Wird eine Nebentätigkeit ausgeübt, die der eigentlichen Tätigkeit beim Hauptarbeitgeber zuwiderläuft oder sogar diesem Konkurrenz macht, so kann eine verhaltensbedingte Abmahnung erfolgen. Leidet die Wahrnehmung der Haupttätigkeit aber unter der Nebentätigkeit, oder wirft die Nebentätigkeit gleichzeitig ein schlechtes Licht auf den Hauptberuf bzw. Arbeitgeber, so können die Folgen in disziplinarischer und arbeitsrechtlicher Hinsicht gravierend sein. Dies kann dazu führen, dass einem außerordentlich gekündigt wird (so LG Nürnberg, 07.09.2004, Az.: 6 Sa 116/04). Grundsätzlich lässt sich die Folge einer unerlaubten Nebentätigkeit nicht pauschal benennen, sondern richtet sich nach der in Bezug auf die Haupttätigkeit verletzten Pflichtverletzung des Arbeitgebers.

