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Urlaub auf das nächste Jahr übertragen - geht das?

Häufig vernimmt man die Meinung, dass nicht genommene Urlaubstage automatisch auf das nächste Jahr übertragen werden. Dieses ist jedoch nicht richtig. Die Regelung zu den Urlaubstagen ist in § 7 Abs. 3 S. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zu finden. Demnach muss der Urlaub im entsprechenden Kalenderjahr genommen werden. Bis dahin nicht genommene Urlaubstage verfallen mit dem Jahreswechsel.

Die Urlaubstage können allerdings ausnahmsweise übertragen werden. Nach § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG können die Urlaubstage dann übertragen werden, wenn dringende betriebliche Gründe dem Urlaub entgegen standen. Das kann dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer wegen vieler Aufträge im Betrieb nicht fehlen konnte. Auch wenn "Gründe in der Person des Arbeitnehmers" dazu führten, dass der Urlaub nicht angetreten werden konnte, kann ins neue Jahr verschoben werden. Das ist beispielsweise dann so, wenn eine plötzliche Krankheit den Urlaub des Arbeitnehmers verhinderte. In diesen Fällen erfolgt die Übertragung des Urlaubs kraft Gesetzes. Sie müssen dieses also nicht beantragen. Allerdings muss der übertragene Urlaub bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres genommen werden (§ 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG). Anderenfalls erlischt der Anspruch auf Urlaub. Zudem sind abweichende Vereinbarungen im Arbeits- oder Tarifvertrag möglich. Ein Blick in die Unterlagen ist also ratsam.

(tw)
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