Darf man Falschparker zuparken?

Vor allem in Städten bilden Falschparker ein Ärgernis, auf das dann manchmal dadurch reagiert wird, dass das betreffende Fahrzeug zugeparkt wird. Ein solches Vorgehen ist dem Parkplatzsuchendem jedoch trotz des nachvollziehbaren Ärgers über den Falschparker nicht zu raten. Grundsätzlich irrelevant ist es für die Beurteilung des Zuparkens, wo das Falschparken stattfindet:

Das Ausweisen und die Modalitäten der Nutzung öffentlicher Parkplätze steht grundsätzlich der öffentlichen Hand zu, also im Regelfall den betreffenden Städten und Gemeinden. Der einzelne Autofahrer, der auf einen Falschparker stößt, mag sich über diesen aufregen; seine Rechte werden dadurch aber nicht verletzt, nicht einmal in dem Fall, dass der Falschparker unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz steht. Vielmehr kann das Zuparken für denjenigen, der den Falschparker zuparkt, nachteilige Folgen haben. In vielen Fällen ist wohl sogar eine Strafbarkeit wegen Nötigung nach dem Strafgesetzbuch (StGB) in Betracht zu ziehen. Daneben kann der Zugeparkte wohl zivilrechtlich gegen den Störer vorgehen: er kann das Auto, das sein Eigenes zuparkt, kostenpflichtig abschleppen lassen, weil er in der Nutzung seines Eigentums gestört wird. Dass er dabei selbst rechtswidrig handelt, weil er falsch parkt, ist für diese Beurteilung nicht von Belang. Handelt es sich also um eine öffentliche Fläche, auf der nicht ordnungsgemäß geparkt wird, hat derjenige, der nach einem Parkplatz sucht, das Nachsehen; der Staat hat insoweit das Monopol, den Falschparker zur Rechenschaft zu ziehen. Allerdings kann man die Polizei oder das Ordnungsamt auf den Sachverhalt aufmerksam machen und insoweit für Abhilfe sorgen.

Etwas anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn jemand auf Privatgrundstücken unberechtigt parkt: zwar ist auch hier das Zuparken grundsätzlich unzulässig, es kann sich eine Strafbarkeit wegen Nötigung ergeben. Allerdings kann der Eigentümer des Grundstücks, der ja in der Nutzung seines Eigentums im Regelfall beeinträchtigt wird, unter gewissen Voraussetzungen das Fahrzeug des Falschparkers abschleppen lassen; die Kosten muss dann der Falschparker tragen. Insoweit kann dem unberechtigten Parken in diesen Fällen Rechnung getragen werden.