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Urlaub während der Probezeit - habe ich einen Urlaubsanspruch?

Wer kennt es nicht: Man hat seit kurzem einen neuen tollen Job und gewinnt auch noch eine Luxusreise in die Südsee! Kurzerhand wird die Suite in dem schönen Fünfsternehotel bestätigt. Im Nachhinein fällt einem jedoch ein, dass die Probezeit am Abflugtag noch nicht zu Ende sein wird, und die Kollegen raten davon ab, einen Urlaubsantrag nach erst zwei Monaten zu stellen...

In diesem Fall haben die Kollegen meistens Recht, denn ein Anspruch auf einen Urlaub während der ersten sechs Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (sog. "Wartezeit") besteht in der Regel nicht. Nach § 4 Bundesurlaubsgesetz entsteht der Urlaubsanspruch erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit, wobei dieses auch dann gilt, wenn die vereinbarte Probezeit kürzer ist (z.B. drei Monate). Erst nach sechs Monaten kann der Urlaub auch genommen werden (vgl. BAG vom 18.12.1986, Az.: 8 AZR 502/84); der Arbeitnehmer kann dann aber auch gleich den gesamten Jahresurlaub beanspruchen.
Anders verhält es sich nur in den Fällen, wenn im Arbeitsvertrag eine andere, für den Arbeitnehmer günstigere Urlaubsregelung ausdrücklich vereinbart wurde (nur eine kürzere Probezeit allein genügt nicht) oder wenn das Arbeitsverhältnis sich nach einem Tarifvertrag richtet, der etwas anderes bestimmt. Ist die Wartezeit einmal um, so entsteht der Urlaubsanspruch stets mit Beginn jedes Jahres und ist auch dann fällig.
Dann steht der Urlaubsreise nichts mehr im Weg!
(PU, tw)
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