent des eigentlichen Stundenlohns als sittenwidrig an (BAG, 23.5.2001, Az.: 5 AZR 527/99), andere Gerichte beurteilen sogar eine bloß 70 prozentige Bezahlung der Überstunden als unwirksam.

(BT, js)
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