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Urlaubsanspruch - welche Anzahl an Urlaubstagen stehen dem Arbeitnehmer zu?
Der gesetzliche Mindesturlaub eines Arbeitnehmers entspricht 24 Werktage gemäß § 3 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz).
Werktage umfassen alle Tage, außer Sonn- und gesetzliche Feiertage, entsprechend sind auch Sonnabende betroffen.
Der Arbeitnehmer hat jedoch nur dann einen Anspruch dieser Höhe, wenn die Arbeitspflicht an 6 Werktagen besteht, da das BUrlG noch auf der früher üblichen 6-Tage-Woche basiert. Entsprechend hat eine Umrechnung zu erfolgen, wenn die Arbeitsverpflichtung an weniger als 6 Tagen besteht:
Ein Arbeitnehmer, der nur z.B. Montag bis Freitag zur Arbeit verpflichtet ist, hat allein Urlaubsanspruch auf 20 Arbeitstage während er bei einer Arbeitsverpflichtung von 4 Tagen pro Woche nur noch Urlaubsanspruch auf 16 Tage hat.
Als Faustregel kann gelten:
Ein Arbeitnehmer darf 4 Wochen im Jahr urlaubsbedingt abwesend sein.
Entsprechend irrelevant ist es letztlich, wie viele Stunden der jeweilige Arbeitnehmer tätig ist, denn das BUrlG geht vom Tagesprinzip aus. Hat der Arbeitnehmer schliesslich keinen Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht für Stunden, so kann der Urlaub entsprechend auch nicht stundenweise berechnet und gewährt werden. (js)
Werktage umfassen alle Tage, außer Sonn- und gesetzliche Feiertage, entsprechend sind auch Sonnabende betroffen.
Der Arbeitnehmer hat jedoch nur dann einen Anspruch dieser Höhe, wenn die Arbeitspflicht an 6 Werktagen besteht, da das BUrlG noch auf der früher üblichen 6-Tage-Woche basiert. Entsprechend hat eine Umrechnung zu erfolgen, wenn die Arbeitsverpflichtung an weniger als 6 Tagen besteht:
Ein Arbeitnehmer, der nur z.B. Montag bis Freitag zur Arbeit verpflichtet ist, hat allein Urlaubsanspruch auf 20 Arbeitstage während er bei einer Arbeitsverpflichtung von 4 Tagen pro Woche nur noch Urlaubsanspruch auf 16 Tage hat.
Als Faustregel kann gelten:
Ein Arbeitnehmer darf 4 Wochen im Jahr urlaubsbedingt abwesend sein.
Entsprechend irrelevant ist es letztlich, wie viele Stunden der jeweilige Arbeitnehmer tätig ist, denn das BUrlG geht vom Tagesprinzip aus. Hat der Arbeitnehmer schliesslich keinen Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht für Stunden, so kann der Urlaub entsprechend auch nicht stundenweise berechnet und gewährt werden. (js)
