Eine klare Angabe, über welchen Zeitraum Winterreifen zu montieren sind, fehlte bislang in der Straßenverkehrsordnung und ist auch in Zukunft nicht vorgesehen. Begründet wird dies damit, dass die Wetterverhältnisse in Deutschland für eine solche starre Frist zu unterschiedlich seien (vgl. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, 26.11.2010, Nr. 367/2010). Im Gesetz wurde bislang nicht einmal der Begriff "Winterreifen" verwendet.
Nach der bald in Kraft tretenden Neuerung der Straßenverkehrsordnung wird zwar der Begriff des Winterreifens präzisiert und die Notwendigkeit der M+S-Kennzeichnung festgelegt, Angaben, ab wann genau solche Reifen denn einzusetzen sind, sind jedoch weiterhin nicht enthalten. Demnach sind also hinsichtlich der Winterreifenpflicht keine starren Fristen einzuhalten.
Vielmehr sind nach der Straßenverkehrsordnung nur bei entsprechend schlechten Straßenverhältnissen Winterreifen anzulegen, es handelt sich um eine so genannte konkrete Winterreifenpflicht. Allerdings wird schon zum Schutz der eigenen Sicherheit empfohlen, die alte Regel "von O(ktober) bis O(stern)" einzuhalten und in diesem Zeitraum Winterreifen aufzuziehen. Spätestens ab dem ersten Wintereinbruch sollte der Reifenwechsel dann allerdings tatsächlich durchgeführt werden, schon allein, um ein Bußgeld zu vermeiden.

