Abschleppen von Privatgrundstück: Wie hoch dürfen Abschleppkosten sein?

Man parkt bei seinem Supermarkt um die Ecke, da man in unmittelbarer Nähe keinen Parkplatz mehr gefunden hat, kehrt mehrere Stunden später zu seinem Fahrzeug zurück und wundert sich über die gähnende Leere des eigenen Abstellplatzes - dann wurde man auch Opfer der privaten Abschleppunternehmen, die im Namen der Supermärkte nach einer bestimmten Anzahl von Stunden (die jeweils variiert) beauftragt werden, das widerrechtlich abgestellte Fahrzeug abzuschleppen.

Während der Stadt noch bestimmte Maßnahmen vorangehen, bevor sie das Fahrzeug in den allseits bekannten "Autoknast" transportieren, wie z.B. Umstellung des Fahrzeugs auf einen nahegelegenen Parkplatz oder gar das kulante Bescheid sagen bei Angabe der Handynummer des widerrechtlich Parkenden, verfrachten die privaten Abschleppunternehmer meist umgehend das Fahrzeug in den "privaten Autoknast" und warten auf den hilfesuchenden Anruf über die (selbstverständlich) kostenpflichtige Hotline, "wo denn das eigene Auto geblieben ist".

Die Überraschung der Betroffenen wird bei Abholung ihres Fahrzeugs noch durch die dafür auferlegten Abschleppkosten übertroffen: So nehmen bestimmte private Abschleppunternehmen bereits bis zu 230 Euro für den Abschleppvorgang und eine Standgebühr von bis zu 20 Euro pro Tag.

Dies kann nicht rechtens sein? Absolut richtig. Hier ist die aktuelle Rechtslage:

Das Abschleppen an sich

Wer ohne die Zustimmung oder Genehmigung des Eigentümers sein Fahrzeug auf dessen Grundstück abstellt, begeht eine so genannte "Besitzstörung" bzw. "Verbotene Eigenmacht" im Sinne des § 858 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Dies gilt sowohl für das Privatgrundstück, als auch für Parkplätze von Supermärkten, Krankenhäusern, Geschäften, Behörden etc. Gegen diese "Besitzstörung" kann sich der Eigentümer z.B. wehren, in dem er den "Parksünder" auffordert umgehend wegzufahren oder er lässt das Fahrzeug unter bestimmten Voraussetzungen als so genanntes "letztes Mittel" von einem privaten Abschleppunternehmen abtransportieren.

Derjenige, der einen Abschleppdienst ruft, muss zunächst die Abschleppkosten selbst tragen, kann diese jedoch nachträglich von dem widerrechtlich Parkenden ersetzt verlangen, so auch das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshof vom 05.06.2009, Az.: BGH V ZR 144/08. Oftmals wird der Kostenersatzanspruch seitens des Eigentümers auch direkt an das private Abschleppunternehmen abgetreten, so dass sie ohne Umwege direkt bei dem Abschleppdienst zur Kasse gebeten werden.

Die Abzocke

Aufgrund dieser rechtlichen Grundlage ist es jedoch immer häufiger der Fall, dass die privaten Abschleppunternehmen diese Rechtslage dazu ausnutzen, daraus Profit zu schlagen, indem sie überhöhte bis gar dreiste Abschleppkosten den Parkenden auferlegen. Diese halten den Betrag für zulässig und bereichern die privaten Abschleppunternehmen. Aufgrund der großen Anzahl der Abschleppfälle in sämtlichen Bundesländern kann dies als durchaus lukrativ in den Augen der Abschleppunternehmen angesehen werden.

Es empfiehlt sich dadurch, die Abschleppkosten nicht oder nur zum Teil zu zahlen, nachdem man geprüft hat:

  • ob die Schilder, die auf das Abschleppen rechtswidrig abgestellter Fahrzeuge hinweisen, auch gut sichtbar angebracht sind,
  • ob überhaupt zuvor entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen getroffen wurden, um ein Abschleppen vorerst zu umgehen,
  • ob auch eine wirksame Abtretung der Ausgleichsansprüche vorliegt (man lässt sich diese direkt vorlegen),
  • ob man das Fahrzeug überhaupt selbst geparkt hat; ist dies nicht der Fall, sollte man darauf hinweisen, dass man gar nicht der richtige Anspruchsgegner ist (Landgericht Hamburg vom 06.02.06, Az.: 318 S 111/05 und 316 C 119/05).

Löst man sein Fahrzeug aus, so unterschreibt man am besten mit dem Zusatz "Unter Vorbehalt", sollten die Abschleppkosten über dem Betrag von 110 Euro und die Standgebühr über dem Betrag von 10 Euro pro Tag liegen; dies kann von Bundesland zu Bundesland variieren (Urteil vom Amtsgericht Hamburg-Altona am 24.8.2007, Az.: 318C C 22/07 und bestätigt vom Landgericht Hamburg am 21.01.2008, Az.: 320 S 100/07). Beträge die darüber hinaus verlangt werden sind rechtlich unzulässig und sollten dementsprechend zurück verlangt werden.

Positiv festgestellte Rückzahlungsansprüche der widerrechtlich Parkenden des zuviel bezahlten Betrags:

  • Amtsgericht Hamburg-Altona, Az.: 319C C 123/09
  • Amtsgericht Hamburg-Altona (Anerkenntnisurteil), Az.: 316 C 315/06
  • Amtsgericht Hamburg-Altona (Anerkenntnis-Urteil) am 26.11.2007, Az.: 318C C 239/07
  • Amtsgericht Hamburg-Altona (Anerkenntnis-Urteil) am 27.3.2008, Az.: 314B C 504/07
  • Amtsgericht Hamburg Altona, Az.: 314A C 47/08
  • Amtsgericht Hamburg-Altona am 09.03.2009, Az.: 318A C 32/09
  • Amtsgericht Hamburg-Altona am 18.08.2009, Az.: 319A C 176/09
  • Amtsgericht Hamburg-Altona am 09.12.2009, Az.: 317A C 266/09
  • Amtsgericht Hamburg-Altona am 24.08.2007, Az.: 318C C 22/07