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Zwang zu Überstunden am Arbeitsplatz, ist das zulässig?

Der Arbeitgeber hat , wie sonst eben auch, die „Grundsätze billigem Ermessens“ zu beachten. Darunter versteht man, dass der Arbeitgeber stets die eigenen Interessen und die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und abzuwägen hat und entsprechend einen Ausgleich finden muss. Außerdem ist der Betriebsrat dazu verpflichtet (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz) bei der Anordnung von Überstunden mitzubestimmen, der Arbeitgeber kann dies also nicht allein festlegen.
Die Regel lautet: die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers darf 8 Stunden nicht überschreiten, kann jedoch auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, „wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschritten werden“. Eine Ausnahme dieser Regelung kann erfolgen, wenn vorübergehende Arbeiten in Notfällen oder in außergewöhnlichen Fällen zu erbringen sind und nicht anderweitig geregelt werden können.
Es besteht zudem auch die Möglichkeit die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers durch Tarifverträge höher anzusetzen.
Sind jedoch Überstunden im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer sonstigen betrieblichen Vereinbarung geregelt, so hat der Arbeitgeber das Recht Überstunden anzuordnen.

Lehnt der Arbeitnehmer die Erbringung der Überstunden ab, während diese zulässig angeordnet wurden, so kann (je nach Einzelfall) eine Abmahnung seitens des Arbeitgebers als gerechtfertigt angesehen werden. Liegt keinerlei Vereinbarung oder Regelung der Überstunden vor und handelt es sich auch nicht um einen Notfall, so handelt der Arbeitnehmer nicht rechtswidrig, wenn er den Arbeitsplatz nach Ablauf der Arbeitszeit, wie gewohnt, verlässt. (js)
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