Ein vor allem in Städten häufiges Bild: ein Fußgänger, der kurz vorher noch als Beifahrer in einem Auto saß, steht auf einem Parkplatz und hält diesen dem Fahrer frei, weil dieser beispielsweise noch eine kurze Besorgung tätigen oder den Wagen in eine günstigere Ausgangsposition für das Einparkmanöver bringen muss. Dieses Vorgehen wird zwar wohl nicht als strafbar zum Beispiel wegen Nötigung angesehen; allerdings begründet es eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO), für die grundsätzlich ein Bußgeld fällig wird. Die StVO sieht nämlich bei Parkplätzen prinzipiell einen Vorrang desjenigen vor, der diesen mit seinem Wagen zuerst erreicht. Die Reservierung eines Parkplatzes ist demgegenüber unzulässig.
Fraglich ist jedoch auf der anderen Seite, wie man vorgehen soll, wenn man sich einem Fußgänger gegenübersieht, der gerade einen Parkplatz freihält. Fährt man einfach auf ihn zu, um ihn zum Weggehen zu bewegen, kann das als Nötigung nach dem Strafgesetzbuch (StGB) ausgelegt werden. Ob ein solches Vorgehen durch Notwehr gerechtfertigt ist, eine Strafbarkeit also entfallen würde, wird wohl nicht einheitlich beurteilt; allerdings sind bei einem Zufahren auf den Fußgänger die Grenzen dessen, was durch eine Notwehr gerechtfertigt sein kann, im Regelfall meist überschritten (vgl. dazu Bayerisches Oberstes Landesgericht, 07.02.1995, Az. 2St RR 239/94). Dem Parkplatzsuchenden bleibt daher wohl nur die Möglichkeit, die Situation gütlich zu klären und im Zweifel die Polizei zu verständigen. Ob dies auf Grund eines einfachen Parkplatzes jedoch notwendig ist, muss der Parkplatzsuchende für sich selbst entscheiden.

